Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,liebe Geschäftspartner und Freunde,auch in diesem Jahr möchten mein Team von Genossenschaftsberatern, die Cooperative Consulting eG und ich uns wieder für das große Vertrauen bedanken, dass Sie in unsere Kompetenz in der Unternehmensberatung von Genossenschaften gesetzt haben. Die Empfängerliste dieses Jahresendnewsletter wächst von Jahr zu Jahr, was sicher auch Ausdruck für das Wachsens der genossenschaftlichen Bewegung ist. Auch im abgelaufenen Jahr 2019 haben wir und die von uns ausgebildeten Genossenschaftsberater wieder 35 Genossenschaften neu bei Ihrer Gründung begleiten dürfen. Ursprünglich Tod geglaubt oder Tod geplant erfreuen sich die Grundsätze unserer genossenschaftlichen Altvorderen – Selbstbestimmung, Selbstverwaltung und Selbstkontrolle in einer staatsfernen genossenschaftlichen Kooperation – immer mehr Beliebtheit.Warum ist das so, warum wird die Staatsferne immer mehr aufgegeben und warum glaube ich, dass der Tod der Genossenschaften geplant wird?Wenn man sich mit diesen Fragen beschäftig muss man sofort über unseren Staat nach denken. Das sollen hier nicht die Nachtgedanken von Heine Heinrich werden: „Denk' ich an Deutschland in der Nacht - Dann bin ich um den Schlaf gebracht - Ich kann nicht mehr die Augen schließen - Und meine heißen Tränen fließen.“ Auch ist das Deutschland nicht mehr das von Heinrich Heine, aber festzuhalten ist, das dieser Staat nicht mehr in der Lage ist, seine Großbauprojektetermin- und kostengerecht zu planen und zu bauen, zur Ausbildung unserer Kinder zu wenig Lehrer ausgebildet hat und in den Pisa Studien immer weiter abrutscht, sein Gesundheits- und unser Rentensystem schon lange nicht mehr auf der Höhe der Aufgaben ist, die Bundeswehr kaputt gespart hat und sie demzufolge nicht mehr in der Lage ist, das Staatsgebiet zu verteidigen und – last but not least – immer mehr Leistungsträger den Staat in Richtung Schweiz und Skandinavien verlassen. Aber nicht alle können gehen und Ihr Heil in der Fremde suchen. Die Familie, die Freunde, das geschaffene Vermögen, das man nicht mitnehmen kann und die Heimat halten die Wurzeln fest.Nun werden Möglichkeiten gesucht, die Früchte der jahrelangen Arbeit vor dem Nimmersatt Staat zu sichern. Hier kann der Genossenschaft eine vordringliche Aufgabe zukommen!Staatlicherseits sollte sie deshalb nicht mehr gefördert werden. Als Beispiel dazu vielleicht zwei Sachverhalte. Als Mitglied der Gesellschaft zur Förderung des Instituts für Genossenschaftswesen an der Phillipps-Universität Marburg musste ich auf der Mitgliederversammlung zur Kenntnis nehmen, dass an deren juristischen Fakultät im Studienjahr 2018/2019 das letzte Seminar zum Genossenschaftsrecht stattfand. Vorlesungen finden schon seit 2015 keine mehr zum Genossenschaftsrecht statt. Dazu passt, dass mir in einem von uns organisierten Steuerberater Kolloquium zum Genossenschaftsrecht berichtet wurde, dass in den Prüfungen der Finanzverwaltungen zur Zulassung als Steuerberater die genossenschaftlichen Themen nicht enthalten sind. Welcher Steuerberater bereitet sich deshalb darauf vor?Andererseits versucht der Staat immer mehr das Privileg der Genossenschaften nach Selbstbestimmung und Staatsferne zu kippen und nicht nur das. Er reguliert auch die Tätigkeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände als Büttel und bringt sie in eine Position als Denunziant mit den neuerlichen Änderungen im Genossenschaftsgesetz und den Verpflichtungen zur Meldung an die BaFin. Insgesamt wird ja das Denunziantentum auch bei den Bürgern gefördert, welche Parallelen fallen mir da wohl ein….Lassen wir uns unsere Meinungen nicht vom Staat oktroyieren. Bilden wir uns weiter selbst unsere Meinung und vertreten sie selbstbewusst nach außen und gegenüber jedermann! Schließen wir uns zusammen, bilden wir Familiengenossenschaften und sichern wir dort das Geschaffene. Schließen wir die Genossenschaften in Kooperationen zusammen.Ich wünsche Ihren Familien, Ihnen und uns allen alles Gute. Genießen Sie friedlichen Weihnachten im Kreise Ihrer Familien und Freunde und passen Sie auf sich auf.Mit neuen Ideen, Träumen und in alter Frische bin ich ab dem 07.01.2020 wieder für Sie da! Wir sehen uns auf der 2. Zukunftskonferenz am 29.01.2020 in Arnstadt!Lieben Gruß aus ThüringenIhrOlaf HauboldDipl.-Ing. Olaf HauboldVorstandGeprüfter Genossenschaftsberater DEGPCoopCoach
Freitag, 20. Dezember 2019
Cooperative Consulting eG: Tod der Genossenschaften ?
Donnerstag, 12. Dezember 2019
Photovoltaik und Genossenschaften
„Viele
Menschen würden gerne zur Energiewende beitragen. Doch selbst wer sich keine
Photovoltaikanlage aufs eigene Dach bauen kann, findet Möglichkeiten“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Genossenschaften bieten sich hier an. Dabei
ist das Potenzial für gemeinschaftliche Anlagen riesig: Jede und jeder kennt
irgendeinen Gebäudeeigentümer – ob von Supermarkt, Bürogebäude oder
Gewerbehalle, dessen Flächen genutzt werden können. Oftmals bedarf es nur des
Gesprächs und schon ist ein Projekt angeschoben. „Die Finanzierung erfolgt
dabei meist in Kooperaion mit regionalen Partnern und werden durch die Einlagen
der Mitglieder sichergestellt“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 10. Dezember 2019
Genossenschaften sichern Hausarztversorgung
„Genossenschaften
werden zunehmend auch in Bereichen aktiv, die man zunächst nicht erwartet“, erklärt
Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold und nimmt Bezug
auf «Ärztegenossenschaft Nord», mit aktuell 1800 Mitgliedern – sowohl niedergelassene
Ärzte wie auch angestellte Ärzte aus Schlewig-Holstein, Hamburg und
Mecklenburg-Vorpommern. Diese haben im Zusammenwirken mit einer Kommune ein
Ärztezentrum erstellt und helfen beispielsweise auch bei Nachfolgeproblemen. Zudem
gewährleisten sie die Versorgung mit sogenannten Häusärzten. „Es geht bei der
Ärztegenossenschaft Nord aber nicht nur um die medizinische Versorgung auf dem
Land. Die Organisation schließt zum Beispiel für ihre Mitglieder eigene Verträge
mit Krankenkassen ab – und kann hier deutlich mehr Verhandlungsmacht
einbringen, als sie einzelne Ärzte hätten“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 5. Dezember 2019
Genossenschaftliche Versicherer im Vergleich
„Versicherungsgesellschaften,
die als Verein auf Gegenseitigkeit organisiertz sind, haben in Deutschland eine
lange Tradition und sammekn rund 29 Prozent des Beitragsvolumens hierzulande
ein“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Bei
den Vereinen ist der Versicherungsnehmer zugleich Kunde und auch Mitglied des
Vereins, ähnlich wie bei einer Genossenschaft.Im Gegensatz zu den
Aktiengesellschaften können die Vereine rechtsformbedingt allerdings eine
Außenfinanzierung weniger nutzen als die börsennotierten Konkurrenten. „In
einer jüngst in der Zeitschrift für das Versicherungswesen veröffentlichten
Bilanzanalyse des Ludwighafener Betriebswirtschaftsprofessors Hermann Weinmann zeigt
es sich allerdings, dass man keine klare Abgrenzung zu als AG geführte
Versicherungsunternehmen machen kann. Auch im Rahmen der auf Gegenseitigkeit
geführten Gesellschaften gäbe es deutliche Unterschiede “, so Genossenschaftsexperte
Olaf Haubold.
Dienstag, 3. Dezember 2019
Neugründung: Nachhaltiger Supermarkt als Genossenschaft
„In Deutschland wie auch in
der Schweiz gehören genossenschaftlich organisierte Supermärkte zu den
wichtigsten Versorgern der Gesellschaft. Nun soll dieses Angebot um einen
weiteren, nachhaltig orientierter Supermarkt erweitert werden“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die Rede ist vom SuperCoop, der in
Berlin gegründet wurde, eine Genossenschaft, in die man bereits ab 100 Euro betreten
kann. Die Konsumentzen sollen dabei Kosten sparen, indem sie ihre Abreitsleistung
mit einbringen. Konkret verpflichtet sich jeder drei Stunden pro Monat
mitzuhelfen. „Als Beispiel dient Food Coop in New York, das sich sehr gut
etablieren konnte“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 28. November 2019
Genossenschaften als Alternativen für digitale Plattformen
„Digitale
Plattformen, die Größten unter ihnen Google, Amazon und Facebook, haben
mittlerweile eine große wirtschaftliche Bedeutung“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn diese haben in den letzten Jahren
ein enormes Wachstum erreicht. So sind unter den fünf größten Unternehmen
inzwischen drei digitale Plattformen. Die erzielten enormen Profite kommen allerdings den
wenigen Plattformen und den Shareholdern zugute. Was nicht nur politisch
problematisch sei, sondern auch soziale Ungleichheiten schafft. Diskussionen um
die Arbeitsbedingungen bei einige
digitalen Plattformen zeugen davon. Interessant ist vor diesem Hintergrund,
ob sich alternative Organisationsformen für digitale Plattformen anbieten – Genossenschaften
könnten hier genauso ausgleichend wirken wie in der sonstigen Wirtschaft“,
so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 26. November 2019
Warum Genossenschaften nachhaltig wirtschaften
Genossenschaften sind
weltweit eine einzigartige Unternehmensform. Kunden sind zugleich Mitglieder
und legen Kapital im eigenen Unternehmen an. Jedes Mitglied hat das gleiche
demokratische Stimmrecht. „Nicht die Rendite, sondern die Förderung des
Mitglieds steht satzungsgemäß im Mittelpunkt, deshalb wirtschaften
Genossenschaften nachhaltig“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. Daher bieten sie oftmals Lösungen, wo herkömmliche Konzepte versagen.
Zum Beispiel im Bereich der Daseinsvorsorge: vom Wohnen im Alter über die
Betreuung von Senioren und Kindern bis hin zur Nahversorgung in Dörfern durch
Ärzte und Einkaufsläden. Die Energiegenossenschaften leisten fernerhin einen
großen Beitrag zur Versorgung und zum Vorhalten von neuen Technologien. „Allerdings
müssen die entsprechenden politische Voraussetzungen stimmen und hier besteht
noch viel Verbesserungspotential“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 21. November 2019
Mietendeckel: Genossenschaftsvorstand im Interview
Als Denkzettel an den Senat will die Chefin des Beamten-Wohnungs-Vereins
zu Köpenick den Rückzug keinesfalls verstanden wissen. Im Interview mit
dem Tagesspiegel begründete sie den Schritt "ganz einfach mit den
Zahlen. Wir haben gerechnet und können uns den Neubau in Buckow nicht
leisten". Das vollständige Interview lesen sie unter diesem Link: Interview.
Quelle Tagesspiegel/ R. Schönball
Quelle Tagesspiegel/ R. Schönball
Dienstag, 19. November 2019
Mietendeckel: Genossenschaften steigen aus Bauprojekt aus
Der Mietendeckel hat erste, negative Folgen: Genossenschaften stoppen
wegen Millioneneinbußen ihren Wohnungsbau auf den Buckower Feldern.
Der Wohnungsbau auf den Buckower Feldern in Neukölln gehört zu den wichtigsten Bauvorhaben des Senats zur Entspannung des Wohnungsmarktes: Bei dem Projekt, das zu den „Neuen Stadtquartieren“ zählt, sollen ab dem Jahr 2021 900 Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen. Denn die landeseigene Firma „Stadt und Land“ baut dort – und wählte dazu noch Genossenschaften als Partner, weil diese für langfristig günstige Mieten in Berlin stehen.
Doch die Genossenschaften steigen aus und begründen das mit der Einführung des Mietendeckels. In einem Schreiben an die Vorstände der landeseigenen Stadt und Land, das dem Tagesspiegel vorliegt, begründen die Chefs der „Gemeinnützigen Baugenossenschaft Steglitz“ (GBSt) sowie der bwv (bauen wohnen vertrauen) ihren Schritt so: „Ein maßgeblicher Grund ist die Beschlussvorlage über das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenoberbegrenzung (MietenWoG Bln). Nach unserer Berechnungen werden beide Genossenschaften zusammen allein in den nächsten fünf Jahren rund 9 Millionen Euro Mieteinnahmen und damit Eigenmittel fehlen“.
Quelle Tagesspiegel/ Ralf Schönball www.tagesspiegel.de
Der Wohnungsbau auf den Buckower Feldern in Neukölln gehört zu den wichtigsten Bauvorhaben des Senats zur Entspannung des Wohnungsmarktes: Bei dem Projekt, das zu den „Neuen Stadtquartieren“ zählt, sollen ab dem Jahr 2021 900 Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen. Denn die landeseigene Firma „Stadt und Land“ baut dort – und wählte dazu noch Genossenschaften als Partner, weil diese für langfristig günstige Mieten in Berlin stehen.
Doch die Genossenschaften steigen aus und begründen das mit der Einführung des Mietendeckels. In einem Schreiben an die Vorstände der landeseigenen Stadt und Land, das dem Tagesspiegel vorliegt, begründen die Chefs der „Gemeinnützigen Baugenossenschaft Steglitz“ (GBSt) sowie der bwv (bauen wohnen vertrauen) ihren Schritt so: „Ein maßgeblicher Grund ist die Beschlussvorlage über das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenoberbegrenzung (MietenWoG Bln). Nach unserer Berechnungen werden beide Genossenschaften zusammen allein in den nächsten fünf Jahren rund 9 Millionen Euro Mieteinnahmen und damit Eigenmittel fehlen“.
Quelle Tagesspiegel/ Ralf Schönball www.tagesspiegel.de
Donnerstag, 14. November 2019
Wie Sie solide Genossenschaften von dubiosen unterscheiden
Eine bezahlbare Wohnung bekommen, was fürs Klima tun – das sind zwei
Ziele, die Menschen heute dazu bewegen, einer Genossenschaft
beizutreten. Mitglieder zeichnen Anteile und beteiligen sich damit an
einem Unternehmen. Die meisten Angebote sind seriös. Doch immer wieder
nutzen Abzocker das gute Image. Sie locken Interessierte mit hohen
Renditeversprechen in ihre dubiosen Angebote. Die Stiftung Warentest
sagt, wie Sie unseriösen Angeboten auf die Spur kommen.
Sie erhalten den kompletten Artikel über Stiftung Warentest
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Dienstag, 12. November 2019
Müssen steuerliche Schlupflöcher in Genossenschaften geschlossen werden?
Derzeit werden im Spiegel und anderen Printmedien
wieder die Rufe laut nach der Schließung von Steuerschlupflöchern bei
Genossenschaften. Angeblich wollen verstärkt vermögende Familien mit einem
hohen Immobilienbestand das Model der Wohnungsgenossenschaft zum Steuern sparen
nutzen.
Die Beratung zu Steuern obliegt der Berufsgruppe der
Steuerberater. Bezüglich deren Beratungskompetenz in Hinsicht auf
Genossenschaften, so zeigt es meine Erfahrung, glänzte diese Berufsgruppe in
der Vergangenheit mit wenig Kompetenz. Das hat u.a. seine Ursache auch darin,
dass Genossenschaften kein Thema für eine Ausbildung an den deutschen
Universitäten sind. Warum ist das so? Genossenschaften sind die einzige
Unternehmensform, die nicht gewinnorientiert und ausschließlich der Förderung
Ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Wenn demnach keine Gewinne entstehen, gibt
es auch nichts zu versteuern. Schließlich kann nur derjenige Steuern sparen,
der auch Ertragssteuerpflichtig ist oder um unseren früheren Finanzminister
Theo Weigel zu zitieren: „Wer Steuern zahlt soll auch welche sparen dürfen.“
Ausgangspunkt der Diskussion sind möglicherweise die
seit der Änderung des GenG 2006 möglichen „Familiengenossenschaften“. Danach
kann bei einer Genossenschaft von weniger als 20 Mitgliedern auf die Bestellung
eines zweiten Vorstandes und eines Aufsichtsrates verzichtet werden. Diese
„kleinen Genossenschaften“ genießen jedoch die gleichen Rechte wie „große
Genossenschaften“ und sollten nicht diskriminiert werden. Ein Pinscher ist eben
auch ein vollwertiger Hund, ebenso wie ein Rottweiler oder ein Schäferhund.
Wenn nun die über 2.000 „großen Genossenschaften“
die Körperschafts-steuerbefreiung des § 5 (10) KStG nutzen, wenn sie mindestens
90% ihrer Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen an Mitglieder erzielen,
dann muss das für die kleinen Genossenschaften ebenso gelten, wenn gleiche
Voraussetzungen vorliegen.
Wenn die Hauptgeschäftsführerin des
Wohnungsdachverbands GdW, Frau Ingeborg Esser hier etwas anderes meint, irrt
sie. Insbesondere sollte sie besser ihre Polemik lassen und nicht mit Steinen
aus ihrem Glashaus werfen. Über 90% der vom GdW betreuten großen
Wohnungsgenossenschaften nehmen die Förderverpflichtung nicht so ernst, wie es
das Genossenschaftsgesetz vorschreibt. Sicher stellen die Genossenschaften als
Fördergrundlage ihren Mitgliedern Wohnungen zur Nutzung zu sozial verträglichen
Preisen zur Verfügung, aber das tun die Städte mit ihren Sozialwohnungen auch.
Vielmehr schütten die Wohnungsgenossenschaften jedoch in der Regel ihre
Überschüsse nicht als genossenschaftliche Rückvergütung aus, sondern stellen
sie in die Rücklagen, von denen kein Mitglied etwas hat, auch nicht wenn es
umzieht und seine Beteiligung kündigt. So ist es keine Seltenheit, dass die
Gewinnrücklagen der deutschen Genossenschaften – nach meinem Verständnis totes
Kapital – auf das 15 – 20 fache des Geschäftsguthabens der Mitglieder
angewachsen sind, sehr oft sind das gute zweistellige Millionenbeträge.
Und hier sind wir wieder bei der Mitgliederförderung
als Rechtsformpflicht nach § 1 GenG. Dem hat der Gesetzgeber mit den Änderungen
im Gesetz 2017 größeres Gewicht dadurch gegeben, dass er die
genossenschaftliche Prüfungsverbände verpflichtet hat, im Rahmen ihrer
Pflichtprüfungen die Mitgliederförderung besonders zu prüfen. In einzelnen
Prüfungsverbänden ist die Mitgliederförderung nunmehr 20 – 30 % Inhalt der
gesamten Prüfung geworden. Die Genossenschaften sollen deshalb
„Förderkonzeptionen und -maßnahmepläne“ entwickeln, diese durch die
Generalversammlung beschließen lassen und regelmäßig dort Rechenschaft ablegen.
Bei den Arten der Förderung sind die Genossenschaften frei in ihrer Wahl und
auch das hängt nicht von deren Größe ab. Anhaltspunkte dafür bieten die
einschlägigen Kommentierungen zum Genossenschaftsgesetz, z. Bsp. durch
Beuthien. Dass es in der Wahl der Mittel manchmal zu Fehlern und
Falschinterpretationen kommt, ist menschlich und nicht typisch für die
Rechtsform.
Insgesamt ist also die Aufregung nicht zu verstehen
und zeugt wieder mal davon, dass Unwissende ein Thema aufgreifen, dass sie
nicht verstehen und andere Unwissende zu Reaktionen auffordern, die sie ebenso
in Unkenntnis hinausposaunen. Das Ganze schadet dann wieder der
genossenschaftlichen Bewegung aber vielleicht soll es so sein.
Donnerstag, 7. November 2019
BGH pro Genossenschaft
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
kann Immobilienunternehmen jahrzehntelang, aber nicht unbefristet zum
Angebot von Sozialwohnungen verpflichten. Das gilt auch dann, wenn
Kommunen privaten Investoren günstig Bauland überlassen haben.
Auch bei einer öffentlichen Förderung des sozialen Wohnungsbaus kann privaten Bauherrn keine unbefristete Sozialbindung auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine solche dauerhafte Verpflichtung für unwirksam. Allerdings ist es demnach weiterhin möglich, langfristige Belegungsrechte einer Stadt für Sozialwohnungen festzulegen. In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft bislang erfolglos gegen eine unbefristete Sozialbindung geklagt. Der BGH hob diese Urteile nun auf (Az.: V ZR 176/17).
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus der Stadt Langenhagen bei Hannover. Im Jahr 1995 kaufte zunächst eine Wohnungsbaugesellschaft von der Stadt Grundstücke, die mit 52 Sozialwohnungen bebaut werden sollten. Die Kommune gewährte auch ein zinsgünstiges Darlehen. Noch im selben Jahr kaufte eine Wohnungsgenossenschaft die Grundstücke und übernahm dabei auch die festgeschriebenen Verpflichtungen.
Die Genossenschaft klagte nach Jahren gegen die dauerhafte Sozialbindung. Sie wollte erreichen, dass die Belegungsrechte der Stadt nach 20 Jahren enden und die Wohnungen frei vermietet werden können. Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle blieb ihre Klage zunächst erfolglos. Der BGH hob diese Urteile aber auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.
In dem bei dem Verkauf gewählten dritten Förderweg sind laut BGH "zeitlich unbefristete Belegungsrechte" nicht vorgesehen. Der zuständige Zivilsenat hob dabei hervor, dass mit dem 1989 eingeführten Weg flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden sollte. Durch einen zeitlich begrenzten Eingriff in den Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, "um die Investitionsbereitschaft privater Bauherrn zu erhöhen".
Allerdings fallen die bestehenden Belegungsrechte der Stadt für die Sozialwohnungen durch die Entscheidung der Bundesrichter nicht sofort weg. Entscheidend ist laut dem Urteil vielmehr, was die Vertragsparteien im Wissen über die Unwirksamkeit einer unbefristeten Sozialbindung vereinbart hätten. Wenn wie im konkreten Fall ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden sei, bestünden die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits, erklärte der BGH.
Auch bei einer öffentlichen Förderung des sozialen Wohnungsbaus kann privaten Bauherrn keine unbefristete Sozialbindung auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine solche dauerhafte Verpflichtung für unwirksam. Allerdings ist es demnach weiterhin möglich, langfristige Belegungsrechte einer Stadt für Sozialwohnungen festzulegen. In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft bislang erfolglos gegen eine unbefristete Sozialbindung geklagt. Der BGH hob diese Urteile nun auf (Az.: V ZR 176/17).
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus der Stadt Langenhagen bei Hannover. Im Jahr 1995 kaufte zunächst eine Wohnungsbaugesellschaft von der Stadt Grundstücke, die mit 52 Sozialwohnungen bebaut werden sollten. Die Kommune gewährte auch ein zinsgünstiges Darlehen. Noch im selben Jahr kaufte eine Wohnungsgenossenschaft die Grundstücke und übernahm dabei auch die festgeschriebenen Verpflichtungen.
Die Genossenschaft klagte nach Jahren gegen die dauerhafte Sozialbindung. Sie wollte erreichen, dass die Belegungsrechte der Stadt nach 20 Jahren enden und die Wohnungen frei vermietet werden können. Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle blieb ihre Klage zunächst erfolglos. Der BGH hob diese Urteile aber auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.
In dem bei dem Verkauf gewählten dritten Förderweg sind laut BGH "zeitlich unbefristete Belegungsrechte" nicht vorgesehen. Der zuständige Zivilsenat hob dabei hervor, dass mit dem 1989 eingeführten Weg flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden sollte. Durch einen zeitlich begrenzten Eingriff in den Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, "um die Investitionsbereitschaft privater Bauherrn zu erhöhen".
Allerdings fallen die bestehenden Belegungsrechte der Stadt für die Sozialwohnungen durch die Entscheidung der Bundesrichter nicht sofort weg. Entscheidend ist laut dem Urteil vielmehr, was die Vertragsparteien im Wissen über die Unwirksamkeit einer unbefristeten Sozialbindung vereinbart hätten. Wenn wie im konkreten Fall ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden sei, bestünden die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits, erklärte der BGH.
Quelle: n-tv.de, awi/AFP
Dienstag, 5. November 2019
Warum Genossenschaften so beliebt sind
Vor zehn Jahren galten kooperative
Unternehmensmodelle als antiquiert, heute liegen sie im Trend. Nicht nur
Mitbestimmung und soziales Wirtschaften sind wieder gefragt. Völlig
risikofrei sind Genossenschaften trotzdem nicht.
Engagierte Bürger, die gemeinsam etwas erreichen wollen, müssen sich irgendwann entscheiden, wie sie ihr Projekt betreiben wollen. Um einen Tante-Emma-Laden im Quartier zu erhalten, eine Eissporthalle zu betreiben oder ein Carsharing-Projekt zu verwirklichen, ist häufig statt GmbH oder Verein die Genossenschaft das unternehmerische Instrument der Wahl.
Beispiel Altötting in Bayern. Dort wollten die Bürger ihren eigenen Strom erzeugen, Bürgerstrom, um die Energiewende zu unterstützen. Das Projekt sollte möglichst breit in der Bevölkerung verankert sein. Gleichzeitig sollte die alte Herrenmühle reaktiviert und energetisch saniert werden. Nach sorgfältiger Prüfung gründete die Initiative 2013 mit 153 Mitgliedern die Energiegenossenschaft Inn-Salzach eG (Egis). Der Preis pro Anteil wurde auf 150 Euro festgesetzt. Insgesamt wurden seither über 21.000 Anteile ausgegeben. Mit den rund drei Millionen Euro wurden die Bürgerstrom-Projekte finanziert.
Heute hat das Unternehmen 722 Genossen und produziert pro Jahr mit Photovoltaikanlagen und Wasserkraft über 14 Millionen Kilowattstunden Strom, was dem Verbrauch von 4102 Haushalten entspricht. Neben der Herrenmühle hat die Genossenschaft acht weitere Projekte verwirklicht, darunter die im Jahr 2016 größte Photovoltaik-Dachanlage in Europa. Der Bilanzgewinn betrug im vergangenen Jahr 143.000 Euro, die Dividende pro Anteil 3,72 Prozent.
Wegen ihrer Dividende von drei bis vier Prozent sind die Egis-Anteile sehr begehrt. Handel ist mit ihnen jedoch nicht möglich, denn die Anteile sind allein den Mitgliedern vorbehalten. Neue Genossen können derzeit nur fünf Anteile erwerben. Erst wenn wieder ein neues Projekt zur Finanzierung ansteht, lockert die Egis diese Grenze.
Ein weiterer Unterschied ist die Sicherheit einer Kooperative vor einer Übernahme. Denn jedes Mitglied hat unabhängig von seinem finanziellen Einsatz nur eine Stimme in der Generalversammlung, die die grundsätzlichen Entscheidungen trifft.
Insgesamt sind im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband 5514 Genossenschaften zusammengeschlossen, darunter 915 Kreditgenossenschaften. Zudem gibt es noch 2000 Wohnungsbaugenossenschaften, die in einem separaten Verband zusammengeschlossen sind.
Dass Kooperativen die niedrigste Insolvenzrate aller Unternehmensformen in Deutschland haben, trägt ebenfalls zu ihrem guten Ruf mit bei. Denn sie werden vom Genossenschaftsverband in regelmäßigen Abständen auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüft. So sind die Mitglieder vor wirtschaftlichem Schaden geschützt.
So ist es auch bei den Genossenschaftsbanken geregelt, die mit 18,4 Millionen Mitgliedern, den Großteil der 22 Millionen Genossen in Deutschland stellen. Während die meisten genossenschaftlichen Banken die Bankenkrise 2008 problemlos überstanden, bekam das größte Kreditinstitut dieser Art, die Deutsche Apotheker- und Ärzte-Bank, Probleme. Sie konnte ihren zusätzlichen Finanzbedarf beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) decken und musste keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Heute steht sie wieder gut da.
Ist das alles überprüft, steht einer Mitgliedschaft nichts mehr im Weg.
Engagierte Bürger, die gemeinsam etwas erreichen wollen, müssen sich irgendwann entscheiden, wie sie ihr Projekt betreiben wollen. Um einen Tante-Emma-Laden im Quartier zu erhalten, eine Eissporthalle zu betreiben oder ein Carsharing-Projekt zu verwirklichen, ist häufig statt GmbH oder Verein die Genossenschaft das unternehmerische Instrument der Wahl.
Beispiel Altötting in Bayern. Dort wollten die Bürger ihren eigenen Strom erzeugen, Bürgerstrom, um die Energiewende zu unterstützen. Das Projekt sollte möglichst breit in der Bevölkerung verankert sein. Gleichzeitig sollte die alte Herrenmühle reaktiviert und energetisch saniert werden. Nach sorgfältiger Prüfung gründete die Initiative 2013 mit 153 Mitgliedern die Energiegenossenschaft Inn-Salzach eG (Egis). Der Preis pro Anteil wurde auf 150 Euro festgesetzt. Insgesamt wurden seither über 21.000 Anteile ausgegeben. Mit den rund drei Millionen Euro wurden die Bürgerstrom-Projekte finanziert.
Heute hat das Unternehmen 722 Genossen und produziert pro Jahr mit Photovoltaikanlagen und Wasserkraft über 14 Millionen Kilowattstunden Strom, was dem Verbrauch von 4102 Haushalten entspricht. Neben der Herrenmühle hat die Genossenschaft acht weitere Projekte verwirklicht, darunter die im Jahr 2016 größte Photovoltaik-Dachanlage in Europa. Der Bilanzgewinn betrug im vergangenen Jahr 143.000 Euro, die Dividende pro Anteil 3,72 Prozent.
Klare Vorteile
Die Vorteile dieser Unternehmensform liegen für Egis-Vorstand Pascal Lang klar auf der Hand: "Sie ist ideal geeignet, um viele Leute am Projekt zu beteiligen, ohne dauernd zum Notar rennen zu müssen." Bei einer GmbH müsste die Ausweitung des Gesellschafterkreises von einem Notar abgewickelt werden. Einer Genossenschaft tritt man dagegen einfach bei. Und trotz einer relativ großen Anzahl von Mitgliedern ist die Egis flexibel genug, um kleinere Stromprojekte effektiv und zügig zu verwirklichen. "Wir haben kurze Entscheidungswege, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen die Projekte", so Lang weiter.Wegen ihrer Dividende von drei bis vier Prozent sind die Egis-Anteile sehr begehrt. Handel ist mit ihnen jedoch nicht möglich, denn die Anteile sind allein den Mitgliedern vorbehalten. Neue Genossen können derzeit nur fünf Anteile erwerben. Erst wenn wieder ein neues Projekt zur Finanzierung ansteht, lockert die Egis diese Grenze.
Der Unterschied macht's
Genau das unterscheidet eine Genossenschaft von anderen Unternehmen: Sie ist nicht an der Gewinnmaximierung interessiert, sondern an der Nutzenmaximierung für die Mitglieder. Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb werden die Mitglieder wirtschaftlich gefördert. Sie sind zugleich Eigentümer und Kunden. Das war die Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch, die 1847 die genossenschaftliche Idee in Deutschland etablierten, um die notleidende Bevölkerung zu unterstützen. Die Grundsätze Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gelten bis heute. Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass daneben auch eine betriebswirtschaftlich effiziente Geschäftsführung notwendig ist, damit sich das Unternehmen am Markt behaupten kann.Ein weiterer Unterschied ist die Sicherheit einer Kooperative vor einer Übernahme. Denn jedes Mitglied hat unabhängig von seinem finanziellen Einsatz nur eine Stimme in der Generalversammlung, die die grundsätzlichen Entscheidungen trifft.
Zur Gründung reichen schon drei Mitglieder
Besonders die aktive Mitbestimmung im Unternehmen, die Verteilung der Lasten auf viele Schultern und die soziale Verantwortung beim Wirtschaften macht das Genossenschaftsmodell modern. "Die Menschen wollen mehr selbst gestalten und Verantwortung für regionale Strukturen übernehmen", sagt Asmus Schütt vom Genossenschaftsverband. Hinzu kommen die gesellschaftliche Wertschätzung von kooperativen Unternehmen und der Trend zur Ökonomie des Teilens, so Schütt. Gesetzliche Erleichterungen bei der Gründung von kleinen Genossenschaften im Jahr 2006 haben diesen Trend ebenfalls gefördert. Statt sieben genügen seither drei Mitglieder für den Start der Kooperative. So sind allein seit 2007 über 2000 neue Unternehmen entstanden.Insgesamt sind im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband 5514 Genossenschaften zusammengeschlossen, darunter 915 Kreditgenossenschaften. Zudem gibt es noch 2000 Wohnungsbaugenossenschaften, die in einem separaten Verband zusammengeschlossen sind.
Dass Kooperativen die niedrigste Insolvenzrate aller Unternehmensformen in Deutschland haben, trägt ebenfalls zu ihrem guten Ruf mit bei. Denn sie werden vom Genossenschaftsverband in regelmäßigen Abständen auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüft. So sind die Mitglieder vor wirtschaftlichem Schaden geschützt.
Mitgliedschaft ist nicht völlig frei von Risiken
Dass eine Beteiligung an einer Genossenschaft dennoch nicht ganz risikofrei ist, liegt an der möglichen Nachschusspflicht für Anteile. Bei einer Schieflage des Unternehmens kann das zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Allerdings wird diese Regelung meist in der Satzung ausgeschlossen und so auf die Höhe der Einlage beschränkt.So ist es auch bei den Genossenschaftsbanken geregelt, die mit 18,4 Millionen Mitgliedern, den Großteil der 22 Millionen Genossen in Deutschland stellen. Während die meisten genossenschaftlichen Banken die Bankenkrise 2008 problemlos überstanden, bekam das größte Kreditinstitut dieser Art, die Deutsche Apotheker- und Ärzte-Bank, Probleme. Sie konnte ihren zusätzlichen Finanzbedarf beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) decken und musste keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Heute steht sie wieder gut da.
Achtung, wenn der Schein trügt
Auf ein Risiko weist Asmus Schütt ausdrücklich hin. Nicht alle Unternehmen, die angeben, eine Genossenschaft zu sein, sind Genossenschaften. Sie versuchen das positive Image der kooperativen Unternehmen auszunutzen, um das Kapital potentieller Anleger mit enormen Renditeversprechen einzusammeln. Dies sollte ein Warnsignal sein, denn Kooperativen dienen nicht als Geldanlage. Deshalb empfiehlt Schütt immer die Satzung zu überprüfen, dort muss der Genossenschaftsverband genannt sein, der das Unternehmen prüft. Zudem sollte der Förderzweck des Unternehmens klar ersichtlich sein.Ist das alles überprüft, steht einer Mitgliedschaft nichts mehr im Weg.
Quelle: n-tv.de
Donnerstag, 31. Oktober 2019
Genossenschaften: Die krisensichere Wohngemeinschaft
Wie bleibt Wohnen bezahlbar? Margit Piatyszek-Lössl sieht
Wohnungsgenossenschaften als einzige Option, abgesichert und günstig zu
wohnen.
Bezahlbares, sicheres und gutes Wohnen ist der Grundgedanke der Baugenossenschaftsbewegung, die Ende des 19. Jahrhunderts in Berlin entstand. Damals wie heute hatte Berlin eine hohe Anziehungskraft. Die Stadt entwickelte sich zum Handels- und Industriezentrum. Bau und Vermietung von Wohnraum war privaten Investoren und spekulativer Rendite überlassen. Im Jahr 1920 wuchs die Einwohnerzahl auf fast 4 Millionen – nach New York und London war Berlin die drittgrößte Metropole der Welt und die am dichtesten besiedelte „Mietskasernenstadt“.
Als Gegenmodell und Alternative entstanden in dieser Zeit viele Genossenschaften aus unterschiedlichsten Gesellschaftsgruppen - von Arbeitern über Handwerker bis zu Beamten. Und beim Wohnen ging es erstmals nicht nur um Rendite, sondern um helle, freundliche Wohnungen mit einem Fleckchen Grün, demokratischer Teilhabe, Dauerwohnrecht, innovative Architektur sowie Sozial- und Kultureinrichtungen.
Durch das genossenschaftliche Identitätsprinzip, das erstmals die bis dahin getrennten Marktpositionen von Kunde und Eigentümer vereinte, gelang die Synthese von Vermieter und Mieter. Bis heute bedeutet dies einen „Dritten Weg“ zwischen dem Wohnen zur Miete und dem im Eigentum, zugleich als Nutzer sowie als Miteigentümer am Unternehmen.
Die meisten Genossenschaften haben zwei
Weltkriege, Weltwirtschaftskrisen, unterschiedliche politische Systeme
und die Finanzkrise überstanden. Unser Modell ist krisensicher und
zukunftstauglich. Auch wenn die heutige Generation andere Bedürfnisse
hat: Die heutige Bewohnerschaft ist heterogener, multikultureller und
mobiler und die klassische Kleinfamilie nicht mehr das Mehrheitsmodell.
Weiter zum Originaltext Tagesspiegel.de
Bezahlbares, sicheres und gutes Wohnen ist der Grundgedanke der Baugenossenschaftsbewegung, die Ende des 19. Jahrhunderts in Berlin entstand. Damals wie heute hatte Berlin eine hohe Anziehungskraft. Die Stadt entwickelte sich zum Handels- und Industriezentrum. Bau und Vermietung von Wohnraum war privaten Investoren und spekulativer Rendite überlassen. Im Jahr 1920 wuchs die Einwohnerzahl auf fast 4 Millionen – nach New York und London war Berlin die drittgrößte Metropole der Welt und die am dichtesten besiedelte „Mietskasernenstadt“.
Als Gegenmodell und Alternative entstanden in dieser Zeit viele Genossenschaften aus unterschiedlichsten Gesellschaftsgruppen - von Arbeitern über Handwerker bis zu Beamten. Und beim Wohnen ging es erstmals nicht nur um Rendite, sondern um helle, freundliche Wohnungen mit einem Fleckchen Grün, demokratischer Teilhabe, Dauerwohnrecht, innovative Architektur sowie Sozial- und Kultureinrichtungen.
Durch das genossenschaftliche Identitätsprinzip, das erstmals die bis dahin getrennten Marktpositionen von Kunde und Eigentümer vereinte, gelang die Synthese von Vermieter und Mieter. Bis heute bedeutet dies einen „Dritten Weg“ zwischen dem Wohnen zur Miete und dem im Eigentum, zugleich als Nutzer sowie als Miteigentümer am Unternehmen.
In Genossenschaften gelingt die Synthese von Mietern und Eigentümern.
Dieser Blick in die Geschichte ist unverzichtbar,
um auch heute für bezahlbares Wohnen in Berlin zu sorgen. Als
Genossenschaften müssen wir keine neuen Visionen zu dem Thema Wohnen
entwickeln. Die Unternehmensform Genossenschaft ist die Vision. Eine
Vision, die seit über 130 Jahren nicht nur in dieser Stadt funktioniert.
Es gibt in Berlin rund 200 000 Genossenschaftswohnungen, bundesweit
sind es über 2 Millionen.
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Dienstag, 29. Oktober 2019
Genossenschaftsverband "Concopar" unterzeichnet Vereinbarung mit Air Europa
Um die Vorteile und Möglichkeiten für seine Mitglieder zu erweitern,
hat der Verband der ländlichen Genossenschaften von Paraguay Limitada
(Concopar) kürzlich eine Vereinbarung mit der wichtigsten spanischen
Fluggesellschaft Air Europa unterzeichnet.
Aufgrund des Vertrags gibt es Sonderkonditionen für Mitglieder und deren Angehörige, wie Eltern, Kinder und Geschwistern.
Die Generaldirektorin von Concopar, Amelia Moro, erklärte, dass diese Vereinbarung differenzierte Bedingungen für alle Reisen der betreffenden Genossenschaft vorsehe, die beruflicher oder privater Natur seien.
„Die Konföderation ist mit der spanischen Handelskammer verbunden, die innerhalb ihres Partnerportfolios Air Europa als Mitglied hat, eine große spanische Fluggesellschaft. Nach früheren Gesprächen untersuchten wir die Möglichkeit eines Bündnisses, das Partnerverbänden von Concopar sowie Mitgliedern der Genossenschaften und ihren Familien zugutekommt“, sagte Moro.
Einer der Hauptvorteile ist die Ermäßigung von 10% auf den normalen Flugpreis ohne Steuern und Gebühren. Außerdem kann eine Änderung des Passagiernamens erfolgen, jedoch unter bestimmten Umständen, die die Fluggesellschaft zuvor definiert hat.
Andere von dieser Vereinbarung betroffenen Vorteile beziehen sich auf die kostenlose Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes sowie eine kostenlose Änderung der Route oder des Datums.
Schließlich sieht die Vereinbarung eine Auswahl von günstigeren Tarifklassen vor, wie zum Beispiel bei der Business-Class vor, die aber von der betreffenden Fluggesellschaft festgelegt werden.
Moro fügte hinzu, dass diese differenzierten Vorteile erst mit dem direkten Kauf von Tickets bei Air Europa wirksam werden. Andere Prozesse oder Transaktionen fallen nicht unter die Vereinbarung.
„Wir sehen die Wichtigkeit der Bildung von Allianzen, weil wir im 21. Jahrhundert sind und zu diesem Zeitpunkt ein isoliertes Unternehmen oder ein Genossenschaftsverband, wie in diesem Fall, nicht mehr viel tun kann und dessen Expansion und Möglichkeiten einschränkt sind. Das ist der beste Weg und globale Trend, um weiterhin Vorteile zu erzielen“, erklärte Moro abschließend.
Quelle /Wochenblatt / 5Dias
Aufgrund des Vertrags gibt es Sonderkonditionen für Mitglieder und deren Angehörige, wie Eltern, Kinder und Geschwistern.
Die Generaldirektorin von Concopar, Amelia Moro, erklärte, dass diese Vereinbarung differenzierte Bedingungen für alle Reisen der betreffenden Genossenschaft vorsehe, die beruflicher oder privater Natur seien.
„Die Konföderation ist mit der spanischen Handelskammer verbunden, die innerhalb ihres Partnerportfolios Air Europa als Mitglied hat, eine große spanische Fluggesellschaft. Nach früheren Gesprächen untersuchten wir die Möglichkeit eines Bündnisses, das Partnerverbänden von Concopar sowie Mitgliedern der Genossenschaften und ihren Familien zugutekommt“, sagte Moro.
Einer der Hauptvorteile ist die Ermäßigung von 10% auf den normalen Flugpreis ohne Steuern und Gebühren. Außerdem kann eine Änderung des Passagiernamens erfolgen, jedoch unter bestimmten Umständen, die die Fluggesellschaft zuvor definiert hat.
Andere von dieser Vereinbarung betroffenen Vorteile beziehen sich auf die kostenlose Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes sowie eine kostenlose Änderung der Route oder des Datums.
Schließlich sieht die Vereinbarung eine Auswahl von günstigeren Tarifklassen vor, wie zum Beispiel bei der Business-Class vor, die aber von der betreffenden Fluggesellschaft festgelegt werden.
Moro fügte hinzu, dass diese differenzierten Vorteile erst mit dem direkten Kauf von Tickets bei Air Europa wirksam werden. Andere Prozesse oder Transaktionen fallen nicht unter die Vereinbarung.
„Wir sehen die Wichtigkeit der Bildung von Allianzen, weil wir im 21. Jahrhundert sind und zu diesem Zeitpunkt ein isoliertes Unternehmen oder ein Genossenschaftsverband, wie in diesem Fall, nicht mehr viel tun kann und dessen Expansion und Möglichkeiten einschränkt sind. Das ist der beste Weg und globale Trend, um weiterhin Vorteile zu erzielen“, erklärte Moro abschließend.
Quelle /Wochenblatt / 5Dias
Donnerstag, 24. Oktober 2019
Genossenschaften beschaffen bezahlbaren Wonhnraum für Pflegekräfte
„Der
Pflegenotstand in Deutschland basiert nicht zuletzt auf der Tatsache, die
vergleichsweise niedrigen Einkommensbezieher der Pflegebranche keinen bezahlbaren
Wohnraum finden“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf
Haubold. Daher
haben sich im Landkreis Dachau mit Caritas, Helios-Kliniken und der
Sozialservicegesellschaft des Bayerischen Roten Kreuzes drei Einrichtungen
zusammengetan und eine Genossenschaft zur Wohnvermittlung gegründet. Ziel ist
es, den eigenen Mitarbeitern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Dafür mietet die Genossenschaft Wohnungen im Landkreis an und vermietet diese
dann wiederum an die Pflegekräfte der drei Mitglieder. Durch die Vermittlung
einer bezahlbaren Wohnung wollen Caritas, Helios-Kliniken und das Bayerische
Rote Kreuz neue Mitarbeiter anwerben und damit dem Mangel an Pflegekräften im
Landkreis entgegenwirken. „Den Wohnungseigentümern garantiert die Genossenschaft
verlässliche Mieteinnahmen auch bei Leerstand und hofft so, einige der etwa
1.800 leer stehenden Wohnungen im Landkreis für die eigenen Mitarbeiter sichern
zu können“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 22. Oktober 2019
Müssen Genossenschaften staatlich geschützt werden?
Aktuell sind bei der BaFin wieder mehrere Auskunftsersuchen an Genossenschaften anhängig, ob von diesen Genossenschaften gegen das Vermögensanlagegesetz verstoßen worden ist. Gemäß § 2 VermAnlG gibt es Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen. Diese sind nach Absatz (1): Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf: „Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird“ Jetzt wird es interessant. Die Genossenschaft darf ihre Anteile – Genossenschaftsanteile sind hier sicher gemeint – nicht vertrieblich einwerben. Soweit so gut, obwohl auch das schon eine unbotmäßige Einschränkung der genossenschaftlichen Selbstbestimmung darstellt.
Bisher wurde darunter verstanden, dass ein Vertrieb, demzufolge eine von der Genossenschaft fremde Gesellschaft oder Einzelpersonen, die über die notwendigen Zulassungen - § 34 f (3) GewO - verfügen und nach Erfolg, d.h. in Abhängigkeit von der Anzahl der eingeworbenen Anteile über Provisionen oder Honorare vergütet werden. Das scheint vor dem Hintergrund aktueller Prüffälle, die dem Autor bekannt sind, nicht mehr so zu sein.
Diese zeigen, dass die BaFin in meiner Meinung nach ungerechtfertigter Art und Weise, das Vermögensanlagegesetz verballhornt. Derzeit werden von der BaFin die Ausnahmetatbestände gekippt, wenn die Genossenschaft:
• das alte genossenschaftliche Prinzip „Mitglieder werben Mitglieder“ einsetzt und den werbenden Mitgliedern eine pauschale Prämie zahlt. Zum Beispiel 50 € pro geworbenes Mitglied oder
• die Genossenschaft angestellte Mitarbeiter beschäftigt, deren Aufgabe es ist, Mitglieder zu werben.
Wie können, insbesondere junge Genossenschaften ihr Eigenkapital aufbauen, wenn Ihnen die klassischen Instrumente der Mitgliederwerbung durch staatliche Restriktionen entzogen werden? Wie wollen junge Wohnungsgenossenschaften ihre Immobilien finanzieren? Nur mit den Pflichteinteile der dann darin wohnen Mitglieder? Ein Witz vor der aktuellen Wohnungssituation in Deutschland!
Dazu passt eine Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg von Ende 2018 mit dem Ziel der Änderung des Genossenschaftsgesetzes. Darin sollen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände verpflichtet werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit die BaFin aufgrund dieser Hinweise tätig werden kann. Daneben soll auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt werden, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.
Die gewünschte Gesetzesänderung schafft ein Sonderrecht für Genossenschaften, das in solcher Form bei anderen Rechtsformen, die mutmaßlich sehr viel häufiger von zum Teil kriminellen Missbräuchen betroffen sind, nicht besteht! Der Missbrauch genossenschaftlicher Rechtsformen ist aber vor dem Gesamthintergrund des grauen Kapitalmarktes und der dortigen "Kriminalität" nur ein sehr kleiner Ausschnitt. Wenn hier eine "Meldepflicht" eingeführt wird, muss gleiches auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erfolgen, die Unternehmen in anderen Rechtsformen betreuen, wenn dort im Rahmen ihrer Tätigkeit strafbare Handlungen des Unternehmens festgestellt werden!
Neu gefasst werden soll § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG. Dazu muss angemerkt werden, dass § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG in der aktuellen Fassung erst etwa zwei Jahre gilt. Dieser soll durch den Gesetzesentwurf erneut geändert werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass die Möglichkeiten der Entdeckung von Missständen im Rahmen von Prüfungen nach § 53 I GenG nur begrenzt sind. Solche Prüfungen finden nachträglich und im Regelfall nur alle 2 Jahre statt. Soweit Kleingenossenschaften betroffen sind, ist zudem eine Vor-Ort-Prüfung nach § 53a GenG nur in jedem zweiten Fall – also ggf. nach 4 Jahren vorgesehen. Durch die Gesetzesänderung würde daher vermutlich allenfalls ein geringfügiger Fortschritt erzielt werden können. Die Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung einer Prüfungsinstanz muss ein enger Ausnahmefall bleiben, da die Vertraulichkeit von Mandanteninformationen eine zentrale Grundlage der Arbeit aller Wirtschaftsprüfer und ähnlicher Berufe ist!
Gegenüber der aktuellen Fassung würde statt einer Ermessensentscheidung des Prüfungsverbands eine Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Informationen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeführt. Ein Abwarten auf Ebene des Prüfungsverbandes wäre durch das Einfügen des Wortes "unverzüglich" nicht mehr möglich. Nach dem jetzigen Wortlaut ist die Meldung an die BaFin die Ultima Ratio, wenn die Genossenschaft von sich aus nicht zu zulässigen Geschäftszwecken zurückkehrt. Dieses stufenweise Vorgehen würde dem Prüfungsverband genommen! Gleichwohl soll er ausweislich der Begründung die betroffene Genossenschaft weiterhin vollumfänglich zur Einhaltung eines zulässigen Geschäftsgebarens anhalten. In Fällen besonderer Dringlichkeit - also bei zu erwartenden Schäden für die Mitglieder ergibt sich bereits nach der derzeit gültigen Regelung eine Pflicht zur Weitergabe. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum eine generelle Pflicht zur Informationsweitergabe im Gesetz verankert werden soll. Es stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, da es sich bei § 62 Abs. 3 S. 2 GenG um eine Ausnahmevorschrift zur Durchbrechung der Verschwiegenheit des Prüfungsverbandes handelt. Bei der Weitergabe durch die Staatsaufsicht nach § 64 Abs. 4 GenG n. F. soll der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zustehen. Vor diesem Hintergrund sollte es bei der gültigen Regelung bleiben.
Unsere genossenschaftlichen Vordenker Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze aus Delitzsch sprachen von Genossenschaften als selbstbestimmende und selbstverwaltende Kooperationen mit Selbstkontrolle in der genossenschaftlichen Organisation bei maximaler Staatsferne. Davon scheinen wir immer weiter weg zu kommen.
Donnerstag, 17. Oktober 2019
Auszeichnung für Wohnungsbaugenossenschaft
„Auf
den ersten Platz mit ihrem Bauprojekt „Nettelbeckplatz“ schaffte es die
Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892 eG beim ‘European Responsible
Housing Awards’“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf
Haubold. Dieser wurde 2014 ins Leben gerufen und geht aus der Europäischen
Initiative zur Verantwortungsvollen Wohnungswirtschaft (ERHIN- European
Responsible Housing Initiative) hervor. Dabei geht es um die Förderung der
unternehmerischen Sozialverantwortung (CSR) in der sozialen, öffentlichen und
genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft. „Beim Bauprojekt Nettelbeckplatz konnte neuer Wohnraum ohne zusätzliche
Versiegelung neuer Flächen auf dem Grundstück geschaffen werden – ein Beispiel
für eine nachhaltige genossenschaftliche Erweiterung einer Siedlung“, so
Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 15. Oktober 2019
Ältere Windparks abzuschalten bedeutet CO2-Ausstoss zu erhöhen
„Die Energiegenossenschaft Greenpeace Energy macht auf einen
wenig erfreulichen Umstand aufmerksam“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn wenn ältere Windparks abgeschaltet
werden sollten, droht in Deutschland ab 2021 (indirekt) ein zusätzlicher CO2-Ausstoß von mindestens 2,2 Millionen Tonnen jährlich.
So eine Medienmitteilung von Greenpece Energy auf der Basis einer Untersuchung
des Analsysehauses Energy Brainpool. Ab 2021 endet die EEG-Förderung für ältere
Windparks, ihre wirtschaftliche Zukunft ist aus heutiger Sicht ungewiss. Die
wegfallende erneuerbare Stromproduktion würde durch konventionelle Kraftwerke
ersetzt, was den CO2-Ausstoß erhöht. Weil in den
Folgejahren etliche weitere EEG-Anlagen aus der Förderung fallen, dürften die
jährlichen Mehremissionen laut Energy Brainpool bis 2025 auf insgesamt
mindestens 7,9 Mio. t CO2 ansteigen, sofern der Weiterbetrieb
älterer Windparks nicht sichergestellt werden kann. Die Experten von Energy Brainpool
gehen in ihrer Kurzanalyse zudem davon aus, dass an einem Drittel der
bestehenden Windpark-Standorte in Deutschland die bestehenden Windräder durch
moderne und effizientere Anlagen ersetzt werden können. „Gelingt dieses
großflächige Repowering nicht, droht Deutschland laut Kurzstudie ein noch
größerer zusätzlicher CO2-Ausstoß von 3,3
Mio. t in 2021, der jährlich weiter ansteigt und 2025 knapp 12 Mio. t CO2 erreicht“,
so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 10. Oktober 2019
Verraten die Wohnungsgenossenschaften die genossenschaftliche Idee?
„Nach allem, was ich mir angesehen habe und welche
Erfahrungen ich aus meiner über 20-jährigen Erfahrung mit Genossenschaften
habe, muss die Frage eindeutig mit einem „Ja“ beantwortet werden.“ so Olaf
Haubold als Resümee in seinem neues Essay mit obigen Titel. (Der Link zum
Kostenlosen Download im Anschluss an diese PM)
Im Internet sind viele von den Jahresberichten der annährend
2.000 Wohnungsgenossenschaften in Deutschland abrufbar. Das Ergebnis ist nahezu
identisch. Überwiegend werden die Körperschafts- und Gewerbesteuerbefreiungen
in Anspruch genommen. Ein geringer Teil wird den Mitgliedern als Dividenden
ausgezahlt, was dort zu Kapitalertragssteuern führt. Der überwiegende Teil wird
in den Kapitalrücklagen zurückgelegt, damit den Mitgliedern und deren Förderung
dauerhaft entzogen! Teilweise erreichen die Rücklagen das 60 – 90 fache der
Geschäftsguthaben der Mitglieder, nicht selten zweistellige Millionenbeträge.
In den Geschäftsberichten wird oft von „Mietern“ gesprochen,
obwohl Mitglieder nach den genossenschaftlichen Prinzipien Mitunternehmer sind
und Ihren Genossenschaften gleichzeitig als Kunden gegenüber treten. Sie nutzen
daher ihr genossenschaftliches Miteigentum und sollten auch als „Nutzer“
angesprochen werden, die einen Dauernutzungsvertrag und keinen Mietvertrag
bekommen. Die Nutzungsentgelte sollten entsprechend des Förderzwecks nach
Satzung und Genossenschaftsgesetz auskömmlich zur Bewirtschaftung durch die eG
sein und demgemäß deutlich unter den ortsüblichen Vergleichsmieten liegen.
Sollten die Jahresergebnisse Überschüsse aufweisen, sollten diese als
genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder zurückgeführt werden, die
diese steuerfrei entgegen nehmen können.
Möglicherweise machen die Wohnungsgenossenschaften ihr
Benchmarking mit Immobilienanlagegesellschaften, möglicherweise in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft. Daraus entsteht möglicherweise auch die
„Notwendigkeit“ die Mieten ständig erhöhen zu müssen, obwohl da keine
betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Die Genossenschaften sind nicht
gewinnorientiert, wie andere Kapitalgesellschaften sondern in erster und
einziger Linie der Mitgliederförderung verpflichtet. Nur durch die
Mitgliederförderung entsteht erst die Rechtsform Genossenschaft.
Das, was die Wohnungsgenossenschaften heute hinsichtlich der
Mitgliederförderung machen, ist nicht ausreichend und sollte von den
Prüfungsverbänden im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung kritisiert werden. Diese Kritik sollte Eingang in die
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses finden, das anlässlich der
Generalversammlungen zu verlesen ist. Möglicherweise wacht dann das eine oder
andere Mitglied auf. Und fängt an, seine Mitgliedsrechte wahrzunehmen.
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