Donnerstag, 22. Juli 2021

Online – Generalversammlung für Genossenschaften

Eine Einzelfallentscheidung des OLG Karlsruhe Ende März 2021 mit der Zulässigkeit von virtuellen General-/Vertreterversammlungen, insbesondere auf Grundlage des § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG), sorgte für Unruhe. Das Gericht kam dabei überraschenderweise zum Ergebnis, dass virtuelle General- und Vertreterversammlungen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 COVMG nicht möglich sind.

 

Dagegen wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Beschwerdeführer war der DGRV, der mit Rundschreiben vom 11.06.2021 nun mitteilt, dass sämtliche von ihm geforderten Positionen durch Art. 32 und Art. 36 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 19/30516) umgesetzt worden sind und die Rechtsunsicherheiten, die durch den o. g. Beschluss im Zusammenhang mit der Durchführung von virtuellen General-/Vertreterversammlungen entstanden sind, rückwirkend beseitigt werden.

 

Das Gesetz ist am 10. Juni 2021 durch den Deutschen Bundestag in der 2./3. Lesung beschlossen worden und wird nach der Verkündung bezüglich der nachstehend bezeichneten Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft treten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Klarstellungen:

 

I. Klarstellung, dass virtuelle General- und Vertreterversammlungen zulässig und hierfür keine Satzungsregelungen erforderlich sind

 

Durch Art. 32 Nr. 1 des o. g. Gesetzes wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG nach den Wörtern „nicht ausdrücklich zugelassen ist“ die Wörter [Ergänzungen farblich hervorgehoben]

 

㤠3 Genossenschaften

(1) ¹Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein.“ ²Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. ³Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung, auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung, mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. ⁴Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.“

 

eingefügt. Des Weiteren wird ein neuer Satz 5 (Art. 32 Nr. 3 des o. g. Gesetzes) in § 3 Abs. 1 COVMG ergänzt, der wie folgt lautet:

 

„[5] Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig.“ 

 

Die Ergänzungen bewirken, dass nun auch ausdrücklich im Gesetzeswortlaut des COVMG klargestellt wird, dass bei einer Genossenschaft rein virtuelle General- oder Vertreterversammlungen zulässig sind, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf.

 

Durch die Ergänzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG am Ende wird ebenfalls klargestellt, dass es weder einer ausdrücklichen Satzungsregelung zur Zulässigkeit einer virtuellen General-/Vertreterversammlung bedarf (das “Ob“), noch dass es in der Satzung sonstiger weiterer Regelungen zu Beschlussfassungen oder Versammlungen in elektronischer/virtueller Form bedarf!

 

Darüber hinaus wird durch Art. 32 Nr. 2 des o. g. Gesetzes in § 3 Abs. 1 Satz 3 COVMG durch die Ergänzung „auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung“ zur weiteren Klarstellung ergänzt, dass bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, die Art der Stimmabgabe auch in einer virtuellen Versammlung zu vermerken ist.

 

II. Klarstellung, dass entsprechende Satzungsregelungen zur virtuellen General- und Vertreterversammlung zulässig sind

 

Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Ergänzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG, dass auch virtuelle Versammlungen aufgrund einer Satzungsregelung zulässig sind.

 

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30516, S. 72) wird ausgeführt, dass „solche virtuelle Versammlung entgegen einigen in Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten nach § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz (GenG) bereits bisher zulässig sind, sofern die Satzung ein entsprechendes Regelwerk vorsieht, durch das sichergestellt ist, dass die Rechte aller Mitglieder gewahrt bleiben und die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe gewährleistet ist“.

 

Damit ist die durch den Beschluss des OLG Karlsruhe eingetretene Rechtsunsicherheit beseitigt worden."

 


Dienstag, 20. Juli 2021

Genossenschaft als Retter in der Not

„Ein weiteres schönes Beispiel für die Einsatzmöglichkeiten von Genossenschaften ist der „Metzgerwirt“, eine Dorfwirtschaft im bayerischen Giggenhausen im Landkreis Freising“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn für ihn findet sich derzeit kein Betreiber. Deshalb plante eine Gruppe vor Ort die Gründung einer Genossenschaft, mit der das Lokal erworben werden soll. In einem ersten Schritt hatte man die Einwohner des 650-Seelen-Dorfs aufgefordert, Absichtserklärungen abzugeben, ob und wie viele Geschäftsanteile der künftigen Genossenschaft gezeichnet werden. Dadurch sollte das Potenzial für eine gemeinsame Übernahme abgeschätzt werden. Mit Erfolg: Die erhoffte Summe von einer Millionen Euro wurde sogar übertroffen. Die Initiative kann starten“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold den GVB-Vorstand.

Donnerstag, 15. Juli 2021

Bildungsgenossenschaft „Chancen eG“ wächst weiter

„Auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr blickt die Bildungsgenossenschaft „Chancen eG“ zurück“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. „Chancen eG“ finanziert Studierenden ihre Ausbildung bzw. deren Studienbeiträge. Mit dem „umgekehrten Bildungsvertrag“ soll die Entscheidung für ein Studium erleichtert werden. Mittlerweile nehmen mehr als 1.000 Studentinnen und Studenten dieses Angebot an. Bis 2025 soll deren Zahl auf 2.500 ansteigen. Auch die Zahl der Bildungspartner konnte erhöht werden, von 27 im Vorjahr auf 37.Geplant ist, dass zukünftig auch die Lebenshaltungskosten finanziert werden sollen“, zitiert Genossenschaftsberater Olaf Haubold eine aktuelle Presseverlautbarung.

Dienstag, 13. Juli 2021

Rechenzentren gründen Genossenschaft

  „Sieben mittelständische Apothekenrechenzenten haben sich zu einer Genossenschaft zusammengeschlossen: ARZsoftware will unter anderem Software und Services entwickeln“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Man sei bereit für das E-Rezept, sagt Vorstandsvorsitzender Michael Dörr, der zuvor beim ARZ Darmstadt und beim Marktforschungsunternehmen Iqvia (vormals IMS) tätig war. Durch die Einführung des E-Rezeptes kommen noch mehr standardisierte Datenformate in den Rechenzentren an. Auch die Datenausgabeformate beschränken sich auf einen klar formal gehaltenen Datensatz. „Daher wurde die Lösung einer agilen standardisierten ERP-Software für die Rechenzentren geboren, die von einer Gruppe erstellt werden soll“, so Dörr. „ARZsoftware wurde bereits im August 2020 gegründet. Man werde pünktlich am ersten Juli für alle Mitgliedsunternehmen starten können“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Donnerstag, 8. Juli 2021

Energiegenossenschaften sind der Energiewende nützlich

 Bis zum Jahr 2045 will die Bundesrepublik zu einem klimaneutralen Land werden. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn die Bürger – oft auch in Form von Bürgerenergiegenossenschaften – mit eingebunden werden“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. „Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag dazu, den Wandel zur Klimaneutralität zu gestalten“, sagte Alexander Büchel, Mitglied des Vorstands des Genossenschaftsverbandes Bayern (GVB). Allerdings gebe es auch politische Entscheidungen, die den Energiegenossenschaften im Wege stünden. Allerdings beklagte Büchel viele politische und regulatorische Hürden, die den zumeist vergleichsweise kleinen Energiegenossenschaften das Wirtschaften schwer machten. Es sei an der Zeit, den Wert dezentraler und regionaler Energieerzeugung und -versorgung zu erkennen, zu fördern und ihr gleiche Wettbewerbschancen einzuräumen wie Großproduzenten“, zitiert Genossenschaftsberater Olaf Haubold den GVB-Vorstand.

Dienstag, 6. Juli 2021

Energieversorger eprimo beteiligt sich an „Die BürgerEnergie eG“

Beteiligungen sind immer dann sinnvoll, wenn sich hierdurch Synergien ergeben. Dies scheint bei der aktuellen Entscheidung zwischen eprimo und der BürgerEnergie Genossenschaft der Fall zu sein“, schätzt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold ein. Deutschland kundenstärkster Ökostromanbieter eprimo ist unlängst der BürgerEnergie eG (DBE) als Mitglied beigetreten und entsendet seither Mitarbeiterin Marie-Sophie Wegner in den Vorstand der Genossenschaft. Mit dem Beitritt will der Ökostrom- und Ökogasanbieter aktiv den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben und seine 1,7 Mio. Kunden bei ihrer privaten Energiewende unterstützen. Entsprechende gemeinsame Angebote sind bereits in Planung. „Die BürgerEnergie Genossenschaft wurde 2012 mit dem Ziel gegründet, Privatpersonen die Möglichkeit zu geben, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen. Seitdem hat die Genossenschaft bereits an verschiedenen Standorten Photovoltaik-Anlagen sowie einen Windpark realisiert und zählt heute rund 400 Mitglieder“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Donnerstag, 1. Juli 2021

Genossenschaft bietet Fahrradkurieren neue Heimat

Fahrradkuriere haben keine Lobby. Ihr Job gilt als unsicher und nicht wirklich sozial“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. In Berlin haben sich daher seit einiger Zeit Fahrradkuriere in einer Genossenschaft zusammengeschlossen. So bietet die Fahrer-Kooperative Khora, bei der die Fahrer gleichberechtigte Anteilseigner werden, eine neue Zukunft. Das eingenommene Geld wird über die Genossenschaft an seine Mitglieder verteilt. Über die Genossenschaft werden die Fahrer auch in der Kranken-, Arbeits- und Rentenversicherung sozialversichert. Wichtiger Punkt ist es dabei, die Fahrer besserzustellen. Die Form der Genossenschaft wurde gewählt, da den Fahrern die Selbstbestimmung wichtig ist“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.