Donnerstag, 28. November 2019

Genossenschaften als Alternativen für digitale Plattformen

„Digitale Plattformen, die Größten unter ihnen Google, Amazon und Facebook, haben mittlerweile eine große wirtschaftliche Bedeutung“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn diese haben in den letzten Jahren ein enormes Wachstum erreicht. So sind unter den fünf größten Unternehmen inzwischen drei digitale Plattformen. Die erzielten enormen Profite kommen allerdings den wenigen Plattformen und den Shareholdern zugute. Was nicht nur politisch problematisch sei, sondern auch soziale Ungleichheiten schafft. Diskussionen um die Arbeitsbedingungen bei einige  digitalen Plattformen zeugen davon. Interessant ist vor diesem Hintergrund, ob sich alternative Organisationsformen für digitale Plattformen anbieten – Genossenschaften könnten hier genauso ausgleichend wirken wie in der sonstigen Wirtschaft“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.

Dienstag, 26. November 2019

Warum Genossenschaften nachhaltig wirtschaften

Genossenschaften sind weltweit eine einzigartige Unternehmensform. Kunden sind zugleich Mitglieder und legen Kapital im eigenen Unternehmen an. Jedes Mitglied hat das gleiche demokratische Stimmrecht. „Nicht die Rendite, sondern die Förderung des Mitglieds steht satzungsgemäß im Mittelpunkt, deshalb wirtschaften Genossenschaften nachhaltig“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Daher bieten sie oftmals Lösungen, wo herkömmliche Konzepte versagen. Zum Beispiel im Bereich der Daseinsvorsorge: vom Wohnen im Alter über die Betreuung von Senioren und Kindern bis hin zur Nahversorgung in Dörfern durch Ärzte und Einkaufsläden. Die Energiegenossenschaften leisten fernerhin einen großen Beitrag zur Versorgung und zum Vorhalten von neuen Technologien. „Allerdings müssen die entsprechenden politische Voraussetzungen stimmen und hier besteht noch viel Verbesserungspotential“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.


Donnerstag, 21. November 2019

Mietendeckel: Genossenschaftsvorstand im Interview

Als Denkzettel an den Senat will die Chefin des Beamten-Wohnungs-Vereins zu Köpenick den Rückzug keinesfalls verstanden wissen. Im Interview mit dem Tagesspiegel begründete sie den Schritt "ganz einfach mit den Zahlen. Wir haben gerechnet und können uns den Neubau in Buckow nicht leisten". Das vollständige Interview lesen sie unter diesem Link: Interview.
Quelle Tagesspiegel/ R. Schönball

Dienstag, 19. November 2019

Mietendeckel: Genossenschaften steigen aus Bauprojekt aus

Der Mietendeckel hat erste, negative Folgen: Genossenschaften stoppen wegen Millioneneinbußen ihren Wohnungsbau auf den Buckower Feldern.

Der Wohnungsbau auf den Buckower Feldern in Neukölln gehört zu den wichtigsten Bauvorhaben des Senats zur Entspannung des Wohnungsmarktes: Bei dem Projekt, das zu den „Neuen Stadtquartieren“ zählt, sollen ab dem Jahr 2021 900 Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen. Denn die landeseigene Firma „Stadt und Land“ baut dort – und wählte dazu noch Genossenschaften als Partner, weil diese für langfristig günstige Mieten in Berlin stehen.
Doch die Genossenschaften steigen aus und begründen das mit der Einführung des Mietendeckels. In einem Schreiben an die Vorstände der landeseigenen Stadt und Land, das dem Tagesspiegel vorliegt, begründen die Chefs der „Gemeinnützigen Baugenossenschaft Steglitz“ (GBSt) sowie der bwv (bauen wohnen vertrauen) ihren Schritt so: „Ein maßgeblicher Grund ist die Beschlussvorlage über das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenoberbegrenzung (MietenWoG Bln). Nach unserer Berechnungen werden beide Genossenschaften zusammen allein in den nächsten fünf Jahren rund 9 Millionen Euro Mieteinnahmen und damit Eigenmittel fehlen“. 
Quelle Tagesspiegel/ Ralf Schönball www.tagesspiegel.de

Donnerstag, 14. November 2019

Wie Sie solide Genossenschaften von dubiosen unterscheiden

Eine bezahl­bare Wohnung bekommen, was fürs Klima tun – das sind zwei Ziele, die Menschen heute dazu bewegen, einer Genossenschaft beizutreten. Mitglieder zeichnen Anteile und beteiligen sich damit an einem Unternehmen. Die meisten Angebote sind seriös. Doch immer wieder nutzen Abzo­cker das gute Image. Sie locken Interes­sierte mit hohen Rendite­versprechen in ihre dubiosen Angebote. Die Stiftung Warentest sagt, wie Sie unseriösen Angeboten auf die Spur kommen.
Sie erhalten den kompletten Artikel über Stiftung Warentest

Dienstag, 12. November 2019

Müssen steuerliche Schlupflöcher in Genossenschaften geschlossen werden?


Derzeit werden im Spiegel und anderen Printmedien wieder die Rufe laut nach der Schließung von Steuerschlupflöchern bei Genossenschaften. Angeblich wollen verstärkt vermögende Familien mit einem hohen Immobilienbestand das Model der Wohnungsgenossenschaft zum Steuern sparen nutzen.

Die Beratung zu Steuern obliegt der Berufsgruppe der Steuerberater. Bezüglich deren Beratungskompetenz in Hinsicht auf Genossenschaften, so zeigt es meine Erfahrung, glänzte diese Berufsgruppe in der Vergangenheit mit wenig Kompetenz. Das hat u.a. seine Ursache auch darin, dass Genossenschaften kein Thema für eine Ausbildung an den deutschen Universitäten sind. Warum ist das so? Genossenschaften sind die einzige Unternehmensform, die nicht gewinnorientiert und ausschließlich der Förderung Ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Wenn demnach keine Gewinne entstehen, gibt es auch nichts zu versteuern. Schließlich kann nur derjenige Steuern sparen, der auch Ertragssteuerpflichtig ist oder um unseren früheren Finanzminister Theo Weigel zu zitieren: „Wer Steuern zahlt soll auch welche sparen dürfen.“

Ausgangspunkt der Diskussion sind möglicherweise die seit der Änderung des GenG 2006 möglichen „Familiengenossenschaften“. Danach kann bei einer Genossenschaft von weniger als 20 Mitgliedern auf die Bestellung eines zweiten Vorstandes und eines Aufsichtsrates verzichtet werden. Diese „kleinen Genossenschaften“ genießen jedoch die gleichen Rechte wie „große Genossenschaften“ und sollten nicht diskriminiert werden. Ein Pinscher ist eben auch ein vollwertiger Hund, ebenso wie ein Rottweiler oder ein Schäferhund.

Wenn nun die über 2.000 „großen Genossenschaften“ die Körperschafts-steuerbefreiung des § 5 (10) KStG nutzen, wenn sie mindestens 90% ihrer Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen an Mitglieder erzielen, dann muss das für die kleinen Genossenschaften ebenso gelten, wenn gleiche Voraussetzungen vorliegen.
Wenn die Hauptgeschäftsführerin des Wohnungsdachverbands GdW, Frau Ingeborg Esser hier etwas anderes meint, irrt sie. Insbesondere sollte sie besser ihre Polemik lassen und nicht mit Steinen aus ihrem Glashaus werfen. Über 90% der vom GdW betreuten großen Wohnungsgenossenschaften nehmen die Förderverpflichtung nicht so ernst, wie es das Genossenschaftsgesetz vorschreibt. Sicher stellen die Genossenschaften als Fördergrundlage ihren Mitgliedern Wohnungen zur Nutzung zu sozial verträglichen Preisen zur Verfügung, aber das tun die Städte mit ihren Sozialwohnungen auch. Vielmehr schütten die Wohnungsgenossenschaften jedoch in der Regel ihre Überschüsse nicht als genossenschaftliche Rückvergütung aus, sondern stellen sie in die Rücklagen, von denen kein Mitglied etwas hat, auch nicht wenn es umzieht und seine Beteiligung kündigt. So ist es keine Seltenheit, dass die Gewinnrücklagen der deutschen Genossenschaften – nach meinem Verständnis totes Kapital – auf das 15 – 20 fache des Geschäftsguthabens der Mitglieder angewachsen sind, sehr oft sind das gute zweistellige Millionenbeträge.

Und hier sind wir wieder bei der Mitgliederförderung als Rechtsformpflicht nach § 1 GenG. Dem hat der Gesetzgeber mit den Änderungen im Gesetz 2017 größeres Gewicht dadurch gegeben, dass er die genossenschaftliche Prüfungsverbände verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Pflichtprüfungen die Mitgliederförderung besonders zu prüfen. In einzelnen Prüfungsverbänden ist die Mitgliederförderung nunmehr 20 – 30 % Inhalt der gesamten Prüfung geworden. Die Genossenschaften sollen deshalb „Förderkonzeptionen und -maßnahmepläne“ entwickeln, diese durch die Generalversammlung beschließen lassen und regelmäßig dort Rechenschaft ablegen. Bei den Arten der Förderung sind die Genossenschaften frei in ihrer Wahl und auch das hängt nicht von deren Größe ab. Anhaltspunkte dafür bieten die einschlägigen Kommentierungen zum Genossenschaftsgesetz, z. Bsp. durch Beuthien. Dass es in der Wahl der Mittel manchmal zu Fehlern und Falschinterpretationen kommt, ist menschlich und nicht typisch für die Rechtsform.

Insgesamt ist also die Aufregung nicht zu verstehen und zeugt wieder mal davon, dass Unwissende ein Thema aufgreifen, dass sie nicht verstehen und andere Unwissende zu Reaktionen auffordern, die sie ebenso in Unkenntnis hinausposaunen. Das Ganze schadet dann wieder der genossenschaftlichen Bewegung aber vielleicht soll es so sein. 


Donnerstag, 7. November 2019

BGH pro Genossenschaft

Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau kann Immobilienunternehmen jahrzehntelang, aber nicht unbefristet zum Angebot von Sozialwohnungen verpflichten. Das gilt auch dann, wenn Kommunen privaten Investoren günstig Bauland überlassen haben.
Auch bei einer öffentlichen Förderung des sozialen Wohnungsbaus kann privaten Bauherrn keine unbefristete Sozialbindung auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine solche dauerhafte Verpflichtung für unwirksam. Allerdings ist es demnach weiterhin möglich, langfristige Belegungsrechte einer Stadt für Sozialwohnungen festzulegen. In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft bislang erfolglos gegen eine unbefristete Sozialbindung geklagt. Der BGH hob diese Urteile nun auf (Az.: V ZR 176/17).
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus der Stadt Langenhagen bei Hannover. Im Jahr 1995 kaufte zunächst eine Wohnungsbaugesellschaft von der Stadt Grundstücke, die mit 52 Sozialwohnungen bebaut werden sollten. Die Kommune gewährte auch ein zinsgünstiges Darlehen. Noch im selben Jahr kaufte eine Wohnungsgenossenschaft die Grundstücke und übernahm dabei auch die festgeschriebenen Verpflichtungen.
Die Genossenschaft klagte nach Jahren gegen die dauerhafte Sozialbindung. Sie wollte erreichen, dass die Belegungsrechte der Stadt nach 20 Jahren enden und die Wohnungen frei vermietet werden können. Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle blieb ihre Klage zunächst erfolglos. Der BGH hob diese Urteile aber auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.
In dem bei dem Verkauf gewählten dritten Förderweg sind laut BGH "zeitlich unbefristete Belegungsrechte" nicht vorgesehen. Der zuständige Zivilsenat hob dabei hervor, dass mit dem 1989 eingeführten Weg flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden sollte. Durch einen zeitlich begrenzten Eingriff in den Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, "um die Investitionsbereitschaft privater Bauherrn zu erhöhen".
Allerdings fallen die bestehenden Belegungsrechte der Stadt für die Sozialwohnungen durch die Entscheidung der Bundesrichter nicht sofort weg. Entscheidend ist laut dem Urteil vielmehr, was die Vertragsparteien im Wissen über die Unwirksamkeit einer unbefristeten Sozialbindung vereinbart hätten. Wenn wie im konkreten Fall ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden sei, bestünden die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits, erklärte der BGH.
Quelle: n-tv.de, awi/AFP

Dienstag, 5. November 2019

Warum Genossenschaften so beliebt sind

Vor zehn Jahren galten kooperative Unternehmensmodelle als antiquiert, heute liegen sie im Trend. Nicht nur Mitbestimmung und soziales Wirtschaften sind wieder gefragt. Völlig risikofrei sind Genossenschaften trotzdem nicht.
Engagierte Bürger, die gemeinsam etwas erreichen wollen, müssen sich irgendwann entscheiden, wie sie ihr Projekt betreiben wollen. Um einen Tante-Emma-Laden im Quartier zu erhalten, eine Eissporthalle zu betreiben oder ein Carsharing-Projekt zu verwirklichen, ist häufig statt GmbH oder Verein die Genossenschaft das unternehmerische Instrument der Wahl.  
Beispiel Altötting in Bayern. Dort wollten die Bürger ihren eigenen Strom erzeugen, Bürgerstrom, um die Energiewende zu unterstützen. Das Projekt sollte möglichst breit in der Bevölkerung verankert sein. Gleichzeitig sollte die alte Herrenmühle reaktiviert und energetisch saniert werden. Nach sorgfältiger Prüfung gründete die Initiative 2013 mit 153 Mitgliedern die Energiegenossenschaft Inn-Salzach eG (Egis). Der Preis pro Anteil wurde auf 150 Euro festgesetzt. Insgesamt wurden seither über 21.000 Anteile ausgegeben. Mit den rund drei Millionen Euro wurden die Bürgerstrom-Projekte finanziert.
Heute hat das Unternehmen 722 Genossen und produziert pro Jahr mit Photovoltaikanlagen und Wasserkraft über 14 Millionen Kilowattstunden Strom, was dem Verbrauch von 4102 Haushalten entspricht. Neben der Herrenmühle hat die Genossenschaft acht weitere Projekte verwirklicht, darunter die im Jahr 2016 größte Photovoltaik-Dachanlage in Europa. Der Bilanzgewinn betrug im vergangenen Jahr 143.000 Euro, die Dividende pro Anteil 3,72 Prozent.

Klare Vorteile

Die Vorteile dieser Unternehmensform liegen für Egis-Vorstand Pascal Lang klar auf der Hand: "Sie ist ideal geeignet, um viele Leute am Projekt zu beteiligen, ohne dauernd zum Notar rennen zu müssen." Bei einer GmbH müsste die Ausweitung des Gesellschafterkreises von einem Notar abgewickelt werden. Einer Genossenschaft tritt man dagegen einfach bei. Und trotz einer relativ großen Anzahl von Mitgliedern ist die Egis flexibel genug, um kleinere Stromprojekte effektiv und zügig zu verwirklichen. "Wir haben kurze Entscheidungswege, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen die Projekte", so Lang weiter.
Wegen ihrer Dividende von drei bis vier Prozent sind die Egis-Anteile sehr begehrt. Handel ist mit ihnen jedoch nicht möglich, denn die Anteile sind allein den Mitgliedern vorbehalten. Neue Genossen können derzeit nur fünf Anteile erwerben. Erst wenn wieder ein neues Projekt zur Finanzierung ansteht, lockert die Egis diese Grenze.

Der Unterschied macht's

Genau das unterscheidet eine Genossenschaft von anderen Unternehmen: Sie ist nicht an der Gewinnmaximierung interessiert, sondern an der Nutzenmaximierung für die Mitglieder. Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb werden die Mitglieder wirtschaftlich gefördert. Sie sind zugleich Eigentümer und Kunden. Das war die Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch, die 1847 die genossenschaftliche Idee in Deutschland etablierten, um die notleidende Bevölkerung zu unterstützen. Die Grundsätze Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gelten bis heute. Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass daneben auch eine betriebswirtschaftlich effiziente Geschäftsführung notwendig ist, damit sich das Unternehmen am Markt behaupten kann.
Ein weiterer Unterschied ist die Sicherheit einer Kooperative vor einer Übernahme. Denn jedes Mitglied hat unabhängig von seinem finanziellen Einsatz nur eine Stimme in der Generalversammlung, die die grundsätzlichen Entscheidungen trifft.

Zur Gründung reichen schon drei Mitglieder

Besonders die aktive Mitbestimmung im Unternehmen, die Verteilung der Lasten auf viele Schultern und die soziale Verantwortung beim Wirtschaften macht das Genossenschaftsmodell modern. "Die Menschen wollen mehr selbst gestalten und Verantwortung für regionale Strukturen übernehmen", sagt Asmus Schütt vom Genossenschaftsverband. Hinzu kommen die gesellschaftliche Wertschätzung von kooperativen Unternehmen und der Trend zur Ökonomie des Teilens, so Schütt. Gesetzliche Erleichterungen bei der Gründung von kleinen Genossenschaften im Jahr 2006 haben diesen Trend ebenfalls gefördert. Statt sieben genügen seither drei Mitglieder für den Start der Kooperative. So sind allein seit 2007 über 2000 neue Unternehmen entstanden.
Insgesamt sind im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband 5514 Genossenschaften zusammengeschlossen, darunter 915 Kreditgenossenschaften. Zudem gibt es noch 2000 Wohnungsbaugenossenschaften, die in einem separaten Verband zusammengeschlossen sind.
Dass Kooperativen die niedrigste Insolvenzrate aller Unternehmensformen in Deutschland haben, trägt ebenfalls zu ihrem guten Ruf mit bei. Denn sie werden vom Genossenschaftsverband in regelmäßigen Abständen auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüft. So sind die Mitglieder vor wirtschaftlichem Schaden geschützt.

Mitgliedschaft ist nicht völlig frei von Risiken

Dass eine Beteiligung an einer Genossenschaft dennoch nicht ganz risikofrei ist, liegt an der möglichen Nachschusspflicht für Anteile. Bei einer Schieflage des Unternehmens kann das zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Allerdings wird diese Regelung meist in der Satzung ausgeschlossen und so auf die Höhe der Einlage beschränkt.
So ist es auch bei den Genossenschaftsbanken geregelt, die mit 18,4 Millionen Mitgliedern, den Großteil der 22 Millionen Genossen in Deutschland stellen. Während die meisten genossenschaftlichen Banken die Bankenkrise 2008 problemlos überstanden, bekam das größte Kreditinstitut dieser Art, die Deutsche Apotheker- und Ärzte-Bank, Probleme. Sie konnte ihren zusätzlichen Finanzbedarf beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) decken und musste keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Heute steht sie wieder gut da.  

Achtung, wenn der Schein trügt

Auf ein Risiko weist Asmus Schütt ausdrücklich hin. Nicht alle Unternehmen, die angeben, eine Genossenschaft zu sein, sind Genossenschaften. Sie versuchen das positive Image der kooperativen Unternehmen auszunutzen, um das Kapital potentieller Anleger mit enormen Renditeversprechen einzusammeln. Dies sollte ein Warnsignal sein, denn Kooperativen dienen nicht als Geldanlage. Deshalb empfiehlt Schütt immer die Satzung zu überprüfen, dort muss der Genossenschaftsverband genannt sein, der das Unternehmen prüft. Zudem sollte der Förderzweck des Unternehmens klar ersichtlich sein.
Ist das alles überprüft, steht einer Mitgliedschaft nichts mehr im Weg.
Quelle: n-tv.de