Donnerstag, 27. April 2017

Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Wer darf Genossenschaft sein?


Willich, 26.04.2017. „Auf was man nicht alles achten muss“, meint Genossenschaftsberater und  Genossenschaftsgründer Olaf Haubold, Vorstand bei der Cooperative Consulting eG und spielt damit auf einen aktuellen Fall an, den er derzeit mit einem Amtsgericht wegen der Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft hat.

Zum Hintergrund: Schlägt man heute das Genossenschaftsgesetz auf, finden sich im Paragrafen 1 folgende Beschreibungen, die das Wesen der Genossenschaften definieren:

 (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den  Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer  "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der    Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
1.     der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder    deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.     ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden,  gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist.
Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden in diesem Gesetz noch die Arten der Genossenschaften dargestellt. Es sind das:

·         Vorschuss- und Kreditvereine
·         Rohstoffvereine
·         Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)
·         Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf       gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)
·         Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)
·         Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen    Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.
·         Vereine zur Herstellung von Wohnungen.

„Die Novelle hat den Paragrafen 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. Und dies aus gutem Grund, denn die Innovationsfähigkeit der Genossenschaften sprengte längst den ursprünglich durch den Gesetzgeber geschaffenen Rahmen einzelner, beispielhafter Nennungen“, so der Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.

„Doch genau dies machte sich ein Amtsgericht zunutze und vertrat die Auffassung, dass der Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im Paragrafen 1 erläuterten Fördergrundsatz entgegenstehen würde und so die Eintragung zu verweigern wäre“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.

„Und hier irrt das Amtsgericht natürlich“, meint Haubold. Die besondere Eigenart der Produktivgenossenschaften sei es ja gerade, dass sich die Gründer – hier Restaurantleiter, Köche und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier Speisenangebote – zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von Genossenschaften stellte Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich.

Hierbei sei es entscheidend, ob sich die Mitglieder mittels des gemeinsam getragenen Unternehmens eine naturale Förderleistung erwirtschaften. Insoweit besteht der Förderzweck einer Produktivgenossenschaft in der bestmöglichen erwerbswirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft ihrer Mitglieder. „Also in der gemeinschaftlichen unternehmerischen Vermarktung der eigenen Arbeitskraft“, merkt Genossenschaftsgründer Olaf Haubold an. „Wir werden den Gründern natürlich helfen, ihre Gründungsidee umzusetzen und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge helfen.“

Beispielsweise gäbe es in den ca. 8.200 Genossenschaften in Deutschland eine Reihe von handwerklichen Friseurgenossenschaften, die ihren Förderzweck auch nicht dadurch erreichten, dass sie nur ihren Mitgliedern die Haare schneiden.




Dienstag, 25. April 2017

Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries lobt Genossenschaftsidee

„Anlässlich des Jahresempfangs der Deutschen Genossenschaften in Berlin würdigte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries die Bedeutung der Genossenschaften“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. „Genossenschaften spielen bei zentralen Fragen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und unsere wirtschaftliche Zukunft eine wichtige Rolle, sei es bei der Digitalisierung oder der Energiewende. Genossenschaft ist nicht nur eine Rechtsform, sondern auch eine Geisteshaltung", so die Ministerin. In Deutschland sind mehr als 22 Millionen Mitglieder in fast 8.000 Genossenschaften organisiert. Seit mehr als 160 Jahren sind Genossenschaften im Finanzwesen, in der Landwirtschaft, in Handel und Gewerbe oder im Wohnungsbau erfolgreich. „Aber auch für aktuelle Herausforderungen wie eine bürgernahe Energiewende, ein menschenwürdiges Wohnen im Alter oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bieten Genossenschaften innovative Antworten“, merkt Genossenschaftsberater Olaf Haubold an.

Donnerstag, 20. April 2017

Über 180.000 Menschen engagieren sich in genossenschaftlichen Erneuerbare-Energien-Projekten

Der Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold macht auf ein wichtiges politisches Gremium aufmerksam. Danach leisten die 850 beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. organisierten Energiegenossenschaften einen wichtigen Beitrag, die Akzeptanz und die Motivation für die Energiewende in breiten Teilen der Gesellschaft zu steigern. Über 180.000 Menschen engagieren sich in genossenschaftlichen Erneuerbare-Energien-Projekten, von der Energieproduktion und -versorgung, über den (Wärme-)Netzbetrieb bis hin zur Vermarktung. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften ist in Berlin zentraler Ansprechpartner für die Bundespolitik, aber auch für Behörden, Verbände und die Öffentlichkeit. Hauptaufgabe der Bundesgeschäftsstelle ist es, den Energiegenossenschaften eine Stimme in der bundespolitischen Debatte um die Energiewende zu geben. „Die Bundesgeschäftsstelle ist unter energie@dgrv.de erreichbar“, merkt Olaf Haubold an.

Dienstag, 18. April 2017

Würdigung der Genossenschaftsidee

Der Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold macht auf einen aktuellen Termin aufmerksam. Danach fand am 14. Februar 2017 im Haus der DZ BANK AG in Berlin der diesjährige „Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende“ statt. Auf dem anschließenden Jahresempfang der deutschen Genossenschaften würdigte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries die wichtige Rolle der Genossenschaften für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands und die Energiewende. Der Bundeskongress wurde wie in jedem Jahr durch den Vorstandsvorsitzenden des DGRV, Dr. Eckhard Ott, eröffnet. Anschließend stellten Emma Bridge (Community Energy England), Erik Christiansen (Middelgrunden Wind Turbine Cooperative, Dänemark), Dirk Vansintjan (Präsident von REScoop, dem Verband der Europäischen Energiegenossenschaften) und Paula Abreu Marques (Referatsleiterin für Erneuerbare Energien der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission) in kurzen Statements dar, welchen Status Energiegenossenschaften in ihrem Land bzw. ihrer aktuellen Arbeit aktuell besitzen. So war insbesondere der Vortrag von Frau Marques politisch höchst aktuell, denn die Europäische Kommission hatte Ende November 2016 ein Legislativpaket zur Energiepolitik (sog. „Winterpaket“) vorgelegt. „Aus genossenschaftlicher Sicht erfreulich: Energiegenossenschaften finden als „energy communities“ bzw. „local energy communities“ zum ersten Mal Erwähnung im europäischen Energierecht“, merkt Olaf Haubold an.

Donnerstag, 13. April 2017

Vorteile der Genossenschaft gegenüber anderen Unternehmensformen

Die Unternehmensform Genossenschaft bietet eine Reihe von Vorteilen gegenüber anderen Unternehmensformen. Das Jahr 2012 wurde auch deshalb von der UNO zum Internationalen Jahr der Genossenschaften ausgerufen. Warum ist das so?

Die eG ist allein und ausschließlich der Förderung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet.
Mitglieder einer eG sind als Kunden und Eigentümer die Nutznießer der Leistungen des genossenschaftlichen Unternehmens.

Durch das genossenschaftliche Prinzip - ein Mitglied, eine Stimme - sind feindliche Übernahmen und die Dominierung der Genossenschaft durch Inhaber von Mehrheitsbeteiligungen ausgeschlossen.
Die Risikominimierung erfolgt durch die Verteilung des Kapitals auf viele verschiedene Projekte.

Die eG ist eine flexible und dadurch stabile Rechtsform. Das Mindestkapital ist fließend. Nach oben durch Einzahlung von Geschäftsguthaben durch neue Mitglieder, nach unten durch Kündigungen und die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Das ist wiederum begrenzt durch die Mindestkapitalklausel der Satzung. Ein‐ und Austritte von Mitgliedern sind problemlos möglich.
Mitglieder einer eG können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitglieder haften nur mit ihren Geschäftsguthaben, eine Nachschusspflicht kann ausgeschlossen werden.

Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden aus der Genossenschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft.

Die eG ist aufgrund der internen Kontrolle durch den Aufsichtsrat und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland mit einer Insolvenzquote < 0,1%.
Kontrolle und Mitsprache in der Geschäftspolitik der Mitglieder durch eigenes Stimmrecht in der Generalversammlung, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. Das Stimmrecht ist für investierende Mitglieder eingeschränkt.

Dienstag, 11. April 2017

Für wen die Genossenschaft geeignet ist

Die Genossenschaft ist die ideale Rechtsform für mehrere Existenzgründer, die sich einer gemeinsamen Sache verschreiben möchten. Insbesondere wenn die spätere, unkomplizierte Erweiterung um zusätzliche Mitglieder geplant ist, lohnt sich die eG als Rechtsform. Allerdings ist die Genossenschaft auf Unternehmen beschränkt, die das Prinzip der Selbsthilfe verfolgen, und demnach nicht für jeden Geschäftszweck geeignet.Weitere Informationen auch im Gründerlexikon  www.gruenderlexikon.de
 

Donnerstag, 6. April 2017

Staat fördert den Genossenschaftsgedanken

„Viele Genossenschaften übernehmen Aufgaben, die ansonsten dem Staat zufallen würden“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Er spielt damit auf eine Vielzahl von Genossenschaftsansätzen an, die sich beispielsweise in der Energiewirtschaft finden, aber auch in der Erfüllung kommunaler Aufgaben, wie beispielsweise Läden, Treffpunkte, Versorgung von jüngeren wie älteren Menschen. „Aus diesem Grund sind Genossenschaften aus staatlicher Sicht privilegiert, mit den entsprechenden Chancen, die sich hieraus ableiten lassen“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Dienstag, 4. April 2017

Familiengenossenschaften bieten Alternativen

„Mit Familiengenossenschaften, für die vereinfachte Gründungsregelungen gelten, lassen sich anfallende Probleme bei Vermögensübertragungen optimieren“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Danach leiden viele Familien darunter, bestehendes Betriebsvermögen bzw. Immobilien zu übertragen, da hierdurch oftmals Steuerzahlungen ausgelöst werden. „Zudem möchten viele, die Vermögen übertragen wollen, ihren Einflussbereich nicht völlig aus der Hand geben – hier bieten sich Genossenschaftslösungen ideal an“, so der Genossenschaftsberater Olaf Haubold.