Donnerstag, 27. Februar 2020
Änderung bei Familiengenossenschaften
„Familiengenossenschaften
sind eine interessante Fom der Nutzung von Genossenschaftsmodellen für
unterschiedliche Zielsetzungen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. Am ersten Januar 2020 trat eine Verschärfung in Bezug auf die
Steuerbefreiung von Wohnungsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer in
Kraft. Nach wie vor steuerbefreit sind Genossenschaften und Vereine, soweit sie
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern zum Gebrauch
überlassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG). Ein neu eingefügter Satz 5 regelt nun
eindeutig, dass investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2 GenG) nicht als Mitglieder
im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind. „Hintergrund der Gesetzesänderung
sind die vermehrten Gründungen von sogenannten Familiengenossenschaften, bei
denen der Zweck auch darin besteht, die Körperschaftsteuer und
Grunderwerbsteuer zu vermeiden“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 25. Februar 2020
Genossenschaft will Freibad zum Leben erwecken
„Seit drei Jahren tut sich nichts im
Freibad von Niederndodeleben. Dies will nun eine neugegründete Genssenschaft
ändern“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.
Die Gemeinde liegt im Landkreis Börde in in Sachsen Anhalt und hat offensichtlich
nicht die finanziellen Möglichkeiten, die Kosten für das Freibad aufzubringen. Bisher
haben 250 „zukünftige“ Genossen ihre Unterstützung signalisiert. Auch im
Dezember haben künftige „Genossen“ und Mitglieder des Schwimmbadvereins noch
einmal verschiedene Veranstaltungen im Ort genutzt, um auf das Anliegen
aufmerksam zu machen und neue Unterstützer für die künftige Genossenschaft zu
werben. Mitglied kann werden, wer zumindest einen Anteil im Wert von 100 Euro
erwirbt. „Der Vorsitzende des Niederndodeleber Schwimmbadvereins, Florian
Pötzsch kann sich nach eigenen Aussagen täglich über neue Anmeldungen freuen.
Ihm geht es aber auch um die aktive Unterstützung der eigene Mitglieder, die
einen wichtigen zur Umsetzung dieses Projektes beitragen können“, so Genossenschaftsexperte
Olaf Haubold.
Donnerstag, 20. Februar 2020
Wohnungsbaugenossenschaften mit zu wenig politischem Rückenwind
„Die Versorgung der Bevölkerung in
Deutschland mit bezahlbarem Wohnraum entwickelt sich immer mehr zum Desaster“,
erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Dennoch
gäbe es keine klaren Konzepte, den Bau von bezahlbarem Neubau und die bessere
Nutzung von Bestandsimmobilien zu fördern. Auch die Wohnungsbaugenossenschaften
hierzulande würden dabei nicht ausreichend gewürdigt. Sie würden – statistisch betrachtet
– zwar massiv zur Wohnungsversorgung beitragen, hätten aber kaum Privilegien. Ihnen
würde nicht der bevorzugte Zugang zu bezahlbaren Grundstücken ermöglicht. Auch
im Hinblick auf die Kapitalausstattung, gerade in den Anfangsjahren, hätten sie
keine Vorteile. Im Gegenteil: Viele Banken wären Genossenschaften gegenüber
eher kritisch eingestellt, wenngleich ein großer Teil der Bankenlandschaft
genossenschaftlich organisiert sei. So zum Beispiel die Raiffeisenbanken und die
Sparkassen. „Vielleicht ist es ein Fehler, dass die Genossenschaften ihre
Bedeutung nicht besser ausspielen, um politisch mehr Raum zu bekommen. Aber
einem Stückweit widerspricht dies auch dem eigenen Selbstverständnis von
Selbstverantwortung und Staatsunabhängigkeit“, so Genossenschaftsexperte Olaf
Haubold.
Dienstag, 18. Februar 2020
Rolle der Genossenschaften könnte den Ausbau der erneuerbaren Energien bestärken
„In den vergangenen
zwei Jahren ist eine deutliche Stagnation bei den erneuerbaren Energien
erkennbar“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf
Haubold. Er ist der Meinung, dass gezielt geförderte Bürgergenossenschaften
einen Auftrieb geben könnten. Fakt ist: Menschen, die sich zusammenschliessen,
um ein Versorgungskonzept zur Selbstversorgung aufzubauen, zeichnen sich durch
eine hohe Eigenverantwortung aus. Derartige Konzepte, beispielsweise der Windpark
vor dem eigenen Haus, genießen auch eine hohe Akzeptanz. Große Konzepte,
beispielsweise diejenigen von großen Versorgungsunternehmen, werden dagegen oft
mit Argwohn beachtet. Sie sind nicht selten aus kommerziellen Gründen auch
überdimensioniert für ländliche Regionen. „Viele Deutsche eint ein hohes Maß an
Eigenverantung. In einer Genossenschaft findet dies den richtigen juristischen Mantel“,
erklärt Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Donnerstag, 13. Februar 2020
Wie kommt das Grundstück in die Genossenschaft
Handlungsoptionen und Stolpersteine bei:
• Grundstückskauf durch Genossenschaft
• Formwechsel in eine Genossenschaft
Die zu beachtenden Steuerarten
• Grunderwerbsteuer • Schenkungssteuer
• Ertragsteuer
Ausgangslage Grundstückskauf
• Wer ist aktuell Eigentümer des Grundstückes • Wer hält Genossenschaftsanteile
• Nahe Angehörige ?
• Ist das Grundstück steuerverstrickt • § 23 EstG ?
• § 4 / § 5 EstG ?
Grundstückskauf
Grunderwerbsteuer
• Bemessungsgrundlage :
• § 8 Abs. 1 = Wert der Gegenleistung
• § 9 Abs. 1 Satz 1 = Kaufpreis
• Steuersatz: Thüringen, NRW, SH, Brandenburg, Saarland = 6,5 %
Bayern, Sachsen = 3,5 %
Grundstückskauf - Handlungsoptionen
• Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören: • Instandhaltungsrücklage
• Mitverkauf beweglicher Gegenstände • Kaufpreis unter Verkehrswert
• BFH vom 5.7.2018 (Az. II B 122/17)
• Gemischte Schenkung - § 7 Abs. 8 ErbStG • Wertdifferenz mindestens 20 %
Grundstückskauf unter Verkehrswert
• Grundsatz des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG:
Leistender
Zuwendung
Kapitalgesellschaft
begünstigter
Gesellschafter
Zurechnung
Steuerschuldner
Grundstückskauf unter Verkehrswert
• Offene Sachverhalte:
• § 7 Abs. 8 ErbStG (gilt ab 13.12.2011): „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft.....beteiligte natürliche Person...durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. ....Die Sätze 1 und 2 gelten ...auch für Genossenschaften“
• Erbschaftsteuerrichtlinie R E 7.5 Nr. 12 (gilt ab 21.08.2019): „Führt die Leistung des Zuwendenden zu keiner Erhöhung des gemeinen Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft, ist keine Bereicherung gegeben.“
• Aufsatz Borggräfe/Staud 20.01.2020: „§ 7 Abs. 8 Abs. 1 ErbStG ist verfassungswidrig.“
Grundstückskauf - Ertragsteuer
• Genossenschaft:
• Kaufpreis = Anschaffungskosten
• Aufwand = Abschreibung auf Gebäudeanteil • Veräußerer:
• Veräußerungsgewinn = Kaufpreis - Buchwert • Steuerfrei, wenn nicht steuerverstrickt
Formwechsel
• Grundsatz:
• Keine Grunderwerbsteuer durch Formwechsel
• Mögliche (hier relevante) Ausgangsgesellschaften
• Personenhandelsgesellschaften • Kapitalgesellschaften
• Genossenschaften
• Rechtsfähige Vereine
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• Problemfelder:
• Unterscheidung homogener und heterogener
Formwechsel
• Formwechselnder Rechtsträger besteht (noch) nicht
• Beteiligte Personen sind nicht (alle) „Zielpersonen“ der Genossenschaft
• Mindestzahl der Gründer –Ausnahme über § 197 UmwG für eG
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• § 5 Abs. 3 GrEstG = 5 Jahre Vorbesitzzeit
• Beispiel:
• 2016 Einbringung Grundstück von A in ABC OHG
• Anteil A 80 % , B + C jeweils 10 %
• Grunderwerbsteuer wird zu 80 % nicht erhoben
• Umwandlung in 2020 in Genossenschaft (heterogener Formwechsel)
• 80 % Grunderwerbsteuer aus 2016 wird nacherhoben
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• § 6 Abs. 3 und 4 GrEstG = 5 Jahre Vor- und Nachbesitzzeit
• Geplante Änderung (evtl. mit Rückwirkung zum 01.01.2020 = jeweilige Verlängerung um 5 Jahre !)
Folgen des Formwechsels
Wenn Grunderwerbsteuer entsteht
• Bemessungsgrundlage:
• § 8 Abs. 2 GrEStG = Grundbesitzwert (Verkehrswert)
Folgen des Formwechsels
• Nach § 25 UmwStG gilt auch § 20 UmwStG = Gegenleistung sind neue Anteile an der Genossenschaft
• Grundsatz = gemeiner Wert
• Verkehrswert bei Genossenschaft
• Veräußerungsgewinn bei „alter“ Gesellschaft
• Auf Antrag nach § 20 Abs. 2 UmwStG = Buchwert • Mehrere Bedingungen
• Max. 500 T€ sonstige Gegenleistung
• Besteuerung in Deutschland gesichert etc.
Fazit
• Gründliche Recherche vor Vertragsgestaltung nötig
• Mögliche Varianten vergleichen • Steuerliche Betrachtung
• Risikobetrachtung
• Sehr stark Einzelfallabhängig
• Sehr wenig klare Rechtsprechung speziell für Genossenschaften
• Grundstückskauf durch Genossenschaft
• Formwechsel in eine Genossenschaft
Die zu beachtenden Steuerarten
• Grunderwerbsteuer • Schenkungssteuer
• Ertragsteuer
Ausgangslage Grundstückskauf
• Wer ist aktuell Eigentümer des Grundstückes • Wer hält Genossenschaftsanteile
• Nahe Angehörige ?
• Ist das Grundstück steuerverstrickt • § 23 EstG ?
• § 4 / § 5 EstG ?
Grundstückskauf
Grunderwerbsteuer
• Bemessungsgrundlage :
• § 8 Abs. 1 = Wert der Gegenleistung
• § 9 Abs. 1 Satz 1 = Kaufpreis
• Steuersatz: Thüringen, NRW, SH, Brandenburg, Saarland = 6,5 %
Bayern, Sachsen = 3,5 %
Grundstückskauf - Handlungsoptionen
• Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören: • Instandhaltungsrücklage
• Mitverkauf beweglicher Gegenstände • Kaufpreis unter Verkehrswert
• BFH vom 5.7.2018 (Az. II B 122/17)
• Gemischte Schenkung - § 7 Abs. 8 ErbStG • Wertdifferenz mindestens 20 %
Grundstückskauf unter Verkehrswert
• Grundsatz des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG:
Leistender
Zuwendung
Kapitalgesellschaft
begünstigter
Gesellschafter
Zurechnung
Steuerschuldner
Grundstückskauf unter Verkehrswert
• Offene Sachverhalte:
• § 7 Abs. 8 ErbStG (gilt ab 13.12.2011): „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft.....beteiligte natürliche Person...durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. ....Die Sätze 1 und 2 gelten ...auch für Genossenschaften“
• Erbschaftsteuerrichtlinie R E 7.5 Nr. 12 (gilt ab 21.08.2019): „Führt die Leistung des Zuwendenden zu keiner Erhöhung des gemeinen Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft, ist keine Bereicherung gegeben.“
• Aufsatz Borggräfe/Staud 20.01.2020: „§ 7 Abs. 8 Abs. 1 ErbStG ist verfassungswidrig.“
Grundstückskauf - Ertragsteuer
• Genossenschaft:
• Kaufpreis = Anschaffungskosten
• Aufwand = Abschreibung auf Gebäudeanteil • Veräußerer:
• Veräußerungsgewinn = Kaufpreis - Buchwert • Steuerfrei, wenn nicht steuerverstrickt
Formwechsel
• Grundsatz:
• Keine Grunderwerbsteuer durch Formwechsel
• Mögliche (hier relevante) Ausgangsgesellschaften
• Personenhandelsgesellschaften • Kapitalgesellschaften
• Genossenschaften
• Rechtsfähige Vereine
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• Problemfelder:
• Unterscheidung homogener und heterogener
Formwechsel
• Formwechselnder Rechtsträger besteht (noch) nicht
• Beteiligte Personen sind nicht (alle) „Zielpersonen“ der Genossenschaft
• Mindestzahl der Gründer –Ausnahme über § 197 UmwG für eG
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• § 5 Abs. 3 GrEstG = 5 Jahre Vorbesitzzeit
• Beispiel:
• 2016 Einbringung Grundstück von A in ABC OHG
• Anteil A 80 % , B + C jeweils 10 %
• Grunderwerbsteuer wird zu 80 % nicht erhoben
• Umwandlung in 2020 in Genossenschaft (heterogener Formwechsel)
• 80 % Grunderwerbsteuer aus 2016 wird nacherhoben
Fallstricke Grunderwerbsteuer
• § 6 Abs. 3 und 4 GrEstG = 5 Jahre Vor- und Nachbesitzzeit
• Geplante Änderung (evtl. mit Rückwirkung zum 01.01.2020 = jeweilige Verlängerung um 5 Jahre !)
Folgen des Formwechsels
Wenn Grunderwerbsteuer entsteht
• Bemessungsgrundlage:
• § 8 Abs. 2 GrEStG = Grundbesitzwert (Verkehrswert)
Folgen des Formwechsels
• Nach § 25 UmwStG gilt auch § 20 UmwStG = Gegenleistung sind neue Anteile an der Genossenschaft
• Grundsatz = gemeiner Wert
• Verkehrswert bei Genossenschaft
• Veräußerungsgewinn bei „alter“ Gesellschaft
• Auf Antrag nach § 20 Abs. 2 UmwStG = Buchwert • Mehrere Bedingungen
• Max. 500 T€ sonstige Gegenleistung
• Besteuerung in Deutschland gesichert etc.
Fazit
• Gründliche Recherche vor Vertragsgestaltung nötig
• Mögliche Varianten vergleichen • Steuerliche Betrachtung
• Risikobetrachtung
• Sehr stark Einzelfallabhängig
• Sehr wenig klare Rechtsprechung speziell für Genossenschaften
Dienstag, 11. Februar 2020
Zukunftskonferenz Genossenschaften 2020
Die zweite "Zukunftskonferenz Genossenschaften" fand am 29.01.2020 wieder in Arnstadt in
Thüringen, nahe der Landeshauptstadt Erfurt statt. Die mehr als 60
Teilnehmer waren begeistert und freuen sich auf eine Fortsetzung. Herrn
Olaf Haubold, Vorstand der ausrichtenden Cooperative Consulting eG,
nannte in seinem Eröffnungsvortrag bereits die Themen der nächsten
Konferenzen:
Der Deutsch-Europäische Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. aus Dessau war durch die Vorstände Gert K. Schaumann und Rolf Gräser vertreten.
Herr Prof. Dr. Volker Beuthien, wesentlicher Kommentator zum Genossenschaftsgesetz und Ehrenvorsitzender des Institutes für Genossenschaftswesen an der Philipps Universität Marburg hat der Konferenz wieder die Ehre seiner Teilnahme gegeben. Er referierte zum Thema: "Wer schützt den Förderzweck?"
In der abschließenden offenen Diskussionsrunde riefen Herr Matern und Herr Haubold die Teilnehmer zur Kooperation untereinander als Angebot der Mitgliederförderung in den kooperierenden Genossenschaften auf. Alle Teilnehmer wünschen sich die Teilnehmerliste mit den Kontaktdaten, die auf Wunsch per E-Mail an die Teilnehmer versendet wird.
Hier die Seite von MDR Radio, auf der die Information über "Grünes Benzin" nachgelesen werden kann.
www.mdr.de/mdr-thueringen
- 2021: Ernährung und Gesundheit
- 2022: Wie wollen wir zukünftig wohnen?
- 2023: Auf welcher finanziellen Basis wollen wir kooperieren?
Der Deutsch-Europäische Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. aus Dessau war durch die Vorstände Gert K. Schaumann und Rolf Gräser vertreten.
Herr Prof. Dr. Volker Beuthien, wesentlicher Kommentator zum Genossenschaftsgesetz und Ehrenvorsitzender des Institutes für Genossenschaftswesen an der Philipps Universität Marburg hat der Konferenz wieder die Ehre seiner Teilnahme gegeben. Er referierte zum Thema: "Wer schützt den Förderzweck?"
In der abschließenden offenen Diskussionsrunde riefen Herr Matern und Herr Haubold die Teilnehmer zur Kooperation untereinander als Angebot der Mitgliederförderung in den kooperierenden Genossenschaften auf. Alle Teilnehmer wünschen sich die Teilnehmerliste mit den Kontaktdaten, die auf Wunsch per E-Mail an die Teilnehmer versendet wird.
Hier die Seite von MDR Radio, auf der die Information über "Grünes Benzin" nachgelesen werden kann.
www.mdr.de/mdr-thueringen
Donnerstag, 6. Februar 2020
Car-Sharing nutzt der Umwelt wenig
„Die Hoffnung, dass sich Car-Sharing
als Ersatz für das eigene Auto entwickelt, hat sich nicht bewahrheitet“,
erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Dies
bestätigt eine Studie des Unternehmensberaters AT Kearny. Die zehnjährige
Erfahrung in Deutschland zeigt: Die Umweltvorteile halten sich in Grenzen. Noch
2011 ging man davon aus, dass ein Carsharing-Fahrzeug acht bis zehn Privatautos
ersetzten könnte. Alleine in Berlin wäre das mit der aktuellen Flotte von rund
5000 Autos zwischen 40'000 und 50'000 private Fahrzeuge. Doch die
Zulassungszahlen haben sich kaum verändert. Zwar könnten die geteilten Autos in
Deutschland theoretisch zwei Millionen private Autos ersetzten. Allerdings nur,
wenn alle potenziellen Kunden vom eigenen Auto auf Sharing-Dienste umsteigen.
Ein wenig wahrscheinliches Szenario. „Carsharing werde vor allem als
zusätzliche Option, weniger als vollwertiger Ersatz für das eigene Auto gesehen,
so die Studienautoren“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
Dienstag, 4. Februar 2020
Zukunftskonferenz Genossenschaften In Arnstadt am 29.01.2020
Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,
lieber Herr Prof. Beuthien,
sehr geehrte Herren Vorstandschaft des Prüfungsverbandes DEGP,
lieber Herr Prof. Beuthien,
sehr geehrte Herren Vorstandschaft des Prüfungsverbandes DEGP,
es ist mir eine Freude und Ehre, Sie heute wieder in
Arnstadt zum 2. Zukunftskongress Genossenschaften begrüßen zu können. Wir
haben heute die hälfte mehr Teilnehmer als letztes Jahr. Das spricht dafür,
wie gut das Konzept der Tagung angenommen wird.
Wir wollen uns heute zum zweiten Mal mit Zukunft
beschäftigen. Was ist Zukunft überhaupt und welche Zukunft wollen wir
gestalten? Klassisch folgt die Zukunft der Gegenwart nach, nach der klassischen
Physik wird nicht zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unterschieden,
weil „Zeit“ als Dimension betrachtet wird, erst die Thermodynamik definiert
einen Zeitpfeil von der Vergangenheit in die Zukunft. Der zweite Hauptsatz der
Thermodynamik gibt der Zeit eine festgelegte Richtung. Danach ist die Entropie,
welche die Anzahl der möglichen Zustände eines abgeschlossenen Systems
angibt, in der Zukunft stets höher (oder zumindest nicht niedriger) als in der
Vergangenheit. Quantenphysikalisch existiert alles gleichzeitig und es kommt
nur auf die Betrachtungsebene an.
Lassen Sie uns die Theorie verlassen und wenden wir uns der
Frage zu, mit welchen zukünftigen Themen wollen wir uns heute und in den
zukünftigen Konferenzen befassen.
Relevant sich die Themen Energie – Ernährung/Gesundheit – Wohnen und Geld, die wir im Einzelnen näher behandeln wollen:
Relevant sich die Themen Energie – Ernährung/Gesundheit – Wohnen und Geld, die wir im Einzelnen näher behandeln wollen:
• Zukünftige Energiefragen – Ansätze dazu werden wir heute
hören, meiner Ansicht nach gehen diese Vorschläge noch nicht weit genug, sind
aber ein Ansatz. Sicher gibt es Klimaveränderungen, das wird niemand leugnen
können. Sicher hat in Fukushima eine Katastrophe mit einem Atomkraftwerk stattgefunden, das die Regierung bewogen hat,
auf unser aller Kosten aus der derzeit sichersten und saubersten
Energieumwandlung auszusteigen. Und sicher werden wir, spätestens dann, wenn
wir das letzte grundlastfähige Kraftwerk abgeschaltet haben, Energie aus
Kernkraft aus Frankreich und aus Kohle Verstromung aus Polen kaufen. Es sei den
– uns fallen dazu bessere und zukunftsfähigere Lösungen ein. Nach meinen Erkenntnissen
liegen die Lösungen vor, wie z. Bsp. von Prof. Claus Turtur und Prof. Szabo
aus Budapest beschrieben, oder denken sie an den Magnetmotor von Hans Coler.
Diese gilt es, auch gegen äußere Widerstände mit der Kraft der Gemeinschaft
genossenschaftlich um- und durchzusetzen. Lassen Sie uns – gemeinsam – damit
heute beginnen.
Ernährung und Gesundheit – unter diesen Schwerpunkt möchte
ich die nächste Konferenz stellen. Wir hatten in den Gründungen im letzten
Jahr sehr interessante Ansätze zu Permakulturen und zu Vertical Farming. Hier
werden, insbesondere beim vertical farming, Lebensmittel ohne Chemie und ohne
Genmanipulation in mehreren Ernten pro Jahr erzeugt. Das Problem war bisher der
hohe Energiebedarf, dass kann aber, wie vorhin beschrieben, gelöst werden.
Dazu passen auch neue Ansätze in der Heilung und in der Versorgung des
Menschen mit wichtigen Nahrungsergänzungsmitteln. Ich werde die betreffenden
Genossenschaften bitten, dazu für das nächste Jahr Vorträge vorzubereiten.
Natürlich ist auch ein wichtiger Schwerpunkt für
zukünftige Konferenzen, wie wir zukünftig wohnen wollen. Nach meiner
Auffassung, die ich ihnen in meinen Aufsätzen schon dargelegt habe, entweder
privat im eigenen Heim und das gegebenenfalls in einer Familiengenossenschaft
oder gemeinschaftlich in Wohnungsgenossenschaften. Das wird mehr schlecht als
recht in ca. 30% des deutschen Wohnungsbestandes praktiziert. Ich könnte einen
langen Vortrag dazu halten, wen es interessiert, mein Aufsatz dazu kann auf unserer Homepage als pdf kostenlos gelesen werden.
• Ein wichtiges Thema, das uns vielleicht schneller beschäftigen wird als wir es diskutieren können ist, wie
wir unsere Leistung untereinander verrechnen wollen, welches Tauschmittel wir
verwenden wollen – kurz, wir müssen über Geld reden. Auch hierzu gibt es ein
reihe von Ideen, die bereit genossenschaftlich angefangen worden sind. Sie
taugen zwar noch nicht für die Kooperation zwischen allen, in jedem Fall aber
gut für die Kooperation zwischen Genossenschaften.
Über allen Themen, quasi als Klammer steht die
Mitgliederförderung. Die Mitgliederförderung im gemeinsam zu entfaltendem
Geschäftsbetrieb ist integraler Bestandteil und rechtsformprägend für die
Genossenschaft. Jeder Gründer und natürlich jede Genossenschaft hat
vordringlich einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit Ihren Mitgliedern zu
entfalten, die dann aus den Ergebnissen gefördert werden können. Die
Prüfungsverbände haben das zu prüfen, wir werden heute dazu noch etwas von
den Herren Vorständen des DEGP hören.
Selbstverständlich darf die Genossenschaft auch ein Nichtmitglieder-
geschäft betreiben, dass je nach Form der Genossenschaft unterschiedlich groß
ausgeprägt sein darf, wenn sie es in ihrer Satzung geregelt hat. Bei
Produktivgenossenschaften mehr, bei den anderen Formen weniger. Unsere Volks-
und Raiffeisenbanken betreiben heute schon Nichtmitgliedergeschäfte von 30%
und mehr. Außerdem ist bei den überwiegenden Banken und
Wohnungsgenossenschaften nahezu keine Mitgliederförderung vorhanden, auch dazu
werden wir heute noch etwas hören. Hier erwächst deren Prüfungsverbänden
eine hohe Verantwortung und ggf. den Gesellschaften ein Rechtsformwechsel.
Die Genossenschaft als Rechtsform ist ein wichtiger
Baustein, nahezu das Klebemittel der Kooperation zwischen den Menschen und
ihren Gesellschaften. Es war schon immer wichtig in Kooperation und nicht in Konfrontation miteinander zu leben. Zukünftig sollten
wir diesem Aspekt wieder eine höhere Beachtung schenken.
Ich möchte meinen Begrüßungsvortrag jedoch nicht beenden, ohne ein paar Sätze zu den Entwicklungen im Genossenschaftswesen zu sagen, so wie wir sie als Berater im vergangenen Jahr wahr genommen haben.
Ich möchte meinen Begrüßungsvortrag jedoch nicht beenden, ohne ein paar Sätze zu den Entwicklungen im Genossenschaftswesen zu sagen, so wie wir sie als Berater im vergangenen Jahr wahr genommen haben.
Einerseits wurde das Genossenschaftsgesetz noch einmal
bearbeitet. Im § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck
unzulässig.“ Der § 62 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht und der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investment- geschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.“
„Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht und der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investment- geschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.“
Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat.“
Inwieweit hiermit wieder ein Stück von der notwendigen Staatsferne von Genossenschaften abgerückt wird, wie es Raiffeisen einmal postuliert hat, bleibt zu bewerten.
„(4) Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat.“
Inwieweit hiermit wieder ein Stück von der notwendigen Staatsferne von Genossenschaften abgerückt wird, wie es Raiffeisen einmal postuliert hat, bleibt zu bewerten.
Und dann war da noch der Herr Fischer aus Düsseldorf. Wir
sind uns noch nicht einig in unserer Bewertung, ob Herr Fischer ein Fluch oder
ein Segen für das Genossenschaftswesen ist. Einerseits hat er die genossenschaftlichen Ideen in den Fokus der öffentlichen
Betrachtung gerückt. Viel mehr Menschen beschäftigen sich mit der Idee der
Genossenschaften, was auch in der stark gewachsenen Anzahl der
Gründungsanfragen zum Ausdruck kommt. Andererseits verallgemeinert er sehr in
seinen Aussagen, sodass es manchmal zu Enttäuschungen der
Gründungsinteressenten führt, wen die Aussagen auf Ihren speziellen Fall
gerade nicht zutreffen. Und – last but not least – hat er auch den Gesetzgeber
auf den Plan gerufen, der in einer Übernachtaktion am 12.12.2019, in der
letzten Sitzung vor der Weihnachtspause das Körperschaftsteuergesetz geändert
hat:
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1;“.
Familien mit einem hohen Bestand an vermieteten Immobilien, die in die Rechtsform der Genossenschaft wechseln wollen haben nun Angst, wenn sie ihre Mieter zu nutzenden Mitgliedern machen, dass diese ihnen ihr Eigentum nehmen, was ihnen nach der Einbringung in die eG dann schon nicht mehr gehört. Auch hier ist noch viel Unwissenheit unter den Menschen. Ich möchte das Thema hier nicht weiter vertiefen.
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1;“.
Familien mit einem hohen Bestand an vermieteten Immobilien, die in die Rechtsform der Genossenschaft wechseln wollen haben nun Angst, wenn sie ihre Mieter zu nutzenden Mitgliedern machen, dass diese ihnen ihr Eigentum nehmen, was ihnen nach der Einbringung in die eG dann schon nicht mehr gehört. Auch hier ist noch viel Unwissenheit unter den Menschen. Ich möchte das Thema hier nicht weiter vertiefen.
Ich wünsche uns allen einen erfolgreichen Verlauf der
Konferenz und bitte Herrn Schaumann, Vorstand des Deutsch-Europäischen
Genossenschafts- und Prüfungsverbandes e.V. um sein Grußwort an die Konferenz.
Abonnieren
Posts (Atom)