Donnerstag, 22. Februar 2018

Die Förderleistungen einer Genossenschaft sind Spiegel der Ausprägung

 „Bei Genossenschaften ist der Förderzweck das Maß aller Dinge. Demnach muss man ihm auch einen entsprechenden Stellenwert einräumen“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Bei Konsumgenossenschaften schließen sich beispielweise Menschen zusammen, um günstiger einkaufen zu können. Dies kann heute auch darin bestehen, ein gemeinschaftliches Energieversorgungsunternehmen zu betreiben. Wohnungsbaugenossenschaften bieten den Vorteil des günstigeren Wohnens. Bei Produktivgenossenschaften wiederum unterstützen sich die Mitglieder durch die Schaffung von Arbeitsplätzen. „Jede Genossenschaft entscheidet dabei selbst über die Form der Förderleistungen und bringt unterschiedliche Interessen unter einen Hut“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.

Dienstag, 20. Februar 2018

Die Koalition und die Rolle der Wohnungsbaugenossenschaften

„In den vergangenen Tagen erfuhr man viel über die Ergebnisse der Sondierungen im Hinblick auf die Große Koalition. Auch was die Förderung des Wohnungsbaus anbelangt, will man einiges bewegen. Warum hat man dann das Thema Genossenschaften faktisch komplett ignoriert“, fragt sich Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die Wohnungsbaugenossenschaften in Deutschland waren und sind ein wichtiger Anbieter von bezahlbaren Wohnungen. Vergleiche zeigen, dass die nicht ausschließlich gewinnorientierte Vorgehensweise Vorteile schafft. Viele Städte, beispielsweise Berlin, sind ohne Wohnungsbaugenossenschaften kaum denkbar. „Leider hat man diesen Aspekt bei den nun verabschiedeten Einigungen komplett ausgespart, obwohl es eigentlich originär sozialdemokratisches Denken trifft“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.

Donnerstag, 15. Februar 2018

Schweizer Biomasse gibt mehr her

Auf eine interessante Studie der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) verweist Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Danach liegt das theoretisch nutzbare Potenzial der Schweizer Biomasse bei 209 Petajoule oder einem Energieinhalt von umgerechnet 4,8 Millionen Tonnen Rohöl oder rund 19 Prozent des totalen Bruttoenergieverbrauchs der Schweiz. Von diesem Potenzial entfällt die Hälfte auf Waldholz und ein Viertel auf Hofdünger. Knapp die Hälfte dieses theoretisch nutzbaren Potenzials könnte zur Energieversorgung beitragen und so die Energiewende unterstützen. Das würde bedeuten, dass fast eine Verdoppelung des heutigen Energiebeitrags der Biomasse möglich wäre. Einen grossen Beitrag könnte die Nutzung von Hofdünger aus der landwirtschaftlichen Tiernutzung leisten. Das grössere Potenzial liege dabei nicht im festen, sondern im flüssigen Anteil. Eine energetische Nutzung könnte für Landwirte finanzielle Anreize bieten, indem sie mit dem gewonnen Biogas einen Teil ihres eigenen Strombedarfs abdecken könnten, folgert das Webportal «Energieexperten». Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die entsprechenden Biogasanlagen zu günstigen Preisen erworben werden können. „Aber auch der am Markt vorhandene Strompreis müsste hoch genug sein, damit die Rechnung aufgeht“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.

Dienstag, 13. Februar 2018

Probleme für Energiegenossenschaften

„Werden Energiegenossenschaften durch Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie verdrängt“, fragt sich Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Jedenfalls war dies das bestimmende Thema auf dem diesjährigen  Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende in Berlin. Im ersten Veranstaltungsteil diskutierten die 250 Teilnehmer mit Vertretern der Politik und der Energiewirtschaft kontrovers über die weiteren Chancen von Energiegenossenschaften in den Ausschreibungsverfahren. Die Umstellung auf Ausschreibungen im Windenergiebereich wird von Bürgerenergie-Vertretern massiv kritisiert. Einig war man sich in der Erkenntnis, dass die „Bürgerenergieregel“ im Erneuerbare Energien Gesetz nicht bestehen bleiben könne. MdB Oliver Krischer resümierte: „Wir alle müssen auch weiterhin jeden Tag gemeinsam für Akzeptanz und Erfolg der Energiewende kämpfen.“ Olaf Haubold: „Diese Aussage greift um so mehr, nachdem das Koalitionspapier nun vorliegt.“








Donnerstag, 8. Februar 2018

Genossenschaftsgesetz versus Abgabenordnung?

Nach der Reform des Genossenschaftsgesetzes vom 22.07.2017 hat der Prüfungsverband: „Im Prüfungsbericht Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat." „Aber was ist Förderzweck, was sind die „Mitgliederwirtschaften“, dessen Ergebnis

gefördert werden soll? Das sind Fragen, die mir in meiner Beratungspraxis immer wieder gestellt werden“, sagt Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. „Insbesondere von Mitgliedern, die als Familie eine Genossenschaft gegründet haben und deren Geschäftsgegenstand überwiegend in der Verwaltung des Vermögens besteht“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.


„Bevor wir auf den Förderzweck und die steuerlichen Auswirkungen näher eingehen, ein paar Bemerkungen zu dem zu verwaltenden Vermögen“, so Haubold. Eine Reihe von Menschen entscheiden sich, ihre bisher privat angeschafften Immobilien, auch zum Beispiel das selbst bewohnte Einfamilienhaus, in die Genossenschaft einzubringen. Das kann sowohl als Verkauf an die gegründete Genossenschaft erfolgen, als auch die Einbringung als Sacheinlage ist möglich. Letzteres ist insbesondere dann zu favorisieren, wenn der Genossenschaft nicht die Liquidität durch Mitgliederdarlehen zu Verfügung gestellt werden soll, um die Immobilie zu erwerben und die Grunderwerbssteuer zu entrichten. „Ist die Immobilie dann als Vermögengenstand in der Genossenschaft bilanziert, gilt sie aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes als besonders sicher“, erklärt Genossenschaftsberater Olaf Haubold.


Der ehemalige Eigentümer und die anderen Familienmitglieder, die dann das Haus oder die Wohnung noch bewohnen, sind aufgefordert, mit der Genossenschaft einen Nutzungsvertrag zu schließen, der die Kosten der Bewirtschaftung der Wohnung trägt. Sie begründen damit genossenschaftsrechtlich eine „Mitgliederwirtschaft“. Die meisten Steuerberater kommunizieren dann die Sorge, einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung durch die eG, oder eines möglichen nachzuversteuernden geldwerten Vorteils. Deshalb sollen mindestens 66% der ortüblichen Vergleichsmiete als Nutzungsentgelt zuzüglich Nebenkostenumlage verlangt werden. Ist die Immobilie jedoch bereits lastenfrei und führt der Vorstand die eG im Ehrenamt ohne weitere Bezüge, bleibt am Jahresende ein Überschuss, der zu versteuern und auszuschütten wäre, was wiederum zu Steuern auf Seiten des Mitgliedes führen würde.


„Den Mitgliedern steht in den Mitgliederwirtschaften jedoch eine genossenschaftliche Rückvergütung zu, wenn im Ergebnis der Mitgliederwirtschaft ein Überschuss entstanden ist“, erklärt Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. Diese Rückvergütung ist für das Mitglied steuerfrei und für die eG sind genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgabe zu buchen, bzw. insofern die Rückvergütung noch nicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden können, sind diese Beträge als Rückstellungen einzustellen. „Die Frage ist, warum dann erst hohe Nutzungsentgelte für die Nutzung der Immobilie vereinbart werden müssen, wenn die zu viel vereinbarten Beträge dann steuerfrei an das Mitglied zurückfließen können? Dies hat von der Steuersystematik her keinen Sinn“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Dienstag, 6. Februar 2018

Nach Erneuerbarer Energie jetzt Car Sharing

„Die Regional- und Energiegenossenschaft Aller-Leine-Weser (Realweg eG) aus dem niedersächsischen Dörverden ist ein schönes Beispiel dafür, wie Bürger wesentliche infrastrukturelle Themen in die eigene Hand nehmen“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Denn die Genossenschaft will künftig auch in das Car-Sharing-Geschäft einsteigen und schickt die ersten beiden Elektroautos ins Rennen. Die vor gut einem Jahr gegründete Real- und Energiegenossenschaft erstreckt sich laut einer aktuellen Pressemeldung über die gesamte Leader-Förderregion Aller-Leine-Tal, zählt aktuell nach Aussage des Vorstandes rund 40 Mitglieder. Fördermittel in Höhe von insgesamt 150 000 Euro fließen für das Projekt Aller-Auto, davon 110 000 Euro aus Leader-Fördermitteln, 40 000 Euro aus Bundesmitteln. Die restlichen 70 000 Euro steuert die Genossenschaft bei. „Ein Beispiel das Schule machen sollte“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Donnerstag, 1. Februar 2018

Fördern Volks- und Raiffeisenbanken im Sinne der Reform des Genossenschaftsgesetzes ihre Mitglieder?

„Wie bereits an anderer Stelle durch einen Aufsatz erörtert, haben sich durch die Reform des Genossenschaftsgesetzes vom 22.07.2017 viele Änderungen ergeben“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG. Dies auch im Hinblick auf die Prüfung. So wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass der Prüfungsverband im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen hat, „ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat." Dies beinhaltet mehr Brisanz als man zunächst meinen mag, wie wir an einem bekannten Beispiel darstellen wollen“, so Genossenschaftsgründer Haubol


Grundsätzlich gilt: Eine eingetragene Genossenschaft ist im Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen dazu gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder im Rahmen des Förderauftrages gem. § 1 GenG zu fördern. Das sollte auch, vielleicht sogar besonders im Jahr des 200. Geburtstages von Friedrich Wilhelm Raiffeisen für die annähernd 1.100 Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland gelten „Für die rund 22 Millionen Mitglieder dieser eingetragenen Genossenschaften gilt das jedoch möglicherweise nicht. Viele der von mir dazu befragten Menschen merkten jedenfalls außer der 4 bis 5 Euro Dividendengutschrift für die gezeichneten Genossenschaftsanteile nichts weiter im Zusammenhang mit Mitgliederförderungen an“, meint Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.



Der Deutsche Bundestag hat in der Drucksache V/3500 vom 18.11.1968 bereits deutlich  zum Thema Förderzweck Stellung genommen und unmissverständlich festgestellt: „Die Geschäftstätigkeit der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen. Diese Förderung hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so dass sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.“



„Besser kann man die Aufgabe der Volks- und Raiffeisenbanken nicht zusammenfassen. Aber wie sieht die Realität aus“, fragt sich Genossenschaftsberater Haubold. Die Volks- und Raiffeisenbanken realisieren heute im Schnitt zu 60 Prozent ein Nichtmitgliederschäft, also geben Kredite an Kunden, die kein Mitglied sind. „Soweit so gut, aber erhalten dann die Mitglieder bessere Kreditbedingungen? Erhalten sie bessere Kontoführungsgebühren? Wird den Mitgliedern der zu viel erbrachte Betrag im Rahmen der Mitgliederwirtschaft als genossenschaftliche Rückvergütung ausgezahlt? Leider nein“, so Haubold. Es stelle sich wirklich die Frage, ob diese Vorgehensweise dann im Sinne der oben aufgeführten Stellungnahme des Bundestages sei.



Was wäre dann eigentlich die gesetzliche Konsequenz, wenn die Volks- und Raiffeisenbanken die Mitgliederförderung nicht in diesem Sinne wahrnehmen?



„Betreibt eine Kreditgenossenschaft keine direkte oder unmittelbare Mitgliederförderung mehr, sondern richtet ihr Hauptaugenmerk auf Gewinnmaximierung, liegt ein Verstoss gegen die zwingenden Vorschriften der Rechtsform Genossenschaft vor“, meint Haubold. Um das auszuschließen wurde 2006 mit der Reform des GenG auch der § 81 des GenG neu gefasst. Das GenG schreibt im § 81 die Auflösungsgründe für eine Genossenschaft vor. Diese wurden 2006 ergänzt um: „…oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihre Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.“ „Es bleibt abzuwarten, ob wir 2018 im Ergebnis der Prüfung der gesetzlichen Prüfungsverbände bei den Volks- und Raiffeisenbanken mit einer verstärkten Auflösung von Genossenschaften, oder mit einer Umwandlung in andere Rechtsformen zu rechnen haben. Vielleicht ergibt sich aber auch, dass diese die Förderung der eigenen Mitglieder stärker in den Mittelpunkt stellen, was wünschenswert wäre“, fasst Genossenschaftsberater Olaf Haubold, Vorstand der Cooperative Consulting eG zusammen.