Montag, 28. Dezember 2020

Schüler betreiben eine eigene Genossenschaft

Bewirtung bei Veranstaltungen oder Verkauf von T-Shirts: Schülerfirmen in der Stadt Heilbronn und im Landkreis vermarkten viele kreative Ideen, und zahlreiche Kinder oder Jugendliche bringe sich in diesen Organisationen ein.

Das Albert-Schweitzer-Gymnasium (ASG) geht für die schuleigene Firma aber noch einen Schritt weiter: Für den jahrgangsübergreifenden Weinbau gibt es eine eigene Schülergenossenschaft, Alberts Weinstöckle. Es ist in dieser Form die einzige in der Region, heißt es beim Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband, der solche Kleinstunternehmen betreut. 

 

Schülerin ist Vorsitzende des Aufsichtsrats

Es läuft am Neckarsulmer Gymnasium wie bei den großen Genossenschaften auch: Eine Bilanz wird erstellt und geprüft, und die Zahlen werden den Mitgliedern bei einer Versammlung präsentiert. Diesen Dienstag ist es für Alberts Weinstöckle das erste Mal soweit - virtuell entscheiden 50 Mitglieder über das Rumpfgeschäftsjahr 2019. Vorstand und Aufsichtsrat berichten über die ersten Monate, außerdem stehen Wahlen in die Gremien an.

Nur Elin Yilmaz ist Aufsichtsratsvorsitzende, und die Schülerin will dem Gremium wie selbstverständlich weiterhin angehören. "Es interessiert mich sehr", begründet sie ihre Entscheidung. Die Bedeutung des Amts ist für sie kein Hindernissgrund. "Man hat schon Verantwortung." Es ist aber mehr als nur Arbeit: Weil die Schule mit dem Projekt den Würth-Bildungspreis bekommen hat, konnte sie sogar von einem Wirtschaftsprüfer eine großen Agentur unterstützt werden. "Das war schon eine Ehre", erzählt Nur Elin Yilmaz. 

 

Viele Klassenstufen bringen sich bei Weinbau-Projekt ein

Weinbau am ASG ist eine jahrgangsübergreifende Aktion. Die Siebener helfen bei der Lese in der Steillage mit, die Älteren bringen sich in der Verwaltung der Genossenschaft ein oder entwerfen Etiketten in Kunst. Das Weinbau-Wirtschaftsprojekt kommt bei den Gymnasiasten an, gerade weil es nicht nur irgendwelche Zahlen irgendwelcher Firmen sind, mit denen sich alle beschäftigen. "Es ist schön, weil wir einen Bezug zum Produkt haben", sagt Marlon Vogt.

Die Genossenschaft geht auf eine Idee von Schulleiter Marco Haaf und Gemeinschaftskundelehrer Clemens Allmendinger zurück. Sie entschieden sich gerade für diese Rechtsform, weil sie auf einem basisdemokratischen Prinzip beruht, sagt Clemens Allmendinger: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile. Die interessierten Kinder, die an einer Arbeitsgemeinschaft teilnehmen, können gerade deshalb auch so viel mehr erleben, als der normale Unterricht ihnen bietet. Die Achtklässler lernten so eine Rolle kennen, die im Unterricht keine Rolle spiele: der Unternehmer. Vertieft befassen sich Gymnasiasten damit erst im Leistungskurs, erzählt der Clemens Allmendinger. 

 

Viele Neckarsulmer kaufen den Wein

Die Jugendlichen kommen mit dieser verantwortungsvollen Rolle zurecht. Weil wegen Corona kein Weihnachtskonzert stattfindet und deshalb das Ereignis wegbricht, bei dem viele Flaschen verkauft werden, suchten sie neue Absatzmöglichkeiten, erzählt Clemens Allmendinger. Die Gymnasiasten entwickelten Rabattaktionen, verkauften Wein an Lehrer. Auch der schuleigene Kochverein nahm einige Flaschen ab. Auch sonst ist der Rückhalt aus Neckarsulm sehr groß: Verkauft werden die Flaschen auch im örtlichen Weltladen, der mal wieder innerhalb kurzer Zeit Nachschub brauchte, berichtet Clemens Allmendinger.


Normale Schülerfirmen leisten guten Arbeit, lobt Dietmar Blaß, der beim Genossenschaftsverband die Schülergenossenschaften betreut. Der große Unterschied zu den Genossenschaften sei: "Diese sind auf Dauer ausgelegt", sagt er. "Sie simulieren viel besser ein Unternehmen im Lebenszyklus." Und die Genossenschaften könnten wachsen, die Jugendlichen daher Erfolge und Niederlagen miterleben. Die Schüler gehen mit ihren Projekte sehr verantwortungsvoll um, davon ist Dietmar Blaß überzeugt. "Sie nehmen es sehr ernst."

In Neckarsulm läuft das Geschäft gut. "Super" sehe es in der Vorweihnachtszeit aus, sagt Clemens Allmendinger. Beim stationären Handel soll es aus sicht der Genossenschaft nicht bleiben. Über einen Online-Verkauf denken die ASGler mittlerweile nach. "Wir wollen die Produktpalette vergrößern." 

 

Das sind die Zahlen der ersten Monate des Geschäftsjahrs 2019

Alberts Weinstöckle hat sich im Juni 2019 gegründet. Die Mitglieder entscheiden am Dienstag also in der virtuellen Versammlung über ein Rumpfgeschäftsjahr, das positiv verlief: Wein- und Seccoflaschen wurden für fast 4600 Euro verkauft, unterm Strich bleibt der Genossenschaft ein Gewinn in Höhe von etwas über 1200 Euro.   Quelle: www.stimme.de_von Simon Gajer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittwoch, 23. Dezember 2020

Gedanken zu Weihnachten und zum Jahreswechsel 2020 / 2021

Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,

liebe Geschäftspartner und Freunde,

 

auch in diesem Jahr möchten wir uns, mein Team von Genossenschaftsberatern, die Cooperative Consulting eG und ich, wieder für das große Vertrauen bedanken, das Sie in unsere Kompetenz in der Unternehmensberatung von Genossenschaften gesetzt haben. Wir haben gemeinsam in über 20 Jahren inzwischen über 180 Genossenschaften in der Gründung und in der Entfaltung ihres Geschäftsbetriebes begleiten dürfen.  

 

Als ich den letzten Weihnachtsbrief im Dezember 2019 schrieb, hatte ich nicht im Entfernten vermutet, welche Herausforderungen das neue Jahr für uns bereit halten wird. Viele Menschen hatten und haben immer noch unter den verordneten Einschränkungen ihre Geschäftstätigkeit, ihres gesellschaftlichen und ihres persönlichen Lebens zu leiden.

 

Ich will mir nicht anmaßen zu beurteilen, wo die Wahrheit liegt und welcher der Wissenschaftler Recht hat. Ich sehe unsere Aufgabe darin, den Menschen mit der Gründung und der Führung Ihrer Genossenschaft die notwendige Autarkie zu verschaffen, um selbstbestimmt und selbstverwaltend in einer genossenschaftlichen Organisation zu leben, zu arbeiten und den Unbilden im Außen zu trotzen.  

 

Lassen Sie mich mit Bertolt Brecht – Geschichten von Herrn Keuner – beginnen. (Erstveröffentlichungen von "Keunergeschichten" in: Versuche, Heft 1. Berlin 1930)

 

Maßnahmen gegen die Gewalt

Als Herr Keuner, der Denkende, sich in einem Saale vor vielen gegen die Gewalt aussprach, merkte er, wie die Leute vor ihm zurückwichen und weggingen. Er blickte sich um und sah hinter sich stehen - die Gewalt. "Was sagtest du?" fragte ihn die Gewalt. "Ich sprach mich für die Gewalt aus", antwortete Herr Keuner. Als Herr Keuner weggegangen war, fragten ihn seine Schüler nach seinem Rückgrat. Herr Keuner antwortete: "Ich habe kein Rückgrat zum Zerschlagen. Gerade ich muss länger leben als die Gewalt." Und Herr Keuner erzählte folgende Geschichte:

In die Wohnung des Herrn Egge, der gelernt hatte, nein zu sagen, kam eines Tages in der Zeit der Illegalität ein Agent, der zeigte einen Schein vor, welcher ausgestellt war im Namen derer, die die Stadt beherrschten, und auf dem stand, dass ihm gehören solle jede Wohnung, in die er seinen Fuß setzte; ebenso sollte ihm auch jedes Essen gehören, das er verlange; ebenso sollte ihm auch jeder Mann dienen, den er sähe. Der Agent setzte sich in einen Stuhl, verlangte Essen, wusch sich, legte sich nieder und fragte mit dem Gesicht zur Wand vor dem Einschlafen: "Wirst du mir dienen?"

Herr Egge deckte ihn mit einer Decke zu, vertrieb die Fliegen, bewachte seinen Schlaf, und wie an diesem Tage gehorchte er ihm sieben Jahre lang. Aber was immer er für ihn tat, eines zu tun hütete er sich wohl: das war, ein Wort zu sagen. Als nun die sieben Jahre herum waren und der Agent dick geworden war vom vielen Essen, Schlafen und Befehlen, starb der Agent. Da wickelte ihn Herr Egge in die verdorbene Decke, schleifte ihn aus dem Haus, wusch das Lager, tünchte die Wände, atmete auf und antwortete:  "Nein."

 

Was lernen wir daraus? Wir sollten immer öfter Nein sagen und nicht sieben Jahre warten, über sieben Brücken gehen, sieben dunkle Jahre überstehen, siebenmal die Asche sein und hoffen, dann einmal der helle Schein zu sein, wie die Puhdys und Peter Maffay sangen.

 

Ich erlebe das in den Gründungsgesprächen immer wieder, wenn wir über die Förderung der Mitglieder sprechen: „Mein Steuerberater versteht das nicht! Wo steht das geschrieben? Wer hat gesagt, dass ich das und das darf?“ Wir sind schon darauf konditioniert, dass uns alles vorgeschrieben wird, dass wir das selbständige Handeln aufgegeben haben.

 

Wir lösen unsere gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme nicht, wenn wir auf das Handeln der anderen warten. Uns hilft niemand, kein Putin, kein Trump, schon gar kein Biden oder ein Kaiser von Deutschland, unsere Probleme zu lösen! Entdecken Sie Ihre persönliche Stärke in dieser Krise. Sie können selbst viel mehr bewirken, als darauf zu warten, was andere Ihnen sagen, was Sie tun sollen.   

 

Auch ich kann Ihnen mit meinen genossenschaftlichen Beratungen keine Probleme lösen, das können Sie nur selbst! Sicher stehe ich zu meinem Leitspruch: „Für jedes Problem gibt es eine genossenschaftliche Lösung!“ weiter uneingeschränkt. Die Lösungen für Ihre Genossenschaft finden Sie selbst. Mit Ihren großen und kleinen Genossenschaften habe Sie die Möglichkeiten und die Werkzeuge, Ihr persönlichen Leben und Ihr wirtschaftliches Handeln selbstbewusst und selbstbestimmt zu gestalten. Trauen Sie sich, die Dinge selbst zu entscheiden und zu tun! Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist auch Unternehmer, also unternehmen Sie! Binden Sie jedes Mitglied Ihrer Genossenschaft in die Lösung der Probleme mit ein. Sie schaffen damit viel positive Energie und finden das Glück.    

 

Noch ein paar Sätze zu unserer gemeinsamen genossenschaftlichen Organisation, zu der auch ein genossenschaftlicher Prüfungsverband gehört. Wir haben gemeinsam versucht, unseren Prüfungsverband DEGP in Dessau stark zu machen, damit er unsere Interessen gut vertreten kann. Leider hat der Vorstand dort die Zeichen der Zeit nicht erkannt und nicht die richtigen Entscheidungen getroffen. Auf meine Initiative hin haben wir uns entschieden, einen neuen Prüfungsverband zu gründen. Diesen Verband konnten wir mit befreundeten Geschäftspartnern so aufstellen, dass er unsere Vorstellungen zur Vertretung und zur Zusammenarbeit optimal umsetzen kann. Die Gründungsversammlung war am 25.11.2020. Wir erwarten in Kürze unsere Zulassung als Prüfungsverband. Danach bekomme Sie alle Ihre Einladung, dort beizutreten und wir schlagen Ihnen ein Prozedere zum Austritt aus dem alten Verband vor. Das wird eine Empfehlung sein, entscheiden müssen Sie das selbstbewusst allein.

 

Mit unserem „eigenen“ Prüfungsverband ist unsere genossenschaftliche Selbstorganisation fast abgeschlossen. Wir bilden jetzt nahezu alle Lebensbereiche in miteinander kooperierenden Genossenschaften ab. Das gemeinsame Miteinander wird uns weiter stärken, alle bringen ihre positiven Ideen und Ihre Kreativität mit ein. In der Gemeinschaft werden wir immer stärker, unsere inzwischen 180 Genossenschaften umfassen inzwischen mehr als 5.000 Menschen. Das sind wenige, aber wir werden jeden Tag mehr. Unsere Energiegenossenschaft wird uns den notwendigen Schub für ein exponentielles Wachstum unserer Kooperationen verleihen, seien Sie gespannt. Ein paar Bausteine fehlen noch, eine eigene Betriebskrankenkasse und eine eigene Genossenschaftsbank, vielleicht mit einer alternative Verrechnungswährung.

 

Sicher werde ich zum nächsten Weihnachtsbrief mehr dazu schreiben können. Bis dahin freuen Sie sich auf die nächste Zukunftskonferenz 2021. Der genaue Termin steht aus bekannten Gründen noch nicht fest, wir sind inzwischen so viele, dass wir derzeit nirgendwo unterkommen.

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familie und ein

gesundes Neues Jahr 2021, was immer es uns bringt, wir werden die Herausforderungen meistern! 

     

 

Lieben Gruß aus Thüringen

 

 

Ihr

Olaf Haubold

Dienstag, 22. Dezember 2020

Die 1% Regelung für Firmenfahrzeuge bei Genossenschaften

Immer wieder ist das in meinen Gesprächen zur Gründung von Genossenschaften ein Dauerthema. Grundsätzlich gilt, dass ein Firmenwagen selbstverständlich oftmals für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist. Dennoch gibt es häufig Ärger mit dem Finanzamt. Grund hierfür ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, welches das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer unterstellt und anrechnet.

 

Was bedeutet eigentlich ein geldwerter Vorteil?

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, liegt darin ein steuerpflichtiger Sachbezug. Für das Finanzamt ist dies dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, da der Nutzer private Vorteile aus diesem Sachbezug hat.

 

Grundsätzlich haben gibt es zwei Möglichkeiten, einen Firmenwagen anzusetzen: Entweder das Fahrtenbuch oder die private Nutzung Ihres Firmenwagens pauschal (Mit der sogenannten 1-Prozent-Methode oder auch 1%-Regelung genannt) versteuern. Seit letztem Jahr gibt es für Hybridfahrzeuge auch die 0,5% und für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die 0,25% Regel.

 

Die Versteuerung setzt jedoch immer eine angestellte Tätigkeit des Nutzers voraus, was in Genossenschaften häufig nicht der Fall ist.  

 

In Genossenschaften sind zwei wesentliche Sachverhalte hinzu zu rechnen:

 

1.    In Genossenschaften gilt des Identitätsprinzip. Mitglieder einer Genossenschaft sind sowohl Unternehmer als auch Kunde ihrer Genossenschaft bei der Entfaltung ihrer Fördergeschäftsprinzips. Das bedeutet, dass die Mitglieder – Unternehmer der Genossenschaft selbstverständlich alle den Geschäftswagen der Genossenschaft nutzen dürfen, auch wenn sie nicht Angestellte der Genossenschaft sind.

2.    In Genossenschaft ist die Mitgliederförderung rechtsformprägender Bestandteil. Demzufolge ist die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge der Genossenschaft immer unter dem Förderaspekt zu sehen, d.h. es ist kein geldwerter Vorteil, sondern Mitgliederförderung, auch wenn die Fahrt nicht unter den in der Satzung beschriebenen Geschäftsinhalten der subsummiert werden kann.    

 

Sinnvoll ist in jedem Fall, vor der Anschaffung von Betriebsfahrzeugen die Nutzung dieser in einer Vorschrift der Genossenschaft zu regeln, die anlässlich einer Generalversammlung zu beschließen ist. Diese beschlossene Vorschrift soll zur Begründung gegenüber den Finanzverwaltungen, in jedem Fall jedoch auch zur Enthaftung des Vorstandes der Genossenschaft dienen.

 

  

Olaf Haubold

Dezember 2020

Donnerstag, 17. Dezember 2020

Prüfungsbescheinigung, ehemals GenG § 59

Das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften hat die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum GenReg im Interesse der Entlastung der eG, der Prüfungsverbände und der Register Gerichte nach erfolgter Prüfung der Genossenschaften gem. § 53 GenG abgeschafft. (siehe BGBl. I. 2434 vom 17.07.2017)

 

Das hat zu starken Verunsicherungen bei den Genossenschaften geführt, teilweise sind sogar Prüfungsverbände ihre Pflicht zur Pflichtprüfung nicht mehr nachgekommen, da hier anscheinend staatliche Kontrolle gefehlt hat. Einige Genossenschaftsvertreter interpretierten die Maßnahme sogar mit der wieder Zurückholung von Staatsferne – ein wesentliches Element der genossenschaftlichen Grundprinzipien nach Raffeisen und Schulze Delitzsch. Das ist leider nicht so.

 

Der staatlichen Kontrolle ist durch die Änderung des § 63d im GenG zum gleichen Zeitpunkt Genüge getan worden. Geändert hat sich nichts und transparenter und unbürokratischer ist es auch nicht geworden. Eingefügt worden sind hier die Sätze 2 und 3 in den § 63d wie folgt:

 

1Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. 2Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. 3Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.

 

Nun soll es Prüfungsverbände geben, die haben zwar wohlwollend die Erleichterungen zur Kenntnis genommen, keine Prüfungsbescheinigungen mehr ausgestellt und diese den  Registergerichten nicht mehr übersandt, aber „vergessen“, ihre nicht durchgeführten Pflichtprüfungen den Registergerichten zu melden, insbesondere dann nicht, wenn ihnen die Prüfbereitschaftserklärungen der Mitgliedsgenossenschaften vorlagen, sie aber aus Mangel an Kapazität nicht prüfen konnten oder ihre Qualitätssicherung mangelhaft ist. Den betreffenden Genossenschaften ist dringend anzuraten, diesen Sachverhalt zu kontrollieren, Ihre Prüfungsverband auf mögliche Mängel hinzuweisen oder den Prüfungsverband zu wechseln!

 

 

Olaf Haubold

Dezember 2020

Dienstag, 15. Dezember 2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Wir befinden uns seit ein paar Tagen wieder im teilweisen Lockdown und wenn wir die Meldungen aus den Medien richtig interpretieren, wird das Möglicherweise noch bis in das Frühjahr anhalten. Deshalb gelten auch für Genossenschaften weiter die Erleichterungen nach o.g. Gesetz. Nachzulesen ist das im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020.

 

Im Wesentlichen betrifft das folgende Erleichterungen, die ich hier nur ansatzweise aus dem Gesetz zitiere:

 

1.    Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

2.    Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

3.    Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.

4.    Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

5.    Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.

6.    Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsratseiner Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

 

Zum Punkt 3. Ist hier zwingend zu beachten, dass die Erleichterungen nur die Feststellung des Jahresabschlusses und die daraus mögliche Abschlagszahlung gem. 4. beinhalten. Eine Entlastung der Organe kann nicht durch die gemeinsame Sitzung erfolgen. Das bleibt der nächsten Generalversammlung vorbehalten. 

 

Olaf Haubold

Dezember 2020

Donnerstag, 10. Dezember 2020

Neue Geschäftsmodelle für Bürgerenergie-Genossenschaften

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg fördert hierzu ein innovatives Kooperationsprojekt der Hochschule Aalen und der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg sowie der Bürgerenergie-Genossenschaften OstalbBürgerEnergie eG und der erneuerbaren Energien Rottenburg eG. Ziel dieses Forschungsprojektes ist die Entwicklung von innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen für Bürgerenergie-Genossenschaften“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Der Hintergrund ist: Ab 2021 müssen Betreiber älterer Photovoltaik-, Windenergie- und Bioenergieanlagen eine neue Verwertung für ihren Strom suchen. Denn für alle bis zum 31.12.2000 installierten und in Betrieb genommenen Anlagen endet zum Jahresausklang der 20-jährige Förderzeitraum nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Für diese meist noch voll funktionsfähigen Anlagen gilt es Lösungen zu finden, wie sie weiter betrieben und Strom ins Netz einspeisen können. Das ist zwingende Notwendigkeit, um die Ziele der Energiewende zu erreichen. Davon betroffen sind die meisten Bürgerenergie-Genossenschaften und Betreiber von privaten Erneuerbare Energie-Anlagen (EE-Anlagen). „Eruiert werden derzeit Lösungen, den von Altanlagen erzeugten Strom zu bündeln und gemeinsam wirtschaftlich zu verwerten. Auch Insellösungen zur Selbstnutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien seien denkbar“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

 

Dienstag, 8. Dezember 2020

Appell an die Bundesregierung

„In einem Appell an alle deutschen Bundestagsabgeordneten appelliert Journalist und Umwelt-Aktivist Franz Alt, mit der Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes ein ökologisches Wirtschaftswunder zu ermöglichen“, so Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier hätte einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der den Ausbau der Erneuerbaren Energien eher ausbremse anstatt zu beschleunigen. Dabei sei die rasche Energiewende wichtiger denn je zuvor. Die Klimaerhitzung wäre immer spürbarer. Der wichtigste „Impfstoff“ dagegen seien die erneuerbaren Energien. „An die Abgeordneten gerichtet, fordert Alt, den von der EU beschlossenen „Green Deal“ zu unterstützen. Deutschland könne mit einem neuen und fortschrittlichen EEG einen vorbildlichen Beitrag zu einem ökologischen Wirtschaftswunder und einem ökologischen Marshallplan leisten“, merkt Genossenschaftsberater Olaf Haubold an.

 

Dienstag, 1. Dezember 2020

Windkraft in der Schweiz auf Erfolgskurs

„Auch in der Schweiz setzen Anbieter Erneuerbarer Energien zunehmend auf Windkraft und setzen sich Bürgerenergiegenossenschaften zunehmend durch“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. So hat die Adev Energiegenossenschaft (Adev) hat im ersten Halbjahr 2020 mit ihren Windenergieanlagen 5 Mio. kWh Strom erzeugt. Im ersten Halbjahr 2019 waren es noch 4,5 Mio. kWh. Gemessen an Planwerten von 7,5 Mio. kWh für das Gesamtjahr 2020 sieht die Adev den Wind "erneut auf Erfolgskurs". Seit einiger Zeit steige die Windstromproduktion der Adev-Anlagen kontinuierlich an, berichtete die Genossenschaft. Auch in diesem Jahr hätten die vier Windräder der Adev bereits zwei Drittel der kalkulierten Strommenge von 7,5 Mio. kWh produziert. Es sei also damit zu rechnen, dass auch 2020 ein ausgeprägtes Windstromjahr werde. Im besten Fall werde die Produktion sogar die letztjährige Rekordmenge von 9,329 Mio. kWh übertreffen.Diese Energiegenossenschaften arbeiten dabei weitgehend ohne staatliche Förderung, was für die Zukunft jedoch geändert werden soll“, erläutert Genossenschaftsberater Olaf Haubold.