Dienstag, 28. April 2020

Entwicklung der Genossenschaften in Deutschland

Die Genossenschaftsidee erlebt in Deutschland gegenwärtig, aus den unterschiedlichsten Gründen heraus eine Renaissance“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die etwa 8.000 Genossenschaften in Deutschland zählen rund 22 Millionen Mitglieder und sind damit die mitgliederstärkste wirtschaftliche Organisationsform. Besonders Wohnungsbaugenossenschaften, aber auch Bürgerenergiegenossenschaften nehmen dabei an Bedeutung zu. Zunehmend ersetzen Genossenschaften aber auch Bereiche, aus denen sich der Staat zurückzieht. Dies können sportliche, kulturelle aber auch soziale Institutionen sein“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Dienstag, 21. April 2020

Erfolgsgeschichte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

„Das Erneuerbare Energien Gesetz hat sich als Erfolgsgeschichte bewiesen. Vielfach umgesetzt in Bürgerenergiegenossenschaften“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Am 1. April 2000 trat das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) in Deutschland in Kraft. Heute wird in Deutschland siebenmal mehr erneuerbarer Strom erzeugt als damals. Das EEG war so erfolgreich, dass es zum Exportschlager wurde. Mittlerweile haben rund 60 Länder ähnliche Instrumentarien nach deutschem Vorbild umgesetzt.Für Bürgerenergiegenossenschaften gibt es aber noch viel zu tun und sie bemühen sich zusammen mit engagierten Kommunen um neue Projekte. Aber auch unabhängig davon können Privatleute, Unternehmen und Kommunen gleichermaßen durch den Bau einer eigenen Photovoltaikanlage nicht nur etwas für den Klimaschutz tun, sondern auch Stromkosten sparen“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Dienstag, 14. April 2020

Cooperative Consulting eG: Genossenschaften, Mitgliederförderung

Der Fördergrundsatz nach Genossenschaftsgesetz im § 1 gilt für alle Genossenschaften. Er ist rechtsformprägend. Gesellschaften, die Ihre Mitglieder nicht fördern und rein gewinnorientiert arbeiten, sind keine Genossenschaften nach GenG. Sollten sie ehemals als Genossenschaften gegründet worden sein und haben Sie diesen gesetzlichen Förderanspruch in ihrer Geschäftspolitik verlassen, steht zwingend ein Rechtsformwechsel an. 

Eine Ausnahme nach § 8 (2) GenG besteht lediglich dann, wenn investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen. Für diese Mitglieder besteht nicht nur keine „Förderpflicht“, sondern sie „dürfen“ nicht gefördert werden. Es sind Mitglieder, die die Förderung der Genossenschaft entweder nicht nutzen wollen oder nutzen können.

Es hält sich hartnäckig der Irrtum, dass eine „Dividendenzahlung“, das „Beschaffen von staatlichen Zulagen“ oder die „Gleichbehandlung“ von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bzw. „Sponsoren-Förderungen“ und seien sie auch noch so plausibel, etwas mit dem Thema „Mitgliederförderung“ zu tun haben. Das mögen alles – aus Sicht der Genossenschaft – eine Art „Vorteil“ sein, die  („speziellen“) Mitgliedern aufgrund eines speziellen Status zufließen, haben jedoch mit dem Thema „Mitgliederförderung im Sinne des Genossenschaftsgesetzes“ wenig zu tun.

Bei Genossenschaftsbanken wären unter „Mitgliederförderung“, z.B. günstigere Kreditkonditionen oder weniger Kontoführungsgebühren für Mitglieder (gegenüber den Konditionen für Nichtmitglieder) zu verstehen. Allein auf die „Dividenden“ auf das Geschäftsguthaben zu setzen, geht am Sinn und Zweck des Förderprinzips vorbei.  

In Produktivgenossenschaften besteht die Mitgliederförderung haupt-sächlich darin, dass Arbeitsplätze für Mitglieder geschaffen werden. Was aber, wenn auch Nichtmitglieder beschäftigt sind? Hier zeichnet sich möglicherweise ein „Konflikt“ zwischen „Mitgliederförderung“ und „Gleichbehandlungs-grundsatz“ ab. Hier kann es problematisch sein, dass das Kündigungsschutzrecht oder eine tarifliche Eingruppierung quasi im Widerspruch zur genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung stehen könnten. Hier ist „Förder-Fantasie“ für Mitglieder gefordert.

Mein Tipp:
Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater oder Ihren Genossenschaftsverband, was zu tun wäre, wenn Sie unsicher sind. Ignorieren sie als Vorstand oder Aufsichtsrat jedoch niemals den Förderauftrag! So vermeiden sie Probleme, die sich aus §§ 34 bzw. 41 GenG ergeben könnten.
  
Es mag nicht immer leicht sein, die Mitgliederförderung in Ihrer Genossenschaft darzustellen. Möglicherweise geraten Sie auch in den Konflikt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt bezüglich der Anerkennung der Mitgliederförderung als Betriebsausgaben. Auch dazu können Sie die „Förder-Experten“ an Ihrer Seite, Ihre Genossenschafts-berater oder Prüfungsverbände, in Anspruch nehmen.         
      
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie gesund!      
      

          

Genossenschaften, genossenschaftliche Rückvergütung

Im April werden in Genossenschaften üblicherweise in den Organen der Jahresabschluss zum 31.12. des Vorjahres beraten und über die „Gewinnverwendung“ nachgedacht. Für mich ist wichtig zu erinnern, ob alle Maßnahmen der Mitgliederförderung im letzten Jahr durchgeführt worden sind, ob es von Seiten der Mitglieder Vorschläge gegeben hat, die Förderkonzeption zu Mitgliederförderung nachzubessern oder zu überarbeiten.


Schwerpunkt in den Beratungen der Organe zum Jahresabschluss sollte insbesondere sein, ob es nicht an der Zeit ist, statt der üblichen Gewinnausschüttungen als Dividenden nach Steuern, die an der Quelle, also bei den Genossenschaften mit 25 % Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschlag versteuert werden müssen, was die Erstellung einer Steuerbescheinigung für die Mitglieder nach sich zieht, eine genossenschaftliche Rückvergütung auszukehren.



Die genossenschaftliche Rückvergütung aus dem Umsatzergebnis des Mitgliedergeschäftes ist die Rücküberweisung des zu viel gezahlten Aufwandes des Mitgliedes, welches bei der Genossenschaft im Jahresabschluss zur Bildung einer Rückstellung für die Auszahlung der Rückvergütung führt. Wenn die Generalversammlung die Auszahlung der Rückvergütung beschlossen hat, wird mit der Auszahlung die Rückstellung aufgelöst. Die empfangenen Beträge führen beim Mitglied nicht zu einer Versteuerung als Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung.

Die genossenschaftliche Rückvergütung kann demnach bei der Genossenschaft zu einer 100%-gen Steuerentlastung führen, wenn nur Umsätze aus Mitgliedergeschäft generiert werden. Sollte die Genossenschaft auch Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäft generieren, muss sie die Umsätze voneinander abgrenzen, da sonst die Rückvergütung aus Umsätzen des Nichtmitgliedergeschäftes zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde. Zur korrekten Abgrenzung ist die entsprechende Anlage zur Körperschaftsteuererklärung auszufüllen.



In jedem Fall sollten die Organe der Genossenschaften jetzt darüber nachdenken und die richtigen Beschlüsse für die Generalversammlungen vorschlagen.          

Donnerstag, 9. April 2020

Genossenschaften, Corona und Generalversammlungen

Am 27.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält auch einige Erleichterungen für Genossenschaften.


Gemäß § 3 diese Gesetzblattes gilt:

(1)        Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

(2)        Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

(3)        Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.

(4)        Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut-habens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5)        Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.

(6)        Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.



Der Gesetzgeber hat hier die die von ihm auferlegte Kontaktsperre berücksichtigt und wesentliche Erleichterungen für Genossenschaften beschlossen. Meiner Meinung nach ist es bei großen Genossenschaften aufgrund der komplizierten Beschlussfassungen zum Jahresabschluss in Videokonferenzen (siehe (1)) einfacher und rechtssicherer, den Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nach (3) fassen zu lassen.  


Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie gesund!

Dienstag, 7. April 2020

Genossenschaftsbanken reagieren schnell auf neue europäische Anforderungen

„Die Zahl der Kreditinstitute in Deutschland ist seit letztem Jahr um 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Dies kann man einer Analyse von Barkow Consulting vom Februar entnehmen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. In der Regel sind Fusionen der Grund für den Rückgang. Ohne diese hätten – nach einer Studie von Bain & Company – viele nicht einmal die Chance, die Eigenkapitalkosten zu erwirtschaften. Deutsche Banken beklagen sich seit Jahren über den steigenden Ertrags- und Kostendruck aufgrund der europäischen Richtlinien. Die Genossenschaftsbanken gehen lauten einem aktuellen Beitrag der Springer Presse «in Bezug auf ihre Zusammenschlüsse in Deutschland mit gutem Beispiel voran. Ihre Anzahl hat laut der Barkow-Analyse in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gegenüber dem Vorjahr mehr abgenommen als die der Sparkassen und Privatbanken. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch die Bain-Studie. Laut dieser fanden 80 Prozent der Fusionen in der deutschen Bankenbranche im Jahr 2018 im genossenschaftlichen Sektor statt. Seit dem Jahr 2008 sank die Zahl der Kreditgenossenschaften der Analyse zufolge um 321 beziehungsweise». „Ein weiteres Beispiel, für die Zukunftsorientierung aus dem Genossenschaftsbereich“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Donnerstag, 2. April 2020

Genossenschaften und Corona

Die Auswirkungen von Covid19 haben unterschiedliche Auswirkungen. Viele Menschen sind zwangsweise zuhause und können Ihrer gewohnten Beschäftigung nicht nachgehen. Das führt auch zum Nachdenken über mögliche Szenarien und die Reaktionen darauf. Insbesondere denken derzeit noch mehr Menschen darüber nach, ihr Vermögen in der Rechtsform der Genossenschaft zu sichern.
Das ist zwar grundsätzlich möglich, denn Genossenschaften waren schon immer “Kinder der Not“. Wichtig ist hier immer zu beachten, dass der Zweck einer Genossenschaft nach § 1 GenG immer die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder sowie deren kulturelle und soziale Bedürfnisse im Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebs sein muss.
Man darf in einer Genossenschaft nicht allfällige private Ausgaben der Lebensführung zu Betriebsausgaben der Genossenschaft machen, um Steuern zu sparen. Das ist der falsche Ansatz, den ich jedoch immer wieder in meinen Beratungen von Interessenten höre. In erster Linie ist es wichtig – ja – rechtsformprägend, einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu entfalten aus dessen Ergebnis die Mitglieder gefördert werden können. Gern beraten unsere GenossenschaftsBerater und ich, wie das im Einzelnen erfolgen kann. 
      
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie gesund!