Donnerstag, 7. November 2019

BGH pro Genossenschaft

Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau kann Immobilienunternehmen jahrzehntelang, aber nicht unbefristet zum Angebot von Sozialwohnungen verpflichten. Das gilt auch dann, wenn Kommunen privaten Investoren günstig Bauland überlassen haben.
Auch bei einer öffentlichen Förderung des sozialen Wohnungsbaus kann privaten Bauherrn keine unbefristete Sozialbindung auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine solche dauerhafte Verpflichtung für unwirksam. Allerdings ist es demnach weiterhin möglich, langfristige Belegungsrechte einer Stadt für Sozialwohnungen festzulegen. In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft bislang erfolglos gegen eine unbefristete Sozialbindung geklagt. Der BGH hob diese Urteile nun auf (Az.: V ZR 176/17).
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus der Stadt Langenhagen bei Hannover. Im Jahr 1995 kaufte zunächst eine Wohnungsbaugesellschaft von der Stadt Grundstücke, die mit 52 Sozialwohnungen bebaut werden sollten. Die Kommune gewährte auch ein zinsgünstiges Darlehen. Noch im selben Jahr kaufte eine Wohnungsgenossenschaft die Grundstücke und übernahm dabei auch die festgeschriebenen Verpflichtungen.
Die Genossenschaft klagte nach Jahren gegen die dauerhafte Sozialbindung. Sie wollte erreichen, dass die Belegungsrechte der Stadt nach 20 Jahren enden und die Wohnungen frei vermietet werden können. Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle blieb ihre Klage zunächst erfolglos. Der BGH hob diese Urteile aber auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.
In dem bei dem Verkauf gewählten dritten Förderweg sind laut BGH "zeitlich unbefristete Belegungsrechte" nicht vorgesehen. Der zuständige Zivilsenat hob dabei hervor, dass mit dem 1989 eingeführten Weg flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden sollte. Durch einen zeitlich begrenzten Eingriff in den Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, "um die Investitionsbereitschaft privater Bauherrn zu erhöhen".
Allerdings fallen die bestehenden Belegungsrechte der Stadt für die Sozialwohnungen durch die Entscheidung der Bundesrichter nicht sofort weg. Entscheidend ist laut dem Urteil vielmehr, was die Vertragsparteien im Wissen über die Unwirksamkeit einer unbefristeten Sozialbindung vereinbart hätten. Wenn wie im konkreten Fall ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden sei, bestünden die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits, erklärte der BGH.
Quelle: n-tv.de, awi/AFP

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