Donnerstag, 9. Juli 2020

Genossenschaften und Corona


„Viele Genossenschaften stehen derzeit vor der Frage, ob und wie sie Generalversammlungen abhalten können. Fest steht, dass diese nicht in der gewohnten Form umgesetzt werden können. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. hat sich daher intensiv eingesetzt, entsprechende Umsetzungen zu ermöglichen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Mit weitreichenden Ergebnissen. „Die wesentlichen Punkte geben wir untenstehend wider“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
(1) Virtuelle General- bzw. Vertreterversammlungen können durchgeführt werden, auch wenn die Satzung sie nicht zulässt.
(2) Gleiches gilt für Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen.
(3) Die General- bzw. Vertreterversammlung muss zwar grundsätzlich in den ersten 6 Monaten durchgeführt werden. Bei Verspätungen (die nicht vom Vorstand verschuldet sind) drohen allerdings keine Sanktionen.
(4) Eine verspätet stattfindende Versammlung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Auch haftungsrechtliche Folgen für die verantwortlichen Personen sind ausgeschlossen.
(5) Der Aufsichtsrat kann (anstelle der General- bzw. Vertreterversammlung) den Jahresabschluss feststellen.
(6) Die Mindestanzahl der Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten darf unterschritten werden.
(7) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer offiziellen Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge bestimmt wird.
(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Grenzen eine Abschlagszahlung sowohl für ein zu erwartendes Auseinandersetzungsguthaben (bei Austritt eines Mitglieds) als auch für eine zu erwartende Dividende leisten.
(9) Im Umwandlungsrecht wird der Fristablauf für die aufgestellte Bilanz verlängert, damit Umwandlungen (Fusionen) nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten scheitern.

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