„Jede Finanzierungsform hat zwei Seiten: Die
derjenigen, die Kapital einwerben wollen, und die derjenigen, die
Anlagemöglichkeiten für ihr Kapital suchen. Und es stellt sich die Frage:
Welche Rechtsform ist vergleichsweise transparent“, fragt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf
Haubold. Genossenschaften bieten hier viele Vorteile: So ist
das Mitbestimmungsrecht in Genossenschaften unter Umständen zwar aufwendig und könnte
als Nachteil verstanden werden. Für den Anleger kann dieses Recht jedoch
positiv sein, und zum Beispiel das Risiko reduzieren, da Kontrolle und Einfluss
möglich sind. „Wichtig ist
dabei, dass Genossenschaften immer auch einen Mehrwert, einen Nutzen für die Mitglieder
generieren müssen. Ein reiner Zinsertrag, wie bei Kapitalanlagegesellschaften,
genügt als Satzungszweck für Genossenschaft nicht“, so
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 30. Juli 2020
Dienstag, 28. Juli 2020
Genossenschaften – nichts für Spekulanten
„Viele Menschen möchten Teile ihres Ersparten sinnvoll anlegen, etwas gemeinsam fördern - und dabei gleichzeitig an den möglicherweise anfallenden Gewinnen partizipieren. Oftmals handelt es sich um Projekte mit sozialem Hintergrund oder aus dem Bereich der ökologischen Energiegewinnung“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Für die Möglichkeit, über eine Genossenschaft mit anderen Menschen zu investieren, spricht vor allem der Ansatz des gemeinsamen Investierens, des gemeinsamen Entscheidens und des gemeinsamen Profitierens. Alle Mitglieder einer Genossenschaft sind dabei gleichberechtigt und zumeist ethisch orientiert. Insbesondere die Ethik in der reinen Ökonomie wird aktiv unterstützt. So schüttet eine Genossenschaft bei Erfolg Gewinne aus – im Vordergrund steht aber, dass Demokratie wirklich gelebt und die gemeinsam verabschiedeten Satzungsziele erreicht werden. Das unterscheidet eine Genossenschaft deutlich beispielsweise von der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit ihrem Anspruch auf Profitoptimierung. „Mit einer Genossenschaft sind Menschen zudem sicherer aufgestellt, da Aktenkurse und Währungskurse auf den Weltmärkten starken Schwankungen ausgesetzt sind“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 23. Juli 2020
Wiederaufbaufonds: Staatengemeinschaft nimmt gemeinsam Schulden auf
Die großen Tageszeitungen titelten vor ein paar Tagen über den großen Wums der EU. Das Handelsblatt kommentierte beispielsweise: „Das Gipfel-Abkommen leitet einen Epochenwechsel für die EU ein“. Ein Epochenwechsel ist es schon, denn mit den 750 Milliarden Euro großen Wiederaufbaufonds nimmt die Staatengemeinschaft gemeinsam Schulden auf. Das sollte man sich auf der Zunge zergehen und etwas wirken lassen. Die Staatengemeinschaft ist der gemeinsame Schuldner für die Darlehen und Zuschüsse die sie gemeinschaftlich aufnimmt und ungemeinschaftlich, also nach der entsprechenden Bedürftigkeit der einzelnen Mitgliedsländer wieder verteilt. Wäre die EU jetzt eine Genossenschaft, würde diese Schulden aufnehmen und entsprechend Bedürftigkeit an die einzelnen Genossen weiterreichen. Einen großen Teil davon als Geschenk. Das geht in der Genossenschaft nicht, in jedem anderen Wirtschaftsunternehmen auch nicht, auch nicht privat, aber wir alle glauben, in der EU geht das und wir sind alle zufrieden und klatschen in die Hände? Wenn wir einmal beim Fragen stellen sind…mir drängt sich die Frage auf, wenn die EU gemeinschaftliche Schuldnerin ist und die einzelnen Staaten, die ja keine Assets haben außer wertlosem Papier, die Schulden ihren Bürgern aufdrücken, wer ist dann eigentlich Gläubiger? Soll heißen, wo nimmt die Staatengemeinschaft eigentlich ihre Schuld auf? Bei der EZB und wo refinanziert sich diese? Wird hier wieder fiat money aus dem Nichts geschaffen, also eine Schuld erzeugt, um Geld zu drucken und einen Schuldzins zu generieren? Ich glaube schon. Erst baut man einen Feind auf, schickt die Weltwirtschaft in den Lockdown, schafft Panik und kommt dann als Retter mit dem vollen Geldbeutel seiner Bürger um die Ecke? Schöne neue Welt!
Olaf Haubold
Juli 2020
Dienstag, 21. Juli 2020
Wird FC Schalke 04 zur Genossenschaft?
„Man war in
Gelsenkirchen stolz, einer der letzten großen eingetragenen Vereine zu sein –
verbunden mit den Mitspracherechten der Mitglieder“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. Dies ist nun längst kein Tabuthema mehr, denn der FC Schalke 04
will seine Profiabteilung nach eigenen Angaben vermutlich in eine Genossenschaft
ausgliedern. Wie ruhr24 schreibt, dürfte für den FC Schalke 04 besonders die
demokratische Rechts- und Unternehmensform eine wichtige Eigenschaft der
eingetragenen Genossenschaft sein. So hätte jedes Mitglied - unabhängig von der
Höhe der Kapitalbeteiligung, eine Stimme. Der Kontostand hätte also, so die
Theorie, keine Auswirkungen auf das Mitspracherecht im Klub. „Ob dem Vorstand dieser Schritt
allerdings gelingt, mag angezweifelt werden. Denn für einen derartigen Schritt
müssten 75 Prozent der 160.000 Mitglieder zustimmen“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 16. Juli 2020
Alarm bei Lebensversicherungen - was können Genossenschaften leisten?
Laut Focus Money online vom 14.07.2020 belastet die Null-Zinspolitik der EZB die Lebensversicherer massiv. Die Anbieter erwirtschaften nicht mehr genug Gewinn. Eine aktuelle Studie enthüllt jetzt: Jedes vierte Unternehmen habe finanzielle Probleme, fünf Versicherer seien doppelt gefährdet. Besonders betroffen und doppelt gefährdet (Verlusterwartung und geringe Zahlungsfähigkeit) sind laut dieser Studie folgende Anbieter:
DEVK LV a.G.
Frankfurter LV AG
Landeslebenshilfe VVaG
PB LV AG
RheinLand LV AG
In Lebensversicherungspolicen von Bundesbürgern stecken insgesamt rund 100 Milliarden Euro, wie Zahlen des Bundes der Versicherten (BdV) zeigen. Jetzt schlägt die Versichertenlobby Alarm: Eine aktuelle Untersuchung liefert der „Bild“-Zeitung zufolge dramatischer Ergebnisse. „Mehr als ein Viertel der 84 untersuchten Unternehmen hat ernste Probleme“, sagt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein dem Blatt. Besonders prekär wird die Sache, wenn Lebensversicherungen zur Rückdeckung von betrieblichen Altersversicherungen genutzt werden. „Im Jahr 2018 belief sich die Versicherungssumme der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen deutschlandweit auf rund 123,99 Milliarden Euro. Bei der Pensionszusage, die auch als unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage bezeichnet wird, ist der Arbeitgeber Träger der Versorgung ohne Zwischenschaltung eines selbständigen Versorgungsträgers. Um den Arbeitnehmern die versprochenen Leistungen zahlen zu können, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm im Leistungsfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Dies kann unter anderem durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung erfolgen. Der Bestand an Rückdeckungsversicherungen für Pensionszusagen beträgt derzeit rund 3,5 Millionen.“ (Quelle Statista)
Addiert man beide Werte, die privaten LV und die als Rückdeckung abgeschlossenen LV kommt man auf einen Bestand von mindestens 225 Milliarden Euro, der im Feuer steht! Die Lebensversicherer sind unter Druck und können wegen der seit Jahren niedrigen Zinsen ihre angepeilten Renditen nicht mehr erzielen. Eine Folge: Der sogenannte Garantiezins fiel in den vergangenen Jahren massiv. Aktuell liegt er bei 0,9 Prozent, Ende der 90er-Jahre erreichte er 4,0 Prozent.
Eine wesentlich bessere Möglichkeit der Rückdeckung von Pensionszusagen besteht über Genossenschaften. Genossenschaften können die Pensionszusagen ideal decken über angeschaffte Immobilienbestände, jedoch auch über betriebliche Vermögenswerte, die dann noch über die Möglichkeiten der Teilwertabschreibungen Ertragsteuern mindernd angeschafft werden können. Gerne beraten wir über die möglichen Alternativen.
Olaf Haubold, Genossenschaftsberater und -gründer
Juli 2020
Dienstag, 14. Juli 2020
Schweizer Bevölkerung wünscht sich mehr bezahlbaren Wohnraum
„Wie in
Deutschland, ist auch in der Schweiz bezahlbarer Wohnraum knapp. Die Volksinitiative «Mehr bezahlbare
Wohnungen» hat daher im Februar mit 43 Prozent Ja-Stimmen nicht nur einen
Achtungserfolg erreicht. Möglich werden günstigere Wohnungen dabei meist durch eine
Stärkung der Wohnungsbaugenossenschaften“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold.
Eine detaillierte Abstimmungsanalyse zeigt nun: Die
Zustimmung zur Initiative hängt stark von der politischen Orientierung und der
persönlichen Betroffenheit ab. Doch mit den generellen Anliegen der Initiative
nach mehr preisgünstigem Wohnraum ist eine große Mehrheit der Bevölkerung
einverstanden. Die meisten Stimmberechtigten befürworten Fördermaßnahmen für
mehr preisgünstigen Wohnraum. „Für den Verband der Schweizer Wohnbaugenossenschaften ist dies ein
klares Signal im Hinblick auf die künftige Wohnraumförderung“, so
Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 9. Juli 2020
Genossenschaften und Corona
„Viele Genossenschaften stehen derzeit vor der Frage, ob und wie sie Generalversammlungen abhalten können. Fest steht, dass diese nicht in der gewohnten Form umgesetzt werden können. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. hat sich daher intensiv eingesetzt, entsprechende Umsetzungen zu ermöglichen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Mit weitreichenden Ergebnissen. „Die wesentlichen Punkte geben wir untenstehend wider“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
(1) Virtuelle
General- bzw. Vertreterversammlungen können durchgeführt werden, auch wenn die
Satzung sie nicht zulässt.
(2) Gleiches gilt für Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen.
(3) Die General- bzw. Vertreterversammlung muss zwar grundsätzlich in den ersten 6 Monaten durchgeführt werden. Bei Verspätungen (die nicht vom Vorstand verschuldet sind) drohen allerdings keine Sanktionen.
(4) Eine verspätet stattfindende Versammlung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Auch haftungsrechtliche Folgen für die verantwortlichen Personen sind ausgeschlossen.
(5) Der Aufsichtsrat kann (anstelle der General- bzw. Vertreterversammlung) den Jahresabschluss feststellen.
(6) Die Mindestanzahl der Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten darf unterschritten werden.
(7) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer offiziellen Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge bestimmt wird.
(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Grenzen eine Abschlagszahlung sowohl für ein zu erwartendes Auseinandersetzungsguthaben (bei Austritt eines Mitglieds) als auch für eine zu erwartende Dividende leisten.
(9) Im Umwandlungsrecht wird der Fristablauf für die aufgestellte Bilanz verlängert, damit Umwandlungen (Fusionen) nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten scheitern.
(2) Gleiches gilt für Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen.
(3) Die General- bzw. Vertreterversammlung muss zwar grundsätzlich in den ersten 6 Monaten durchgeführt werden. Bei Verspätungen (die nicht vom Vorstand verschuldet sind) drohen allerdings keine Sanktionen.
(4) Eine verspätet stattfindende Versammlung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Auch haftungsrechtliche Folgen für die verantwortlichen Personen sind ausgeschlossen.
(5) Der Aufsichtsrat kann (anstelle der General- bzw. Vertreterversammlung) den Jahresabschluss feststellen.
(6) Die Mindestanzahl der Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten darf unterschritten werden.
(7) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer offiziellen Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge bestimmt wird.
(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Grenzen eine Abschlagszahlung sowohl für ein zu erwartendes Auseinandersetzungsguthaben (bei Austritt eines Mitglieds) als auch für eine zu erwartende Dividende leisten.
(9) Im Umwandlungsrecht wird der Fristablauf für die aufgestellte Bilanz verlängert, damit Umwandlungen (Fusionen) nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten scheitern.
Mittwoch, 8. Juli 2020
Internationaler Tag der Genossenschaften
„Am vergangenen Samstag fand der
internationale Tag der Genossenschaften statt. Trotz Corona zeigten viele
Genossenschaften Flagge und machten auf die Notwendigkeit der Genossenschaften
in Deutschland aufmerksam“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. Auch der Verband Sächsischer Wohnungsbaugenossenschaften nutzte
diese Möglichkeit. „Auch wir zeigen Flagge und beteiligen uns an der
bundesweiten Aktion. In der Corona-Krisensituation zeigte sich noch einmal
deutlich die soziale Verantwortung der Wohnungsgenossenschaften, auch in
schweren Zeiten den Mitgliedern bei finanziellen Schwierigkeiten, aber auch mit
allen weiteren coronabedingten Herausforderungen wie Lebensmitteleinkäufen und Botengängen
mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Dies ist der Rechtsform Genossenschaft per
se immanent“, lässt sich Mirjam Luserke, Vorstand des Verbandes Sächsischer
Wohnungsgenossenschaften e. V. (VSWG) zitieren. „In Deutschland sind 22,56 Millionen Menschen Mitglied
einer Genossenschaft. Das ist jeder vierte Bundesbürger. Es vergeht kein Tag,
an dem nicht jeder Mensch mit Genossenschaften in Kontakt kommt“, so Genossenschaftsberater Olaf
Haubold.
Donnerstag, 2. Juli 2020
Genossenschaften, weiterhin aktuell? Genossenschaften als Lösung- Teil 6
Kommen
wir in diesen Teil nun dazu die Frage zu beantworten, ob es dem Staat gelingt,
auf das Geschäftsguthaben der Mitglieder einer Genossenschaft – auf das
Eigenkapital der Genossenschaft – zuzugreifen. Nach den derzeit geltenden
Gesetzen nicht! Obwohl man heute leider sagen muss, was gilt das schon. Doch
was sagte dazu unser von allen verehrter Johann Wolfgang von Goethe: „Wo Recht
zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ (s.a. Artikel 20 (4) GG).
Was
ist rechtens:
„Das
Geschäftsguthaben ist ein in der eG mitgliedschaftsrechtlich gebundener
Vermögenswert, aber kein subjektives Recht. Er kann daher als solches während
der Dauer der Mitgliedschaft nur gem. § 76 GenG auf einen Mitgenossen übertragen und
weder der eG (§ 22 IV) noch einem Dritten gem. §§ 1273 BGB verpfändetwerden.
Er ist als solcher auch nicht pfändbar.“ (Markierung durch Beuthien)
Kommentierung
zum GenG, Beuthien, § 22 Rn 13 – Grundsatz der Kapitalerhaltung:
„Die Geschäftsguthaben der
Mitglieder bilden mit den Rücklagen das Eigenkapital der eG. Dieses
Betriebskapital der eG ist zugleich das primäre Haftkapital für die
Genossenschaftsgläubiger. Das Geschäftsguthaben jedes Mitglieds muss daher der
eG, solange dieses nicht endgültig ausgeschieden ist, erhalten bleiben. Das
gilt auch, wenn und insoweit das Geschäftsguthaben durch freiwillige
Einzahlungen und Gewinnzuschriften gebildet wurde. Nimmt die eG Maßnahmen vor,
die den zwingenden Kapitalschutzvorschriften des § 22 IV und V widersprechen,
so haften die dafür verantwortlichen Vorstands- und AR-Mitglieder aus §§ 34 II
Nr. 1 oder 5,41.“(Markierung durch Beuthien)
Der
Schutz des Kapitals der Genossenschaft ließe sich noch an verschiedenen
Textstellen im Genossenschaftsgesetz begründen, das würde jedoch an dieser
Stelle zu weit führen. Wichtig sind hier immer noch die drei wesentlichen
Führungsprinzipien von Raiffeisen und Schulze Delitzsch für eine
Genossenschaft: „Selbstverwaltung – Selbstbestimmung und Selbstkontrolle in
einer staatsfernen Organisation“ wobei insbesondere die Staatsferne immer
weiter versucht wird, aufzuweichen. Dem sollte die genossenschaftliche
Organisation entgegen wirken.
Wie
weit die genossenschaftlichen Rechtsprinzipien aus dem Bewusstsein der Menschen
weiter verloren gehen sollen, wird an folgendem Beispiel deutlich. Der Autor
dieses Artikels ist seit vielen Jahren Mitglied der Fördergesellschaft am
Institut für Genossenschaftswesen der Philipps-Universität Marburg. Das
Institut wird getragen durch die wirtschaftsrechtliche Fakultät. Hier studieren
Juristen, die später einmal in unserer Wirtschaft führende Positionen
übernehmen wollen oder Rechtsanwälte im Wirtschaftsrecht werden. Herr Prof.
Sascha Mölls musste in seinem Geschäftsbericht anlässlich der
Mitgliederversammlung im Oktober 2019 berichten, dass im Studienjahr 2019/2020
leider das letzte Seminar zum Genossenschaftsrecht in der juristischen Fakultät
abgehalten wird. Die letzte Vorlesung wurde dazu bereits vor vielen Jahren
gelesen. Leider muss man feststellen und das wurde in der anschließenden
Diskussion deutlich, das Genossenschaftsrecht wird an den deutschen Unis
nicht mehr gelehrt!
An
dieser Stelle kann man noch länger dazu berichten, wie es sich mit der
Besteuerung der Genossenschaften und dem genossenschaftlichen Kontenrahmen
verhält. Auch hier sind Finanzverwaltungen und die Zunft der Steuerberater
überwiegend mangels Ausbildung überfordert. Sehr oft erlebe ich in meiner
Beratungspraxis, dass die oft sehr interessanten Gründungsideen in
Genossenschaften an den Vorbehalten der Steuerberater mangels Kenntnis der
Zusammenhänge scheitern.
Oder
schauen Sie sich mal die Existenzgründerseminare der deutsche DIHK´n an. Hier
wird über Rechtsformen wie GmbH, Kg, OHG und Einzelkaufmann referiert, aber
nicht, Sie ahnen es schon, über Genossenschaften!
Wir
kommen wir aus dieser Misere heraus? Nur durch Information, der Autor tut dazu
sein Möglichstes. Es gibt in Deutschland etwa 22 Mio. Menschen, die
Mitglied einer Genossenschaft sind. Die Gruppe ist groß genug, sie sollte
sich über ihre Rechte klar werden und eine Bewegung entfalten. Dann bekommt die
Genossenschaft auch in Deutschland wieder die Stellung in der Gesellschaft, die
sie verdient hat.
Olaf
Haubold
Juni
2020
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