Donnerstag, 17. Dezember 2020

Prüfungsbescheinigung, ehemals GenG § 59

Das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften hat die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum GenReg im Interesse der Entlastung der eG, der Prüfungsverbände und der Register Gerichte nach erfolgter Prüfung der Genossenschaften gem. § 53 GenG abgeschafft. (siehe BGBl. I. 2434 vom 17.07.2017)

 

Das hat zu starken Verunsicherungen bei den Genossenschaften geführt, teilweise sind sogar Prüfungsverbände ihre Pflicht zur Pflichtprüfung nicht mehr nachgekommen, da hier anscheinend staatliche Kontrolle gefehlt hat. Einige Genossenschaftsvertreter interpretierten die Maßnahme sogar mit der wieder Zurückholung von Staatsferne – ein wesentliches Element der genossenschaftlichen Grundprinzipien nach Raffeisen und Schulze Delitzsch. Das ist leider nicht so.

 

Der staatlichen Kontrolle ist durch die Änderung des § 63d im GenG zum gleichen Zeitpunkt Genüge getan worden. Geändert hat sich nichts und transparenter und unbürokratischer ist es auch nicht geworden. Eingefügt worden sind hier die Sätze 2 und 3 in den § 63d wie folgt:

 

1Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. 2Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. 3Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.

 

Nun soll es Prüfungsverbände geben, die haben zwar wohlwollend die Erleichterungen zur Kenntnis genommen, keine Prüfungsbescheinigungen mehr ausgestellt und diese den  Registergerichten nicht mehr übersandt, aber „vergessen“, ihre nicht durchgeführten Pflichtprüfungen den Registergerichten zu melden, insbesondere dann nicht, wenn ihnen die Prüfbereitschaftserklärungen der Mitgliedsgenossenschaften vorlagen, sie aber aus Mangel an Kapazität nicht prüfen konnten oder ihre Qualitätssicherung mangelhaft ist. Den betreffenden Genossenschaften ist dringend anzuraten, diesen Sachverhalt zu kontrollieren, Ihre Prüfungsverband auf mögliche Mängel hinzuweisen oder den Prüfungsverband zu wechseln!

 

 

Olaf Haubold

Dezember 2020

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