Dienstag, 22. Dezember 2020

Die 1% Regelung für Firmenfahrzeuge bei Genossenschaften

Immer wieder ist das in meinen Gesprächen zur Gründung von Genossenschaften ein Dauerthema. Grundsätzlich gilt, dass ein Firmenwagen selbstverständlich oftmals für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist. Dennoch gibt es häufig Ärger mit dem Finanzamt. Grund hierfür ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, welches das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer unterstellt und anrechnet.

 

Was bedeutet eigentlich ein geldwerter Vorteil?

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, liegt darin ein steuerpflichtiger Sachbezug. Für das Finanzamt ist dies dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, da der Nutzer private Vorteile aus diesem Sachbezug hat.

 

Grundsätzlich haben gibt es zwei Möglichkeiten, einen Firmenwagen anzusetzen: Entweder das Fahrtenbuch oder die private Nutzung Ihres Firmenwagens pauschal (Mit der sogenannten 1-Prozent-Methode oder auch 1%-Regelung genannt) versteuern. Seit letztem Jahr gibt es für Hybridfahrzeuge auch die 0,5% und für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge die 0,25% Regel.

 

Die Versteuerung setzt jedoch immer eine angestellte Tätigkeit des Nutzers voraus, was in Genossenschaften häufig nicht der Fall ist.  

 

In Genossenschaften sind zwei wesentliche Sachverhalte hinzu zu rechnen:

 

1.    In Genossenschaften gilt des Identitätsprinzip. Mitglieder einer Genossenschaft sind sowohl Unternehmer als auch Kunde ihrer Genossenschaft bei der Entfaltung ihrer Fördergeschäftsprinzips. Das bedeutet, dass die Mitglieder – Unternehmer der Genossenschaft selbstverständlich alle den Geschäftswagen der Genossenschaft nutzen dürfen, auch wenn sie nicht Angestellte der Genossenschaft sind.

2.    In Genossenschaft ist die Mitgliederförderung rechtsformprägender Bestandteil. Demzufolge ist die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge der Genossenschaft immer unter dem Förderaspekt zu sehen, d.h. es ist kein geldwerter Vorteil, sondern Mitgliederförderung, auch wenn die Fahrt nicht unter den in der Satzung beschriebenen Geschäftsinhalten der subsummiert werden kann.    

 

Sinnvoll ist in jedem Fall, vor der Anschaffung von Betriebsfahrzeugen die Nutzung dieser in einer Vorschrift der Genossenschaft zu regeln, die anlässlich einer Generalversammlung zu beschließen ist. Diese beschlossene Vorschrift soll zur Begründung gegenüber den Finanzverwaltungen, in jedem Fall jedoch auch zur Enthaftung des Vorstandes der Genossenschaft dienen.

 

  

Olaf Haubold

Dezember 2020

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