Dienstag, 15. Dezember 2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Wir befinden uns seit ein paar Tagen wieder im teilweisen Lockdown und wenn wir die Meldungen aus den Medien richtig interpretieren, wird das Möglicherweise noch bis in das Frühjahr anhalten. Deshalb gelten auch für Genossenschaften weiter die Erleichterungen nach o.g. Gesetz. Nachzulesen ist das im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020.

 

Im Wesentlichen betrifft das folgende Erleichterungen, die ich hier nur ansatzweise aus dem Gesetz zitiere:

 

1.    Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

2.    Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

3.    Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.

4.    Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

5.    Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.

6.    Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsratseiner Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

 

Zum Punkt 3. Ist hier zwingend zu beachten, dass die Erleichterungen nur die Feststellung des Jahresabschlusses und die daraus mögliche Abschlagszahlung gem. 4. beinhalten. Eine Entlastung der Organe kann nicht durch die gemeinsame Sitzung erfolgen. Das bleibt der nächsten Generalversammlung vorbehalten. 

 

Olaf Haubold

Dezember 2020

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen