Um uns der Beantwortung dieser Frage nähern zu können, müssen wir uns zuerst das Verhältnis staatlicher Schulden und privater Vermögen ansehen. Werfen wir zuerst einen Blick auf die Schulden. Damit die Staaten Schulden machen können, müssen sie sich Geld leihen, hauptsächlich von der EZB. Früher hatten sie sich das Geld auch von Ihren Bürgern geliehen, das ist jedoch in Niedrigzinsphasen nicht lukrativ für den Bürger. Also schmeißt die EZB die Notenpresse an und die Staaten emittieren Papier in Form von Staatsanleihen. Dann werden die – oft wertlosen – Zettel ausgetauscht:
„Am
22. Januar 2015 kündigte die EZB ein erweitertes Programm zum Ankauf von
Vermögenswerten an. Das Ankaufprogramm sieht vor, dass die EZB zusätzlich zu
ihren bestehenden Programmen zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten
Sektors Staatsanleihen ankauft, um den Risiken einer zu lang anhaltenden Phase
niedriger Inflation zu begegnen. Das Programm bestand zunächst aus drei
Komponenten:
-
3. Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3)
-
Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP)
-
Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP)
Zum
1. April 2016 wurde das APP um ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des
Unternehmenssektors (CSPP) erweitert.
Im
Dezember des Jahres 2018 wurden die Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum
Ankauf von Vermögenswerten der EZB vorläufig beendet. Seit dem 1. November 2019
werden wieder Nettoankäufe in einem monatlichen Umfang von rund 20 Milliarden
Euro durchgeführt.
Ende
April 2020 belief sich der Bestand aufgekaufter Anleihen der EZB auf rund 2.705
Milliarden Euro.“ (Quelle: Statista 2020)
„Die
deutschen Staatsschulden sind im Jahr 2019 um 16 Mrd. Euro gesunken (abgegrenzt
gemäß Maastricht-Vertrag). Zum Jahresende betrugen sie 2,053 Billionen Euro.“ (Quelle:
Bundesbank)
Die
derzeitige wirtschaftliche Depression, ausgelöst durch den Lockdown im
Zusammenhang mit Corona, führt zwangsläufig zu einer Wiederaufnahme bzw.
Erweiterung der Schuldenprogramme, auch in Deutschland.
„Hinzu
tritt der Bund mit umfangreichen Hilfsmaßnahmen. Beim Schutzschild für
Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen handelt es sich um das größte
Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik. Der Umfang der
haushaltswirksamen Maßnahmen beträgt insgesamt 353,3 Milliarden Euro und der
Umfang der Garantien insgesamt 819,7 Milliarden Euro.“ (Quelle:
Bundesministerium der Finanzen)
Werfen
wir jetzt den Blick auf das Vermögen.
„Das
Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland belief sich zum Ende des
dritten Quartals 2019 auf rund 6.302 Milliarden Euro. Damit ist es gegenüber
dem zweiten Quartal 2019 um etwa 1,1 Prozent gestiegen.
Zusammensetzung
des Geldvermögens:
Das
Geldvermögen der privaten Haushalte gliedert sich in gehaltene Bargeldbestände,
Bankeinlagen und Wertpapiere (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und
Investmentfondsanteile) sowie in Ansprüche gegenüber Versicherungen und
Pensionseinrichtungen. Mehr als ein Drittel ihres Geldvermögens halten die
privaten Haushalte in Bargeld und Sichteinlagen.
Geld-
und Sachvermögen summiert bilden das Gesamtvermögen der privaten Haushalte. Den
größten Posten des Gesamtvermögens stellt das Immobilienvermögen inklusive
Landbesitz dar. Zum Ende des Jahres 2017 belief sich das in Wohnbauten bzw.
Wohngebäude investierte Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland auf eine
Summe von rund 4,47 Billionen Euro. Das private Sachvermögen insgesamt betrug
etwa 8,26 Billionen Euro.“ (Quelle: Statista 2020)
Setzt
man nun berechtigt voraus, dass die von der EZB angekauften Anleihen,
insbesondere aus den kreditaffinen Ländern Südeuropas zunehmend ihren Wert
verlieren und durch die derzeitige ausgelöste Krise der Wirtschaft infolge des
Lockdown zunehmend Unternehmensanleihen platzen werden, sieht man aus der
Überdeckung der Statiken, wo die interessanten Eier im Nest liegen.
Immer
mehr Menschen fragen sich deshalb berechtigt, wie das private Vermögen
gesichert werden soll, dass oft durch die Hände Arbeit über viele Jahrzehnte
für einen gesicherten Ruhestand angeschafft worden ist.
Hier
helfen zur Beantwortung eingangs gestellter Frage wieder gesicherte Statistiken
aus der Vergangenheit:
„Die
eigentlichen, geradezu vernichtenden Krisenjahre waren die vier Jahre von
Anfang 1929 bis einschließlich 1932. Stellen wir also fest, wie sich in dieser
Zeit der Bestand an Genossenschaften in Deutschland verändert hat. Die Zahlen
sind sämtlich den Statistischen Jahrbüchern des Deutschen Reiches jener Zeit
entnommen. Sie enthielten Jahr für Jahr eine Übersicht mit dem Titel
„Gesamtbestand an Genossenschaften“, und zwar jeweils zum 1. Januar. Danach gab
es 1929 52.153 Genossenschaften, 1930 52.559, 1931 52.505, 1932 52.030 und 1933
51.499 Genossenschaften.
Ihre
Zahl nahm also in diesen vier Krisenjahren um 654 ab. Das sind sage und
schreibe lediglich 1,25%!
Am
1. Januar 1929 gab es 11.842 Aktiengesellschaften. Vier Jahre später, am 31.
Dezember 1932, lag diese Zahl bei 9.638. Die Abnahme betrug also 2.204
Aktiengesellschaften. Das entspricht einer Quote von 18,6% gegenüber 1928/29.
1926
gab es in Deutschland 57.338 GmbH. In den Jahren 1927 und 1928 nahm die
GmbH-Zahl zusammen um 11.248 ab. Sie betrug also um die Jahreswende 1928/1929 noch
46.090. Diese Zahl verminderte sich nun 1929 um 2.490 und in den folgenden drei
Jahren um zusammen 1.440 Unternehmen in den vier uns hier interessierenden vier
Krisenjahren also um 3.930. Das ergibt einen Anteil von 8,5%.
Diese
Zahlen sollen noch einmal untereinander gestellt werden: Abnahme bei den
Genossenschaften um 1,25%, Abnahme bei den Aktiengesellschaften um 18,6%,
Abnahme bei den GmbH um 8,5%. Der Anteil der Unternehmen in den beiden
kapital-gesellschaftlichen Rechtsformen verminderte sich also um das 15fache
und das 7fache gegenüber der genossenschaftlichen Rechtsform.“ (Quelle: Wilhelm
Kaltenborn, Verdrängte Vergangenheit. Heinrich-Kaufmann-Stiftung 2015)
Prof.
Volker Beuthien, führender Kommentator zum Genossenschaftsrecht bezeichnete die
Genossenschaften einmal als „Kinder der Not“. Was liegt demnach näher, als in
Notzeiten die Genossenschaften – die Beteiligung an einer Genossenschaft – als
sinnvollen und sehr oft ertragreichen Ausweg zur Sicherung des Geldvermögens zu
suchen? Hier bieten viele Genossenschaften, teilweise schon 100 Jahre
bestehende oder in den letzten Jahren neu gründete Genossenschaften attraktive
Beteiligungsangebote an. Wichtig dabei ist immer, dass die
Genossenschaftsbeteiligung eine Beteiligung als Unternehmer an einem
Unternehmen ist, deshalb sollte man sich vorher über die Genossenschaft, und
Ihren Geschäftsbetrieb informieren. Die Unternehmensleitungen geben dazu in der
Regel bereitwillig Auskunft.
Einige
Menschen entscheiden sich auch, selbst eine Genossenschaft zu gründen. Bevor
wir intensiver darauf eingehen, warum Menschen sich entscheiden, selbst eine
Genossenschaft zu gründen, müssen noch einige Bemerkungen gemacht werden, was
den deutschen Staaten in den letzten 100 Jahren so eingefallen ist, an das
Vermögen seiner Bürger in Notsituationen zu kommen.
Erste
Möglichkeit – die Währungsreform:
„Ein
Deutscher, der 1921 in Leipzig geboren wurde, hat bisher sechs Währungen
miterlebt; im Durchschnitt wechselte sein Zahlungsmittel alle 15 Jahre. Während
die Hebamme bei der Geburt unseres Mitbürgers
noch
in Mark entlohnt wurde, einer Währung, die volkstümlich Goldmark hieß, bezahlten
seine Eltern später in Rentenmark und Reichsmark. Selbst wenn man die
zwischenzeitlich kursierende Alliierte Militärmark ausnimmt, schlossen sich die
DDR-Mark an, nach der Wiedervereinigung die Deutsche Mark und zuletzt der Euro.
In welcher Währung die Beerdigungskosten
des
mittlerweile 90-Jährigen zu entrichten sein werden, ist unklar.“ (Quelle: Prof.
Stefan Homburg - Erinnerungen an die deutschen Währungsreformen)
Der
Verfasser dieses Artikels hat selbst drei Währungsreformen, von der DDR-Mark
zum Euro erlebt. Ich empfehle interessierten, sich den Artikel im Internet von
folgender Quelle: „ifo Schnelldienst 19/2011 – 64. Jahrgang“ herunterzuladen.
Zweite
Möglichkeit – Gesetzesinitiativen:
Reichsnotopfergesetz
(RNOG) vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1919, S. 2189). Das Reichsnotopfer war eine
reelle Vermögensteuer. Abgabepflichtig waren natürliche und juristische
Personen. Der Freibetrag betrug 5.000 Mark (für Verheiratete 10.000 Mark).
Progressiv besteuert wurden Sach- und Realvermögen wie Bargeld, Bankguthaben,
Forderungen, Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Immobilien und Maschinen. Die
Steuersätze starteten bei 10 % und stiegen bis 65 % für Vermögen über 2
Millionen Mark an. (Quelle: Wikipedia)
Notverordnungen
der Regierung Brüning – 1. Notverordnung vom 1.Dezember 1930, 2. Notverordnung
vom 5. Juni 1931, 3. Notverordnung vom 6. Oktober 1931 und 4. Notverordnung vom
8.
Dezember 1931. Mit Ausnahme der Steuersenkungen handelt es sich in den
Notverordnungen so gut wie ausschließlich um Maßnahmen, die geeignet waren, die
bei den Konsumenten verfügbaren Einkommen zu vermindern, die Staatsausgaben zu
kürzen oder potentielle Investoren von Investitionsplänen abzuschrecken. Für
jede Kategorie sollen einige Beispiele folgen:
1.
Verminderung der bei den Konsumenten verfügbaren Einkommen: Herabsetzung der
Beamtenbezüge, Einführung neuer (Bürgersteuer) und Heraufsetzung bestehender
Steuern (Zuckersteuer, Umsatzsteuer), Senkung der Löhne und Sozialleistungen;
2.
Kürzung der Staatsausgaben: Ausgabenbegrenzung Ausgabensperre für
Verwaltungsneubauten, Eingriffe in die Finanzhoheit der Gemeinden;
3.
Schaffung ungünstiger Voraussetzungen für eine Erhöhung der privaten
Investitionen: Maßnahmen gegen Kartelle, Senkung der gebundenen Preise,
Zinssenkung, Senkung der Mieten. (Quelle: Dietmar Kresse „Die Staats- und
Wirtschaftskrise
des
Deutschen Reichs 1929-1933“)
Die
Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14.08.1952, Neugefasst
durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
zuletzt
geändert durch Art. 21 G v. 12.12.2019 I 2652.
Die
Vermögensabgabe war eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die
vom
Vermögen natürlicher und juristischer Personen erhoben wurde.
Bemessungsgrundlage war das auch für die Vermögensteuer anzusetzende Vermögen
nach dem Stand vom 21. Juni 1948. Vom sonstigen Vermögen, hauptsächlich Geld-
und Kapitalvermögen, wurde ein Freibetrag von 150.000 DM abgezogen. Außerdem
gab es einen Grundfreibetrag von 5.000 DM mit einer Gleitklausel. Daneben
konnte die Abgabe wegen erlittener Kriegssach-, Vertreibungs- und Ostschäden im
Verhältnis dieser Schäden zum verbliebenen Vermögen ermäßigt werden.
Die
Vermögensabgabe betrug 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens. Die
Abgabeschuld war in 120 vierteljährlichen Raten, gerechnet ab 1. April 1949,
also bis zum 31. März 1979 zu entrichten. Da eine Verzinsung einberechnet
wurde, betrugen die vierteljährlichen Raten
1,5
% für Betriebsvermögen, einschließlich der meisten Betriebsgrundstücke, und
sonstiges Vermögen
1,25
% für gemischtgenutzte Grundstücke des Grundvermögens und des Betriebsvermögens
bestimmter Grundstücksunternehmen
1
% für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie für Mietwohngrundstücke
und Einfamilienhäuser (Quelle: Wikipedia)
Das
Lastenausgleichsgesetz ist auch nach 1990, wie man sieht, aktualisiert worden
und stellt möglicherweise heute für den Bund eine profitable Möglichkeit dar,
die Ausgaben des Staates in Notsituationen mit dem Vermögen seiner Bürger zu
refinanzieren. Besonderer Ausdruck dafür ist eine relativ aktuelle Ausarbeitung
der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 29.10.2008 unter
dem Titel: „Rechtliche Rahmenbedingungen einer Vermögensabgabe“ (Quelle: WD 4 -
3000 - 176/08, Deutscher Bundestag) Interessierten wird empfohlen, sich die
Ausarbeitung zu beschaffen. Bezüglich des Schutzes des Eigentums nach GG werden
hier bemerkenswerte Einlassungen gemacht.
Wir
haben aber an den kürzlichen Maßnahmen zum Infektionsschutzgesetz gesehen, dass
wesentliche Bürger- und Menschenrechte, die im Grundgesetz und in der UN
Konzeption für Menschenrechte (der die BRD beigetreten ist) verbindlich
verankert sind, kassiert werden.
Inzwischen
bringen sich die Protagonisten schon in Stellung. Einer der ersten war wohl
Sigmar Gabriel:
„Ex-SPD-Chef
Sigmar Gabriel (60) bringt nun einen Lastenausgleich ins Spiel: „Wir stehen vor
einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft.“
Deswegen
fordert er: „Unsere Eltern und Großeltern haben schon mal eine Lösung finden
müssen - die nannten wir ‚Lastenaustausch‘. Darüber muss man dann öffentlich
reden.“ (Quelle: BILD 17.04.2020)
Dann
relativ aktuell, der Erste Bürgermeister von Bremen, Regierungschef aus einem
kleineren Bundesland:
„Er
sei überzeugt davon, dass die Gesellschaft nach Corona eine andere sein werde
als zuvor. So hat es Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD) am
Mittwoch in der Bürgerschaft formuliert: "Wir brauchen mehr
Digitalisierung, wir brauchen eine umweltfreundlichere Industrie, wir brauchen
ein leistungsstärkeres Gesundheitssystem", so Bovenschulte. Um all dies zu
finanzieren, fordert Bremens Regierungschef einen "Lastenausgleich".
Dahinter steckt die Idee von einer einmaligen, über viele Jahre gestreckten
Vermögensabgabe der Reichen. FDP und CDU lehnen den Vorschlag ab, Grüne und
Linke signalisieren ihre Zustimmung.“ (Quelle: PM vom 14.05.2020 buten un
binnen)
Sehen
wir uns nun an, inwieweit der Staat auf das Geschäftsguthaben der Mitglieder
einer Genossenschaft – auf das Eigenkapital der Genossenschaft – zugreifen
kann.
Nach
den derzeit geltenden Gesetzen nicht! Obwohl man heute leider sagen muss, was
gilt das schon. Doch was sagte dazu unser von allen verehrter Johann Wolfgang
von Goethe: „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ (s.a.
Artikel 20 (4) GG).
Was
ist rechtens:
„Das
Geschäftsguthaben ist ein in der eG mitgliedschaftsrechtlich gebundener
Vermögenswert, aber kein subjektives Recht. Er kann daher als solches während
der Dauer der Mitgliedschaft nur gem. § 76 GenG auf einen Mitgenossen übertragen
und weder der eG (§ 22 IV) noch einem Dritten gem. §§ 1273 BGB verpfändet
werden. Er ist als solcher auch nicht pfändbar.“ (Markierung durch Beuthien)
Kommentierung
zum GenG, Beuthien, § 22 Rn 13 – Grundsatz der Kapitalerhaltung:
„Die
Geschäftsguthaben der Mitglieder bilden mit den Rücklagen das Eigenkapital der
eG. Dieses Betriebskapital der eG ist zugleich das primäre Haftkapital für die
Genossenschaftsgläubiger. Das Geschäftsguthaben jedes Mitglieds muss daher der
eG, solange dieses nicht endgültig ausgeschieden ist, erhalten bleiben. Das
gilt auch, wenn und insoweit das Geschäftsguthaben durch freiwillige
Einzahlungen und Gewinnzuschriften gebildet wurde. Nimmt die eG Maßnahmen vor,
die den zwingenden Kapitalschutzvorschriften des § 22 IV und V widersprechen,
so haften die dafür verantwortlichen Vorstands- und AR-Mitglieder aus §§ 34 II
Nr. 1 oder 5,41.“(Markierung durch Beuthien)
Der
Schutz des Kapitals der Genossenschaft ließe sich noch an verschiedenen
Textstellen im Genossenschaftsgesetz begründen, das würde jedoch an dieser
Stelle zu weit führen. Wichtig sind hier immer noch die drei wesentlichen
Führungsprinzipien von Raiffeisen und Schulze Delitzsch für eine
Genossenschaft: „Selbstverwaltung – Selbstbestimmung und Selbstkontrolle in
einer staatsfernen Organisation“ wobei insbesondere die Staatsferne immer
weiter versucht wird, aufzuweichen. Dem sollte die genossenschaftliche
Organisation entgegen wirken.
Wie
weit die genossenschaftlichen Rechtsprinzipien aus dem Bewusstsein der Menschen
weiter verloren gehen sollen, wird an folgendem Beispiel deutlich. Der Autor
dieses Artikels ist seit vielen Jahren Mitglied der Fördergesellschaft am
Institut für Genossenschaftswesen der Philipps-Universität Marburg. Das
Institut wird getragen durch die wirtschaftsrechtliche Fakultät. Hier studieren
Juristen, die später einmal in unserer Wirtschaft führende Positionen
übernehmen wollen oder Rechtsanwälte im Wirtschaftsrecht werden. Herr Prof. Sascha
Mölls musste in seinem Geschäftsbericht anlässlich der Mitgliederversammlung im
Oktober 2019 berichten, dass im Studienjahr 2019/2020 leider das letzte Seminar
zum Genossenschaftsrecht in der juristischen Fakultät abgehalten wird. Die
letzte Vorlesung wurde dazu bereits vor vielen Jahren gelesen. Leider muss man
feststellen und das wurde in der anschließenden Diskussion deutlich, das
Genossenschaftsrecht wird an den deutschen Unis nicht mehr gelehrt!
An
dieser Stelle kann man noch länger dazu berichten, wie es sich mit der
Besteuerung der Genossenschaften und dem genossenschaftlichen Kontenrahmen
verhält. Auch hier sind Finanzverwaltungen und die Zunft der Steuerberater
überwiegend mangels Ausbildung überfordert. Sehr oft erlebe ich in meiner
Beratungspraxis, dass die oft sehr interessanten Gründungsideen in
Genossenschaften an den Vorbehalten der Steuerberater mangels Kenntnis der
Zusammenhänge scheitern.
Oder
schauen Sie sich mal die Existenzgründerseminare der deutsche DIHK´n an. Hier
wird über Rechtsformen wie GmbH, Kg, OHG und Einzelkaufmann referiert, aber
nicht, Sie ahnen es schon, über Genossenschaften!
Wir
kommen wir aus dieser Misere heraus? Nur durch Information, der Autor tut dazu
sein Möglichstes. Es gibt in Deutschland etwa 22 Mio. Menschen, die Mitglied
einer Genossenschaft sind. Die Gruppe ist groß genug, sie sollte sich über ihre
Rechte klar werden und eine Bewegung entfalten. Dann bekommt die Genossenschaft
auch in Deutschland wieder die Stellung in der Gesellschaft, die sie verdient
hat.
Olaf
Haubold
Juni
2020
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