Schwerpunkt in den Beratungen der Organe zum
Jahresabschluss sollte insbesondere sein, ob es nicht an der Zeit ist, statt
der üblichen Gewinnausschüttungen als Dividenden nach Steuern, die an der
Quelle, also bei den Genossenschaften mit 25 % Kapitalertragssteuern und
Solidaritätszuschlag versteuert werden müssen, was die Erstellung einer
Steuerbescheinigung für die Mitglieder nach sich zieht, eine
genossenschaftliche Rückvergütung auszukehren.
Die genossenschaftliche Rückvergütung aus dem
Umsatzergebnis des Mitgliedergeschäftes ist die Rücküberweisung des zu viel
gezahlten Aufwandes des Mitgliedes, welches bei der Genossenschaft im
Jahresabschluss zur Bildung einer Rückstellung für die Auszahlung der
Rückvergütung führt. Wenn die Generalversammlung die Auszahlung der
Rückvergütung beschlossen hat, wird mit der Auszahlung die Rückstellung
aufgelöst. Die empfangenen Beträge führen beim Mitglied nicht zu einer
Versteuerung als Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung.
Die genossenschaftliche Rückvergütung kann demnach
bei der Genossenschaft zu einer 100%-gen Steuerentlastung führen, wenn nur
Umsätze aus Mitgliedergeschäft generiert werden. Sollte die Genossenschaft auch
Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäft generieren, muss sie die Umsätze
voneinander abgrenzen, da sonst die Rückvergütung aus Umsätzen des
Nichtmitgliedergeschäftes zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde.
Zur korrekten Abgrenzung ist die entsprechende Anlage zur
Körperschaftsteuererklärung auszufüllen.
In jedem Fall sollten die Organe der
Genossenschaften jetzt darüber nachdenken und die richtigen Beschlüsse für die
Generalversammlungen vorschlagen.
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