Der Fördergrundsatz nach Genossenschaftsgesetz im §
1 gilt für alle Genossenschaften. Er ist rechtsformprägend. Gesellschaften, die
Ihre Mitglieder nicht fördern und rein gewinnorientiert arbeiten, sind keine
Genossenschaften nach GenG. Sollten sie ehemals als Genossenschaften gegründet
worden sein und haben Sie diesen gesetzlichen Förderanspruch in ihrer
Geschäftspolitik verlassen, steht zwingend ein Rechtsformwechsel an.
Eine Ausnahme nach § 8 (2) GenG besteht lediglich
dann, wenn investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen. Für diese
Mitglieder besteht nicht nur keine „Förderpflicht“, sondern sie „dürfen“ nicht
gefördert werden. Es sind Mitglieder, die die Förderung der Genossenschaft
entweder nicht nutzen wollen oder nutzen können.
Es hält sich hartnäckig der Irrtum, dass eine
„Dividendenzahlung“, das „Beschaffen von staatlichen Zulagen“ oder die
„Gleichbehandlung“ von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bzw.
„Sponsoren-Förderungen“ und seien sie auch noch so plausibel, etwas mit dem
Thema „Mitgliederförderung“ zu tun haben. Das mögen alles – aus Sicht der
Genossenschaft – eine Art „Vorteil“ sein, die
(„speziellen“) Mitgliedern aufgrund eines speziellen Status zufließen,
haben jedoch mit dem Thema „Mitgliederförderung im Sinne des
Genossenschaftsgesetzes“ wenig zu tun.
Bei Genossenschaftsbanken wären unter „Mitgliederförderung“,
z.B. günstigere Kreditkonditionen oder weniger Kontoführungsgebühren für
Mitglieder (gegenüber den Konditionen für Nichtmitglieder) zu verstehen. Allein
auf die „Dividenden“ auf das Geschäftsguthaben zu setzen, geht am Sinn und
Zweck des Förderprinzips vorbei.
In Produktivgenossenschaften besteht die
Mitgliederförderung haupt-sächlich darin, dass Arbeitsplätze für Mitglieder
geschaffen werden. Was aber, wenn auch Nichtmitglieder beschäftigt sind? Hier
zeichnet sich möglicherweise ein „Konflikt“ zwischen „Mitgliederförderung“ und
„Gleichbehandlungs-grundsatz“ ab. Hier kann es problematisch sein, dass das
Kündigungsschutzrecht oder eine tarifliche Eingruppierung quasi im Widerspruch zur
genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung stehen könnten. Hier ist
„Förder-Fantasie“ für Mitglieder gefordert.
Mein Tipp:
Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater oder Ihren Genossenschaftsverband,
was zu tun wäre, wenn Sie unsicher sind. Ignorieren sie als Vorstand oder
Aufsichtsrat jedoch niemals den Förderauftrag! So vermeiden sie Probleme, die
sich aus §§ 34 bzw. 41 GenG ergeben könnten.
Es mag nicht immer leicht sein, die
Mitgliederförderung in Ihrer Genossenschaft darzustellen. Möglicherweise
geraten Sie auch in den Konflikt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt
bezüglich der Anerkennung der Mitgliederförderung als Betriebsausgaben. Auch
dazu können Sie die „Förder-Experten“ an Ihrer Seite, Ihre
Genossenschafts-berater oder Prüfungsverbände, in Anspruch nehmen.
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie
gesund!
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