Dienstag, 14. April 2020

Cooperative Consulting eG: Genossenschaften, Mitgliederförderung

Der Fördergrundsatz nach Genossenschaftsgesetz im § 1 gilt für alle Genossenschaften. Er ist rechtsformprägend. Gesellschaften, die Ihre Mitglieder nicht fördern und rein gewinnorientiert arbeiten, sind keine Genossenschaften nach GenG. Sollten sie ehemals als Genossenschaften gegründet worden sein und haben Sie diesen gesetzlichen Förderanspruch in ihrer Geschäftspolitik verlassen, steht zwingend ein Rechtsformwechsel an. 

Eine Ausnahme nach § 8 (2) GenG besteht lediglich dann, wenn investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen. Für diese Mitglieder besteht nicht nur keine „Förderpflicht“, sondern sie „dürfen“ nicht gefördert werden. Es sind Mitglieder, die die Förderung der Genossenschaft entweder nicht nutzen wollen oder nutzen können.

Es hält sich hartnäckig der Irrtum, dass eine „Dividendenzahlung“, das „Beschaffen von staatlichen Zulagen“ oder die „Gleichbehandlung“ von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bzw. „Sponsoren-Förderungen“ und seien sie auch noch so plausibel, etwas mit dem Thema „Mitgliederförderung“ zu tun haben. Das mögen alles – aus Sicht der Genossenschaft – eine Art „Vorteil“ sein, die  („speziellen“) Mitgliedern aufgrund eines speziellen Status zufließen, haben jedoch mit dem Thema „Mitgliederförderung im Sinne des Genossenschaftsgesetzes“ wenig zu tun.

Bei Genossenschaftsbanken wären unter „Mitgliederförderung“, z.B. günstigere Kreditkonditionen oder weniger Kontoführungsgebühren für Mitglieder (gegenüber den Konditionen für Nichtmitglieder) zu verstehen. Allein auf die „Dividenden“ auf das Geschäftsguthaben zu setzen, geht am Sinn und Zweck des Förderprinzips vorbei.  

In Produktivgenossenschaften besteht die Mitgliederförderung haupt-sächlich darin, dass Arbeitsplätze für Mitglieder geschaffen werden. Was aber, wenn auch Nichtmitglieder beschäftigt sind? Hier zeichnet sich möglicherweise ein „Konflikt“ zwischen „Mitgliederförderung“ und „Gleichbehandlungs-grundsatz“ ab. Hier kann es problematisch sein, dass das Kündigungsschutzrecht oder eine tarifliche Eingruppierung quasi im Widerspruch zur genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung stehen könnten. Hier ist „Förder-Fantasie“ für Mitglieder gefordert.

Mein Tipp:
Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater oder Ihren Genossenschaftsverband, was zu tun wäre, wenn Sie unsicher sind. Ignorieren sie als Vorstand oder Aufsichtsrat jedoch niemals den Förderauftrag! So vermeiden sie Probleme, die sich aus §§ 34 bzw. 41 GenG ergeben könnten.
  
Es mag nicht immer leicht sein, die Mitgliederförderung in Ihrer Genossenschaft darzustellen. Möglicherweise geraten Sie auch in den Konflikt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt bezüglich der Anerkennung der Mitgliederförderung als Betriebsausgaben. Auch dazu können Sie die „Förder-Experten“ an Ihrer Seite, Ihre Genossenschafts-berater oder Prüfungsverbände, in Anspruch nehmen.         
      
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie gesund!      
      

          

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