Gemäß § 3 diese Gesetzblattes gilt:
(1)
Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann
schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht
ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu
sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein
Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben,
beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat,
ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der
Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des
Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der
Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der
Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
(2)
Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet
auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung
in Textform erfolgen.
(3)
Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch
durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(4)
Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu
erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut-habens eines ausgeschiedenen
Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5)
Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz
oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.
(6)
Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer
Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats
können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren
in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat hier die die von ihm auferlegte
Kontaktsperre berücksichtigt und wesentliche Erleichterungen für
Genossenschaften beschlossen. Meiner Meinung nach ist es bei großen
Genossenschaften aufgrund der komplizierten Beschlussfassungen zum
Jahresabschluss in Videokonferenzen (siehe (1)) einfacher und rechtssicherer,
den Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nach (3) fassen zu lassen.
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