„Die
Genossenschaftsidee erlebt in Deutschland
gegenwärtig,
aus den unterschiedlichsten Gründen heraus eine Renaissance“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die etwa 8.000 Genossenschaften in Deutschland zählen rund 22 Millionen Mitglieder und sind damit die
mitgliederstärkste wirtschaftliche Organisationsform. Besonders
Wohnungsbaugenossenschaften, aber auch Bürgerenergiegenossenschaften nehmen dabei
an Bedeutung zu. „Zunehmend
ersetzen Genossenschaften aber auch Bereiche, aus denen sich der Staat zurückzieht.
Dies können sportliche, kulturelle aber auch soziale Institutionen sein“,
meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Dienstag, 28. April 2020
Dienstag, 21. April 2020
Erfolgsgeschichte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
„Das Erneuerbare Energien
Gesetz hat sich als Erfolgsgeschichte bewiesen. Vielfach umgesetzt in Bürgerenergiegenossenschaften“,
erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Am 1. April 2000
trat das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) in Deutschland in Kraft. Heute
wird in Deutschland siebenmal mehr erneuerbarer Strom erzeugt als damals. Das
EEG war so erfolgreich, dass es zum Exportschlager wurde. Mittlerweile haben
rund 60 Länder ähnliche Instrumentarien nach deutschem Vorbild umgesetzt.
„Für Bürgerenergiegenossenschaften
gibt es aber noch viel zu tun und sie bemühen sich zusammen mit engagierten
Kommunen um neue Projekte. Aber auch unabhängig davon können Privatleute, Unternehmen
und Kommunen gleichermaßen durch den Bau einer eigenen Photovoltaikanlage nicht
nur etwas für den Klimaschutz tun, sondern auch Stromkosten sparen“,
meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Dienstag, 14. April 2020
Cooperative Consulting eG: Genossenschaften, Mitgliederförderung
Der Fördergrundsatz nach Genossenschaftsgesetz im §
1 gilt für alle Genossenschaften. Er ist rechtsformprägend. Gesellschaften, die
Ihre Mitglieder nicht fördern und rein gewinnorientiert arbeiten, sind keine
Genossenschaften nach GenG. Sollten sie ehemals als Genossenschaften gegründet
worden sein und haben Sie diesen gesetzlichen Förderanspruch in ihrer
Geschäftspolitik verlassen, steht zwingend ein Rechtsformwechsel an.
Eine Ausnahme nach § 8 (2) GenG besteht lediglich
dann, wenn investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen. Für diese
Mitglieder besteht nicht nur keine „Förderpflicht“, sondern sie „dürfen“ nicht
gefördert werden. Es sind Mitglieder, die die Förderung der Genossenschaft
entweder nicht nutzen wollen oder nutzen können.
Es hält sich hartnäckig der Irrtum, dass eine
„Dividendenzahlung“, das „Beschaffen von staatlichen Zulagen“ oder die
„Gleichbehandlung“ von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bzw.
„Sponsoren-Förderungen“ und seien sie auch noch so plausibel, etwas mit dem
Thema „Mitgliederförderung“ zu tun haben. Das mögen alles – aus Sicht der
Genossenschaft – eine Art „Vorteil“ sein, die
(„speziellen“) Mitgliedern aufgrund eines speziellen Status zufließen,
haben jedoch mit dem Thema „Mitgliederförderung im Sinne des
Genossenschaftsgesetzes“ wenig zu tun.
Bei Genossenschaftsbanken wären unter „Mitgliederförderung“,
z.B. günstigere Kreditkonditionen oder weniger Kontoführungsgebühren für
Mitglieder (gegenüber den Konditionen für Nichtmitglieder) zu verstehen. Allein
auf die „Dividenden“ auf das Geschäftsguthaben zu setzen, geht am Sinn und
Zweck des Förderprinzips vorbei.
In Produktivgenossenschaften besteht die
Mitgliederförderung haupt-sächlich darin, dass Arbeitsplätze für Mitglieder
geschaffen werden. Was aber, wenn auch Nichtmitglieder beschäftigt sind? Hier
zeichnet sich möglicherweise ein „Konflikt“ zwischen „Mitgliederförderung“ und
„Gleichbehandlungs-grundsatz“ ab. Hier kann es problematisch sein, dass das
Kündigungsschutzrecht oder eine tarifliche Eingruppierung quasi im Widerspruch zur
genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung stehen könnten. Hier ist
„Förder-Fantasie“ für Mitglieder gefordert.
Mein Tipp:
Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater oder Ihren Genossenschaftsverband,
was zu tun wäre, wenn Sie unsicher sind. Ignorieren sie als Vorstand oder
Aufsichtsrat jedoch niemals den Förderauftrag! So vermeiden sie Probleme, die
sich aus §§ 34 bzw. 41 GenG ergeben könnten.
Es mag nicht immer leicht sein, die
Mitgliederförderung in Ihrer Genossenschaft darzustellen. Möglicherweise
geraten Sie auch in den Konflikt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt
bezüglich der Anerkennung der Mitgliederförderung als Betriebsausgaben. Auch
dazu können Sie die „Förder-Experten“ an Ihrer Seite, Ihre
Genossenschafts-berater oder Prüfungsverbände, in Anspruch nehmen.
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie
gesund!
Genossenschaften, genossenschaftliche Rückvergütung
Im April werden in Genossenschaften üblicherweise in
den Organen der Jahresabschluss zum 31.12. des Vorjahres beraten und über die „Gewinnverwendung“
nachgedacht. Für mich ist wichtig zu erinnern, ob alle Maßnahmen der
Mitgliederförderung im letzten Jahr durchgeführt worden sind, ob es von Seiten
der Mitglieder Vorschläge gegeben hat, die Förderkonzeption zu
Mitgliederförderung nachzubessern oder zu überarbeiten.
Schwerpunkt in den Beratungen der Organe zum
Jahresabschluss sollte insbesondere sein, ob es nicht an der Zeit ist, statt
der üblichen Gewinnausschüttungen als Dividenden nach Steuern, die an der
Quelle, also bei den Genossenschaften mit 25 % Kapitalertragssteuern und
Solidaritätszuschlag versteuert werden müssen, was die Erstellung einer
Steuerbescheinigung für die Mitglieder nach sich zieht, eine
genossenschaftliche Rückvergütung auszukehren.
Die genossenschaftliche Rückvergütung aus dem
Umsatzergebnis des Mitgliedergeschäftes ist die Rücküberweisung des zu viel
gezahlten Aufwandes des Mitgliedes, welches bei der Genossenschaft im
Jahresabschluss zur Bildung einer Rückstellung für die Auszahlung der
Rückvergütung führt. Wenn die Generalversammlung die Auszahlung der
Rückvergütung beschlossen hat, wird mit der Auszahlung die Rückstellung
aufgelöst. Die empfangenen Beträge führen beim Mitglied nicht zu einer
Versteuerung als Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung.
Die genossenschaftliche Rückvergütung kann demnach
bei der Genossenschaft zu einer 100%-gen Steuerentlastung führen, wenn nur
Umsätze aus Mitgliedergeschäft generiert werden. Sollte die Genossenschaft auch
Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäft generieren, muss sie die Umsätze
voneinander abgrenzen, da sonst die Rückvergütung aus Umsätzen des
Nichtmitgliedergeschäftes zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde.
Zur korrekten Abgrenzung ist die entsprechende Anlage zur
Körperschaftsteuererklärung auszufüllen.
In jedem Fall sollten die Organe der
Genossenschaften jetzt darüber nachdenken und die richtigen Beschlüsse für die
Generalversammlungen vorschlagen.
Donnerstag, 9. April 2020
Genossenschaften, Corona und Generalversammlungen
Am 27.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im
Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält auch einige Erleichterungen für
Genossenschaften.
Es
ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie gesund!
Gemäß § 3 diese Gesetzblattes gilt:
(1)
Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann
schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht
ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu
sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein
Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben,
beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat,
ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der
Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des
Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der
Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn, der
Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
(2)
Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet
auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung
in Textform erfolgen.
(3)
Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch
durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(4)
Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu
erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut-habens eines ausgeschiedenen
Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5)
Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz
oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.
(6)
Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer
Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats
können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren
in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat hier die die von ihm auferlegte
Kontaktsperre berücksichtigt und wesentliche Erleichterungen für
Genossenschaften beschlossen. Meiner Meinung nach ist es bei großen
Genossenschaften aufgrund der komplizierten Beschlussfassungen zum
Jahresabschluss in Videokonferenzen (siehe (1)) einfacher und rechtssicherer,
den Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nach (3) fassen zu lassen.
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Corona,
Generalversammlungen,
Genossenschaften
Dienstag, 7. April 2020
Genossenschaftsbanken reagieren schnell auf neue europäische Anforderungen
„Die Zahl der Kreditinstitute
in Deutschland ist seit letztem Jahr um 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr
zurückgegangen. Dies kann man einer Analyse von Barkow Consulting vom Februar entnehmen“,
erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. In der Regel
sind Fusionen der Grund für den Rückgang. Ohne diese hätten – nach einer Studie
von Bain & Company – viele nicht einmal die Chance, die Eigenkapitalkosten
zu erwirtschaften. Deutsche Banken beklagen sich seit Jahren über den
steigenden Ertrags- und Kostendruck aufgrund der europäischen Richtlinien. Die
Genossenschaftsbanken gehen lauten einem aktuellen Beitrag der Springer Presse «in
Bezug auf ihre Zusammenschlüsse in Deutschland mit gutem Beispiel voran. Ihre
Anzahl hat laut der Barkow-Analyse in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gegenüber
dem Vorjahr mehr abgenommen als die der Sparkassen und Privatbanken. Zu
ähnlichen Ergebnissen kommt auch die Bain-Studie. Laut dieser fanden 80 Prozent
der Fusionen in der deutschen Bankenbranche im Jahr 2018 im
genossenschaftlichen Sektor statt. Seit dem Jahr 2008 sank die Zahl der
Kreditgenossenschaften der Analyse zufolge um 321 beziehungsweise». „Ein
weiteres Beispiel, für die Zukunftsorientierung aus dem Genossenschaftsbereich“,
meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Donnerstag, 2. April 2020
Genossenschaften und Corona
Die Auswirkungen von Covid19 haben unterschiedliche
Auswirkungen. Viele Menschen sind zwangsweise zuhause und können Ihrer
gewohnten Beschäftigung nicht nachgehen. Das führt auch zum Nachdenken über
mögliche Szenarien und die Reaktionen darauf. Insbesondere denken derzeit noch
mehr Menschen darüber nach, ihr Vermögen in der Rechtsform der Genossenschaft
zu sichern.
Das ist zwar grundsätzlich möglich, denn
Genossenschaften waren schon immer “Kinder der Not“. Wichtig ist hier immer zu
beachten, dass der Zweck einer Genossenschaft nach § 1 GenG immer die Förderung
des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder sowie deren kulturelle und
soziale Bedürfnisse im Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebs sein muss.
Man darf in einer Genossenschaft nicht allfällige
private Ausgaben der Lebensführung zu Betriebsausgaben der Genossenschaft
machen, um Steuern zu sparen. Das ist der falsche Ansatz, den ich jedoch immer
wieder in meinen Beratungen von Interessenten höre. In erster Linie ist es
wichtig – ja – rechtsformprägend, einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu
entfalten aus dessen Ergebnis die Mitglieder gefördert werden können. Gern
beraten unsere GenossenschaftsBerater und ich, wie das im Einzelnen erfolgen
kann.
Es ist höchste Zeit – neu zu denken und bleiben Sie
gesund!
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