Donnerstag, 27. Februar 2020
Änderung bei Familiengenossenschaften
„Familiengenossenschaften
sind eine interessante Fom der Nutzung von Genossenschaftsmodellen für
unterschiedliche Zielsetzungen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer
Olaf Haubold. Am ersten Januar 2020 trat eine Verschärfung in Bezug auf die
Steuerbefreiung von Wohnungsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer in
Kraft. Nach wie vor steuerbefreit sind Genossenschaften und Vereine, soweit sie
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern zum Gebrauch
überlassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG). Ein neu eingefügter Satz 5 regelt nun
eindeutig, dass investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2 GenG) nicht als Mitglieder
im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind. „Hintergrund der Gesetzesänderung
sind die vermehrten Gründungen von sogenannten Familiengenossenschaften, bei
denen der Zweck auch darin besteht, die Körperschaftsteuer und
Grunderwerbsteuer zu vermeiden“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
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