Donnerstag, 27. Februar 2020

Änderung bei Familiengenossenschaften

Familiengenossenschaften sind eine interessante Fom der Nutzung von Genossenschaftsmodellen für unterschiedliche Zielsetzungen“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Am ersten Januar 2020 trat eine Verschärfung in Bezug auf die Steuerbefreiung von Wohnungsgenossenschaften von der Körperschaftsteuer in Kraft. Nach wie vor steuerbefreit sind Genossenschaften und Vereine, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern zum Gebrauch überlassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG). Ein neu eingefügter Satz 5 regelt nun eindeutig, dass investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2 GenG) nicht als Mitglieder im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sind. „Hintergrund der Gesetzesänderung sind die vermehrten Gründungen von sogenannten Familiengenossenschaften, bei denen der Zweck auch darin besteht, die Körperschaftsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.

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