Liebe Freunde des Genossenschaftsgedankens,
lieber Herr Prof. Beuthien,
sehr geehrte Herren Vorstandschaft des Prüfungsverbandes DEGP,
lieber Herr Prof. Beuthien,
sehr geehrte Herren Vorstandschaft des Prüfungsverbandes DEGP,
es ist mir eine Freude und Ehre, Sie heute wieder in
Arnstadt zum 2. Zukunftskongress Genossenschaften begrüßen zu können. Wir
haben heute die hälfte mehr Teilnehmer als letztes Jahr. Das spricht dafür,
wie gut das Konzept der Tagung angenommen wird.
Wir wollen uns heute zum zweiten Mal mit Zukunft
beschäftigen. Was ist Zukunft überhaupt und welche Zukunft wollen wir
gestalten? Klassisch folgt die Zukunft der Gegenwart nach, nach der klassischen
Physik wird nicht zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unterschieden,
weil „Zeit“ als Dimension betrachtet wird, erst die Thermodynamik definiert
einen Zeitpfeil von der Vergangenheit in die Zukunft. Der zweite Hauptsatz der
Thermodynamik gibt der Zeit eine festgelegte Richtung. Danach ist die Entropie,
welche die Anzahl der möglichen Zustände eines abgeschlossenen Systems
angibt, in der Zukunft stets höher (oder zumindest nicht niedriger) als in der
Vergangenheit. Quantenphysikalisch existiert alles gleichzeitig und es kommt
nur auf die Betrachtungsebene an.
Lassen Sie uns die Theorie verlassen und wenden wir uns der
Frage zu, mit welchen zukünftigen Themen wollen wir uns heute und in den
zukünftigen Konferenzen befassen.
Relevant sich die Themen Energie – Ernährung/Gesundheit – Wohnen und Geld, die wir im Einzelnen näher behandeln wollen:
Relevant sich die Themen Energie – Ernährung/Gesundheit – Wohnen und Geld, die wir im Einzelnen näher behandeln wollen:
• Zukünftige Energiefragen – Ansätze dazu werden wir heute
hören, meiner Ansicht nach gehen diese Vorschläge noch nicht weit genug, sind
aber ein Ansatz. Sicher gibt es Klimaveränderungen, das wird niemand leugnen
können. Sicher hat in Fukushima eine Katastrophe mit einem Atomkraftwerk stattgefunden, das die Regierung bewogen hat,
auf unser aller Kosten aus der derzeit sichersten und saubersten
Energieumwandlung auszusteigen. Und sicher werden wir, spätestens dann, wenn
wir das letzte grundlastfähige Kraftwerk abgeschaltet haben, Energie aus
Kernkraft aus Frankreich und aus Kohle Verstromung aus Polen kaufen. Es sei den
– uns fallen dazu bessere und zukunftsfähigere Lösungen ein. Nach meinen Erkenntnissen
liegen die Lösungen vor, wie z. Bsp. von Prof. Claus Turtur und Prof. Szabo
aus Budapest beschrieben, oder denken sie an den Magnetmotor von Hans Coler.
Diese gilt es, auch gegen äußere Widerstände mit der Kraft der Gemeinschaft
genossenschaftlich um- und durchzusetzen. Lassen Sie uns – gemeinsam – damit
heute beginnen.
Ernährung und Gesundheit – unter diesen Schwerpunkt möchte
ich die nächste Konferenz stellen. Wir hatten in den Gründungen im letzten
Jahr sehr interessante Ansätze zu Permakulturen und zu Vertical Farming. Hier
werden, insbesondere beim vertical farming, Lebensmittel ohne Chemie und ohne
Genmanipulation in mehreren Ernten pro Jahr erzeugt. Das Problem war bisher der
hohe Energiebedarf, dass kann aber, wie vorhin beschrieben, gelöst werden.
Dazu passen auch neue Ansätze in der Heilung und in der Versorgung des
Menschen mit wichtigen Nahrungsergänzungsmitteln. Ich werde die betreffenden
Genossenschaften bitten, dazu für das nächste Jahr Vorträge vorzubereiten.
Natürlich ist auch ein wichtiger Schwerpunkt für
zukünftige Konferenzen, wie wir zukünftig wohnen wollen. Nach meiner
Auffassung, die ich ihnen in meinen Aufsätzen schon dargelegt habe, entweder
privat im eigenen Heim und das gegebenenfalls in einer Familiengenossenschaft
oder gemeinschaftlich in Wohnungsgenossenschaften. Das wird mehr schlecht als
recht in ca. 30% des deutschen Wohnungsbestandes praktiziert. Ich könnte einen
langen Vortrag dazu halten, wen es interessiert, mein Aufsatz dazu kann auf unserer Homepage als pdf kostenlos gelesen werden.
• Ein wichtiges Thema, das uns vielleicht schneller beschäftigen wird als wir es diskutieren können ist, wie
wir unsere Leistung untereinander verrechnen wollen, welches Tauschmittel wir
verwenden wollen – kurz, wir müssen über Geld reden. Auch hierzu gibt es ein
reihe von Ideen, die bereit genossenschaftlich angefangen worden sind. Sie
taugen zwar noch nicht für die Kooperation zwischen allen, in jedem Fall aber
gut für die Kooperation zwischen Genossenschaften.
Über allen Themen, quasi als Klammer steht die
Mitgliederförderung. Die Mitgliederförderung im gemeinsam zu entfaltendem
Geschäftsbetrieb ist integraler Bestandteil und rechtsformprägend für die
Genossenschaft. Jeder Gründer und natürlich jede Genossenschaft hat
vordringlich einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit Ihren Mitgliedern zu
entfalten, die dann aus den Ergebnissen gefördert werden können. Die
Prüfungsverbände haben das zu prüfen, wir werden heute dazu noch etwas von
den Herren Vorständen des DEGP hören.
Selbstverständlich darf die Genossenschaft auch ein Nichtmitglieder-
geschäft betreiben, dass je nach Form der Genossenschaft unterschiedlich groß
ausgeprägt sein darf, wenn sie es in ihrer Satzung geregelt hat. Bei
Produktivgenossenschaften mehr, bei den anderen Formen weniger. Unsere Volks-
und Raiffeisenbanken betreiben heute schon Nichtmitgliedergeschäfte von 30%
und mehr. Außerdem ist bei den überwiegenden Banken und
Wohnungsgenossenschaften nahezu keine Mitgliederförderung vorhanden, auch dazu
werden wir heute noch etwas hören. Hier erwächst deren Prüfungsverbänden
eine hohe Verantwortung und ggf. den Gesellschaften ein Rechtsformwechsel.
Die Genossenschaft als Rechtsform ist ein wichtiger
Baustein, nahezu das Klebemittel der Kooperation zwischen den Menschen und
ihren Gesellschaften. Es war schon immer wichtig in Kooperation und nicht in Konfrontation miteinander zu leben. Zukünftig sollten
wir diesem Aspekt wieder eine höhere Beachtung schenken.
Ich möchte meinen Begrüßungsvortrag jedoch nicht beenden, ohne ein paar Sätze zu den Entwicklungen im Genossenschaftswesen zu sagen, so wie wir sie als Berater im vergangenen Jahr wahr genommen haben.
Ich möchte meinen Begrüßungsvortrag jedoch nicht beenden, ohne ein paar Sätze zu den Entwicklungen im Genossenschaftswesen zu sagen, so wie wir sie als Berater im vergangenen Jahr wahr genommen haben.
Einerseits wurde das Genossenschaftsgesetz noch einmal
bearbeitet. Im § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck
unzulässig.“ Der § 62 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht und der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investment- geschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.“
„Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht und der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investment- geschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.“
Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat.“
Inwieweit hiermit wieder ein Stück von der notwendigen Staatsferne von Genossenschaften abgerückt wird, wie es Raiffeisen einmal postuliert hat, bleibt zu bewerten.
„(4) Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat.“
Inwieweit hiermit wieder ein Stück von der notwendigen Staatsferne von Genossenschaften abgerückt wird, wie es Raiffeisen einmal postuliert hat, bleibt zu bewerten.
Und dann war da noch der Herr Fischer aus Düsseldorf. Wir
sind uns noch nicht einig in unserer Bewertung, ob Herr Fischer ein Fluch oder
ein Segen für das Genossenschaftswesen ist. Einerseits hat er die genossenschaftlichen Ideen in den Fokus der öffentlichen
Betrachtung gerückt. Viel mehr Menschen beschäftigen sich mit der Idee der
Genossenschaften, was auch in der stark gewachsenen Anzahl der
Gründungsanfragen zum Ausdruck kommt. Andererseits verallgemeinert er sehr in
seinen Aussagen, sodass es manchmal zu Enttäuschungen der
Gründungsinteressenten führt, wen die Aussagen auf Ihren speziellen Fall
gerade nicht zutreffen. Und – last but not least – hat er auch den Gesetzgeber
auf den Plan gerufen, der in einer Übernachtaktion am 12.12.2019, in der
letzten Sitzung vor der Weihnachtspause das Körperschaftsteuergesetz geändert
hat:
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1;“.
Familien mit einem hohen Bestand an vermieteten Immobilien, die in die Rechtsform der Genossenschaft wechseln wollen haben nun Angst, wenn sie ihre Mieter zu nutzenden Mitgliedern machen, dass diese ihnen ihr Eigentum nehmen, was ihnen nach der Einbringung in die eG dann schon nicht mehr gehört. Auch hier ist noch viel Unwissenheit unter den Menschen. Ich möchte das Thema hier nicht weiter vertiefen.
In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1;“.
Familien mit einem hohen Bestand an vermieteten Immobilien, die in die Rechtsform der Genossenschaft wechseln wollen haben nun Angst, wenn sie ihre Mieter zu nutzenden Mitgliedern machen, dass diese ihnen ihr Eigentum nehmen, was ihnen nach der Einbringung in die eG dann schon nicht mehr gehört. Auch hier ist noch viel Unwissenheit unter den Menschen. Ich möchte das Thema hier nicht weiter vertiefen.
Ich wünsche uns allen einen erfolgreichen Verlauf der
Konferenz und bitte Herrn Schaumann, Vorstand des Deutsch-Europäischen
Genossenschafts- und Prüfungsverbandes e.V. um sein Grußwort an die Konferenz.
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