Donnerstag, 26. Oktober 2017

Was darf denn alles Genossenschaft sein

Zivilsenat tritt Entscheidung zugunsten von Gastronomen

Bereits im April hatten wir über einen Fall berichtet, bei dem ein Amtsgericht mit Genossenschaftsregister in Deutschland die Auffassung vertrat, dass der Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im § 1 dargestellten Fördergrundsatz des Genossenschaftsgesetzes entgegen stehen würde und so die Eintragung zu verweigern wäre. „Wir hatten versprochen, den Gründern zu helfen, ihre Gründungsidee umzusetzen und versuchten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge zu helfen“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG.

Hierzu muss man wissen: Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden im § 1 I des Genossenschaftsgesetzes die Arten der Genossenschaften dargestellt. Es sind das:

·        Vorschuss- und Kreditvereine
·        Rohstoffvereine
·        Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)
·        Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)
·        Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)
·        Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.
·        Vereine zur Herstellung von Wohnungen.

Die Novelle hat den § 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. „Dies auch vor dem Hintergrund, als inzwischen eine Vielzahl neuer, innovativer Genossenschaftsgedanken umgesetzt werden, die nicht in das ursprüngliche Korsett gepasst hätten“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Im besagten Fall war das Rechtsmittel der Beschwerde ergebnislos, so dass die nächste und die übernächste Instanz bemüht werden musste.

Am 28. September 2017 hat nun der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf auf die Beschwerde der betroffenen Vorgenossenschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichtes – Rechtspflegerin- vom 22. März 2017 unter Mitwirkung von drei Richtern am Oberlandesgericht beschlossen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

„In der Begründung sind die Richtung voll unserer Argumentation aus der Beschwerde gefolgt“, meint Haubold. Danach ist es die besondere Eigenart der Produktivgenossenschaften, dass sich die Gründer – hier Restaurantleiter, Köche und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier Speisenangebote – zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von Genossenschaften stellen die Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich. Das ist die besondere Situation.

„Schön, dass hier dem Recht, wenn auch mit vielen Mühen, wieder zur Durchsetzung verholfen wurde. Es zeigt aber wieder mal, welches stiefmütterliche Dasein das Genossenschaftsrecht in Deutschland in Deutschland führt“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold abschließend.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen