Im
Juni 2017 wurde das Transparenzregister durch eine Änderung im Geldwäschegesetz
(inzwischen die vierte Änderung!) – BGBL I Nr. 39 vom 24.06.2017 – eingeführt. „Maßgeblicher
Inhalt ist die Neugier des Staates, wer wohl als wirtschaftlich Berichtigter
hinter einem Unternehmen steht, natürlich wieder um den Terrorismus besser
bekämpfen zu können“, pointiert Genossenschaftsgründer und
Genossenschaftsberater Olaf Haubold von der Cooperative Consulting eG.
Wer
ist hier betroffen? Die sehr umfangreichen Transparenzpflichten sollen alle
„Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen
des Privatrechtes betreffen, demnach neben AG, SE, GmbH, UG, Vereine,
Stiftungen und KG a. A. auch Genossenschaften und SCE! Die Pflichten sind für
die Betreffenden aufwendig und mal wieder mehr als lästig, aber trifft das, wie
staatlich gewünscht, auch auf die Genossenschaften zu?
Die
Kernfrage sei laut Genossenschaftsberater Haubold die Definition von „wirtschaftlich
Berechtigter“. Ist ein Mitglied einer Genossenschaft, eine SCE ist auch eine Genossenschaft,
auch wenn er mehr als 25% der Anteile hält und kein Mitglied des die
Genossenschaft vertretenden Organs ist, eine solche der öffentlichen
Transparenz zu unterwerfende Person? „Wir
sagen hier klar nein“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.
Obwohl
bei kleineren Familiengenossenschaften, die üblicherweise aus drei bis acht Mitgliedern
bestehen, die 25% Quote schon mal überschritten werden kann, haben diese
Mitglieder im Gegensatz zu den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften keinen Anspruch
auf das Vermögen und die stillen Reserven der Genossenschaft. Weiterhin können
Anteile jederzeit auf andere Mitglieder übertragen werden und die
Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl.
Der die Genossenschaft vertretende Vorstand ist bereits in ein elektronisches
Register beim für den Sitz der Genossenschaft zuständigen
Genossenschaftsregister eingetragen. „Somit sind die Forderungen nach einer
öffentlichen Transparenz erfüllt“, so der Vorstand der Cooperative Consulting
eG.
„Die
Vorstände von Genossenschaften sollten sich hier also keine Sorgen machen, auch
wenn ab dem 01.10.2017 bereits mit Bußgeldern gedroht wird. Sinnvoll ist es, mit
dem genossenschaftlichen Prüfungsverband Kontakt aufnehmen, um letzte Zweifel
auszuräumen. Der DEGP e. V. in Dessau, als einer der großen bundesweit
agierenden Prüfungsverbände wird das Thema anlässlich einer Schulung für
Vorstände und Aufsichtsräte am 25.10 2017 behandeln“, erklärt Olaf Haubold
abschließend.
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