Donnerstag, 12. Oktober 2017

Transparenzverpflichtung ist bereits durch Eintragung in elektronisches Register gewährleistet

Im Juni 2017 wurde das Transparenzregister durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (inzwischen die vierte Änderung!) – BGBL I Nr. 39 vom 24.06.2017 – eingeführt. „Maßgeblicher Inhalt ist die Neugier des Staates, wer wohl als wirtschaftlich Berichtigter hinter einem Unternehmen steht, natürlich wieder um den Terrorismus besser bekämpfen zu können“, pointiert Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater Olaf Haubold von der Cooperative Consulting eG.

Wer ist hier betroffen? Die sehr umfangreichen Transparenzpflichten sollen alle „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechtes betreffen, demnach neben AG, SE, GmbH, UG, Vereine, Stiftungen und KG a. A. auch Genossenschaften und SCE! Die Pflichten sind für die Betreffenden aufwendig und mal wieder mehr als lästig, aber trifft das, wie staatlich gewünscht, auch auf die Genossenschaften zu?

Die Kernfrage sei laut Genossenschaftsberater Haubold die Definition von „wirtschaftlich Berechtigter“. Ist ein Mitglied einer Genossenschaft, eine SCE ist auch eine Genossenschaft, auch wenn er mehr als 25% der Anteile hält und kein Mitglied des die Genossenschaft vertretenden Organs ist, eine solche der öffentlichen Transparenz zu unterwerfende Person? „Wir sagen hier klar nein“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Obwohl bei kleineren Familiengenossenschaften, die üblicherweise aus drei bis acht Mitgliedern bestehen, die 25% Quote schon mal überschritten werden kann, haben diese Mitglieder im Gegensatz zu den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften keinen Anspruch auf das Vermögen und die stillen Reserven der Genossenschaft. Weiterhin können Anteile jederzeit auf andere Mitglieder übertragen werden und die Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der die Genossenschaft vertretende Vorstand ist bereits in ein elektronisches Register beim für den Sitz der Genossenschaft zuständigen Genossenschaftsregister eingetragen. „Somit sind die Forderungen nach einer öffentlichen Transparenz erfüllt“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.


„Die Vorstände von Genossenschaften sollten sich hier also keine Sorgen machen, auch wenn ab dem 01.10.2017 bereits mit Bußgeldern gedroht wird. Sinnvoll ist es, mit dem genossenschaftlichen Prüfungsverband Kontakt aufnehmen, um letzte Zweifel auszuräumen. Der DEGP e. V. in Dessau, als einer der großen bundesweit agierenden Prüfungsverbände wird das Thema anlässlich einer Schulung für Vorstände und Aufsichtsräte am 25.10 2017 behandeln“, erklärt Olaf Haubold abschließend.

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