§ 76 Abs. 1 GenG bestimmt, dass die Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragen werden können.§ 76 Abs. 2 GenG bestimmt, dass durch die Satzung eine vollständige oder teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ausgeschlossen werden kann oder an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann.
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