Chancen von Familiengenossenschaften
bislang deutlich unterschätzt
„Die
Vorteile der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft nutzen auch immer mehr
Familien und gründen eine Familiengenossenschaft. Möglich geworden ist das
durch die Änderungen im Genossenschaftsgesetz von 2006, die wesentliche
Erleichterungen in der Organisation von kleinen Genossenschaften mit weniger
als 20 Mitgliedern gebracht haben“, erklärt Genossenschaftsberater und
Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Bislang jedoch sei das Thema
Familiengenossenschaft in Deutschland jedoch weitgehend unbekannt. Dabei bieten
sich hierdurch viele Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen. So ermöglichen
Familiengenossenschaften eine steuerbegünstige Vermögensübertragung, bei der
der „Schenkende“ seine Einflussnahme nicht verliert. „Dies ist in vielen Fällen
gewünscht“, so Haubold. Schließlich wolle man die Zukunft geklärt wissen, ohne
im gleichen Atemzug das Zepter aus der Hand zu geben.
Auch der
Gesetzgeber sieht in dem Modell einer Familiengenossenschaft eine gute
Alternative für die Zukunftsabsicherung – beispielweise wenn
landwirtschaftliche Vermögen oder Betriebsvermögen übertragen werden soll.
„Daher ermöglichen die angesprochenen Erleichterungen eine einfache Gründung
und Handhabung“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold. So können diese
Genossenschaften von nur einem Vorstand geführt werden, während bei den
Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern auf das bewährte „vier Augen
Prinzip“ mit einem Doppelvorstand nicht verzichtet werden darf. Zudem braucht
eine kleine Genossenschaft keinen mindestens dreiköpfigen Aufsichtsrat. Die
Rechte des Aufsichtsrates nimmt hier ein „Bevollmächtigter“ war, der von der Generalversammlung
– in der Regel die Familienmitglieder - zu wählen ist.
„Familiengenossenschaften
sollen häufig auch mit den noch nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Kindern
gegründet werden. Hier erreicht mich immer wieder die Frage, ob das geht“, so
der Vorstand der Cooperative Consulting eG, Olaf Haubold. Grundsätzlich kann
jede natürliche Person Mitglied werden. Die Beitrittserklärung eines
Geschäftsunfähigen ist nichtig. Für ihn kann jedoch der gesetzliche Vertreter,
also auch die Eltern, den Beitritt erklären. Es gibt jedoch Gerichte, die hier
auf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, insbesondere dann, wenn der
vertretende Elternteil selbst Gründer ist, bestehen. Sicher ist deshalb immer,
drei unbeschränkt geschäftsfähige Gründer zu haben, die neben den natürlichen
Personen auch juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts,
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und nichtrechtsfähige Vereine sein
dürfen.
Das
Hauptinteresse zur Gründung einer Familiengenossenschaft ist unterschiedlich,
allen gemein ist jedoch die Nutzung der Fördermöglichkeit nach § 1 Genossenschaftsgesetz.
Diese kommt dann allen Mitgliedern zugute, was natürlich in der Familie
besonders gut genutzt werden kann. Auch hier hat die Reform des Genossenschaftsgesetzes
von 2006 eine neue Möglichkeit eröffnet, da jetzt auch die kulturellen und
sozialen Belange der Mitglieder gefördert werden. „Dies bietet interessante
Perspektiven bei der Definition des Genossenschaftszweckes“, so Haubold.
Darüber
hinaus bietet die Familiengenossenschaft ihren Mitgliedern die Möglichkeit,
Vermögenswerte in der Genossenschaft vor dem Zugriff fremder Dritter zu
sichern. Hier wirkt eine Besonderheit der Rechtsform, welche die Mitglieder,
die ja zugleich Mitunternehmer und Gesellschafter ihrer Gesellschaft sind, vor
dem Zugriff fremder Dritter schützt. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds, d.h.
die Summe der eingezahlten Anteile, unterliegt damit dem gesetzlichen
Pfändungsschutz. „Die Vermögenswerte der Genossenschaft verbleiben auch beim
Ausscheiden des Mitglieds oder bei Forderungen von Gläubigern an das Mitglied als
unteilbares Eigentum der Genossenschaft bis zu deren Auflösung. Hierzu muss es
als Grundlage einen Beschluss aller Mitglieder“, erklärt Genossenschaftsberater
Olaf Haubold. Unter dem Strich sei die Familiengenossenschaft ein interessantes
und flexibles „Vehikel“ mit unterschiedlichsten Einsatzmöglichkeiten. Deren
Chancen würden sich bereits in einem rund einstündigen Gespräch ergeben.
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