Donnerstag, 24. August 2017

Die Genossenschaft mal ganz „familiär“

Chancen von Familiengenossenschaften bislang deutlich unterschätzt

„Die Vorteile der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft nutzen auch immer mehr Familien und gründen eine Familiengenossenschaft. Möglich geworden ist das durch die Änderungen im Genossenschaftsgesetz von 2006, die wesentliche Erleichterungen in der Organisation von kleinen Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern gebracht haben“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Bislang jedoch sei das Thema Familiengenossenschaft in Deutschland jedoch weitgehend unbekannt. Dabei bieten sich hierdurch viele Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen. So ermöglichen Familiengenossenschaften eine steuerbegünstige Vermögensübertragung, bei der der „Schenkende“ seine Einflussnahme nicht verliert. „Dies ist in vielen Fällen gewünscht“, so Haubold. Schließlich wolle man die Zukunft geklärt wissen, ohne im gleichen Atemzug das Zepter aus der Hand zu geben.

Auch der Gesetzgeber sieht in dem Modell einer Familiengenossenschaft eine gute Alternative für die Zukunftsabsicherung – beispielweise wenn landwirtschaftliche Vermögen oder Betriebsvermögen übertragen werden soll. „Daher ermöglichen die angesprochenen Erleichterungen eine einfache Gründung und Handhabung“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold. So können diese Genossenschaften von nur einem Vorstand geführt werden, während bei den Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern auf das bewährte „vier Augen Prinzip“ mit einem Doppelvorstand nicht verzichtet werden darf. Zudem braucht eine kleine Genossenschaft keinen mindestens dreiköpfigen Aufsichtsrat. Die Rechte des Aufsichtsrates nimmt hier ein „Bevollmächtigter“ war, der von der Generalversammlung – in der Regel die Familienmitglieder - zu wählen ist.

„Familiengenossenschaften sollen häufig auch mit den noch nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Kindern gegründet werden. Hier erreicht mich immer wieder die Frage, ob das geht“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG, Olaf Haubold. Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied werden. Die Beitrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Für ihn kann jedoch der gesetzliche Vertreter, also auch die Eltern, den Beitritt erklären. Es gibt jedoch Gerichte, die hier auf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, insbesondere dann, wenn der vertretende Elternteil selbst Gründer ist, bestehen. Sicher ist deshalb immer, drei unbeschränkt geschäftsfähige Gründer zu haben, die neben den natürlichen Personen auch juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und nichtrechtsfähige Vereine sein dürfen.  

Das Hauptinteresse zur Gründung einer Familiengenossenschaft ist unterschiedlich, allen gemein ist jedoch die Nutzung der Fördermöglichkeit nach § 1 Genossenschaftsgesetz. Diese kommt dann allen Mitgliedern zugute, was natürlich in der Familie besonders gut genutzt werden kann. Auch hier hat die Reform des Genossenschaftsgesetzes von 2006 eine neue Möglichkeit eröffnet, da jetzt auch die kulturellen und sozialen Belange der Mitglieder gefördert werden. „Dies bietet interessante Perspektiven bei der Definition des Genossenschaftszweckes“, so Haubold.

Darüber hinaus bietet die Familiengenossenschaft ihren Mitgliedern die Möglichkeit, Vermögenswerte in der Genossenschaft vor dem Zugriff fremder Dritter zu sichern. Hier wirkt eine Besonderheit der Rechtsform, welche die Mitglieder, die ja zugleich Mitunternehmer und Gesellschafter ihrer Gesellschaft sind, vor dem Zugriff fremder Dritter schützt. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds, d.h. die Summe der eingezahlten Anteile, unterliegt damit dem gesetzlichen Pfändungsschutz. „Die Vermögenswerte der Genossenschaft verbleiben auch beim Ausscheiden des Mitglieds oder bei Forderungen von Gläubigern an das Mitglied als unteilbares Eigentum der Genossenschaft bis zu deren Auflösung. Hierzu muss es als Grundlage einen Beschluss aller Mitglieder“, erklärt Genossenschaftsberater Olaf Haubold. Unter dem Strich sei die Familiengenossenschaft ein interessantes und flexibles „Vehikel“ mit unterschiedlichsten Einsatzmöglichkeiten. Deren Chancen würden sich bereits in einem rund einstündigen Gespräch ergeben.                


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