Donnerstag, 27. Januar 2022

Wir reden wieder über Mitgliederförderung

Das letzte Jahr brachte wieder einige Irritationen bezüglich der Mitgliederförderung. Bekanntlich besteht der Zweck einer Genossenschaft darin, die Wirtschaft, den Ertrag sowie die kulturellen und geistigen Bedürfnisse ihrer Mitglieder aus dem Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebs zu fördern. Eine Genossenschaft ist zudem entgegen anderen Gesellschaftsformen nicht gewinnorientiert, sondern ordnet sich ausschließlich ihrem Zweck, der Mitgliederförderung unter.

 

Einige Vorstände, leider wird das auch des Öfteren von Genossenschaftsberatern postuliert, sind der Auffassung, Kosten der privaten Lebensführung zu Betriebsausgaben der Genossenschaft zu machen, ohne den gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit den Mitgliedern zu entfalten.

 

Das mag handelsrechtlich noch in Ordnung sein, wenn die Genossenschaft die richtigen Unterlagen erstellt und die dazu notwendigen Beschlüsse gefasst hat. Steuerrechtlich kann das jedoch problematisch sein. In der jüngeren Vergangenheit hat das bei Genossenschaften, die von den Finanzverwaltungen einer Prüfung unterzogen worden sind, zu aufwendigen Diskussionen, Nachversteuerungen und teilweise Steuerstrafverfahren geführt. Hintergrund ist sicher, dass seit ca. 2 Jahren die Genossenschaften als probates Steuer-gestaltungsmodell beworben werden, was sie jedoch nicht sind. Zudem sind die Steuerprüfer im Genossenschaftsrecht oft unerfahren und nicht fortgebildet.

 

Besser ist es in jedem Fall, die Mitgliederförderung im Rahmen des gemeinsamen Geschäftsbetriebs mit dem Mitgliedern aufzubauen und den Mitgliedern daraus dann die ihnen zustehende genossenschaftliche Rückvergütung zu gewähren. Diese ist für die Mitglieder überwiegend steuerfrei und führt bei der Genossenschaft zur Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss. Außerdem ist die genossenschaftliche Rückvergütung im § 22 Körperschaftsteuergesetz geregelt, der Finanzverwaltung demnach bestens bekannt und führt nicht zu Diskussionen.

 

Fragen Sie Ihren Genossenschaftsberater, er wird Ihnen zur genossenschaftlichen Rückvergütung kompetent Auskunft geben.             

 

 

Bleiben Sie kooperativ!   

 

 

Ihr

Olaf Haubold

Genossenschaftsberater

Januar 2022

 

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