Dienstag, 20. April 2021

Gründung einer Familiengenossenschaft

In den letzten Wochen höre ich immer wieder in meinen Beratungsgesprächen, ob ich den bei der Gründung einer Familiengenossenschaft helfen könnte. Diese Frage ist selbstverständlich uneingeschränkt positiv zu beantworten, doch woher kommt der Zweifel?

Anfragen der Interessenten an die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, deren Aufgabe es nicht nur sein sollte, der gesetzlichen Prüfpflicht für Genossenschaften nachzukommen, sondern deren Aufgaben auch darin liegen, zu beraten und die Rechtsform Genossenschaft zu pflegen, gehen oft ins Leere und werden negativ beantwortet. Eine abschlägige Beantwortung der Frage nach Familiengenossenschaften erfüllt meiner Meinung nach den Tatbestand der Diskriminierung.  

Auf der anderen Seite sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Familiengenossenschaften in den einschlägigen Kommentierungen zum Genossenschaftsgesetz nicht als eigene Art erwähnt werden. Das ist jedoch nicht notwendig, weil Familiengenossenschaften unterschiedliche Arten von Genossenschaften sein können, je nachdem, welchen Geschäftsbetrieb sie entfalten wollen. Grundsätzlich sind sie Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern und nehmen deshalb die Erleichterungen nach §§ 4 und 9 (1) Satz 2 GenG in Anspruch, die erst nach der Genossenschaftsnovelle 2006 in das GenG eingefügt worden sind. Danach können jetzt Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern mit einem Vorstand, ohne Aufsichtstrat und mit nur drei Gründungsmitgliedern gegründet werden – nahezu ideal für die Gründung mit Familienmitgliedern. Daraus entsteht die Familiengenossenschaft.

Moniert wird häufig in der politischen Auseinandersetzung, dass solchen Genossenschaften einzig und allein aus steuerlichen Gründen entstehen sollen. Das kann ich aus meiner Beratungspraxis nicht bestätigen, aber wenn es so wäre, was ist daran schlecht? Ist es heute in einem Land mit den höchsten Steuersätzen in Europa nicht mehr opportun, Steuern zu sparen? Die Genossenschaft ist die einzige kapitalgesellschaftliche Rechtsform, die nicht gewinnorientiert und damit nicht zur Gewinnmaximierung verpflichtet ist! Sie ist dem gegenüber nach § 1 GenG zur Mitgliederförderung gesetzlich verpflichtet. Wenn dann im Geschäftsbetrieb keine Gewinne erwirtschaftet oder die zu viel gezahlten Aufwendungen aus dem Ergebnis des gemeinsamen Geschäftsbetriebes als genossenschaftlichen Rückvergütung ausgezahlt werden, wo ist da das Problem? Sicher keines auf Seiten der Genossenschaft oder deren Mitglieder.

Die Familiengenossenschaft ist Realität, eine ausgezeichnete Möglichkeit innerhalb der Familie geschäftliche Kooperationen aufzubauen und setzt sich inzwischen mit über 200 Gründungen in den letzten Jahren auch immer mehr durch.              


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