Dienstag, 18. Dezember 2018

Mieterstrom von Genossenschaften ist steuerlich geklärt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen wird immer beliebter bei Mietern und Genossenschaften“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Und die steuerlichen Voraussetzungen sind nun auch geklärt. So hat der Bundestag am 29. November eine Änderung des Steuerrechts verabschiedet, die endlich die steuerlichen Probleme von Genossenschaften mit Mieterstrom löst. Wohngenossenschaften und Bauvereine können künftig Mieterstromprojekte selbstständig umsetzen. Damit auch die Mieter von Genossenschaften an den Vorteilen der Energiewende teilhaben können, hat die Bundesregierung nun reagiert. In dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus” ist eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) enthalten. Speziell für die Einnahmen aus solaren Mieterstromprojekten (“unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes”), erhöht sich der Freibetrag für die Körperschaftssteuerbefreiung von Genossenschaften von 10 auf 20 Prozent. „Darin enthalten sind Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms an die Mieter sowie aus der Lieferung von zusätzlichem Strom über das Netz und aus der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms ins Netz“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.









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