Dienstag, 18. Dezember 2018
Mieterstrom von Genossenschaften ist steuerlich geklärt
„Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen wird immer
beliebter bei Mietern und Genossenschaften“, erklärt Genossenschaftsberater
und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Und die
steuerlichen Voraussetzungen sind nun auch geklärt. So hat der Bundestag am 29.
November eine Änderung des Steuerrechts verabschiedet, die endlich die
steuerlichen Probleme von Genossenschaften mit Mieterstrom löst.
Wohngenossenschaften und Bauvereine können künftig Mieterstromprojekte
selbstständig umsetzen. Damit auch die Mieter von Genossenschaften an den
Vorteilen der Energiewende teilhaben können, hat die Bundesregierung nun
reagiert. In dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus”
ist eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) enthalten. Speziell
für die Einnahmen aus solaren Mieterstromprojekten (“unter den Voraussetzungen
des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes”), erhöht sich der
Freibetrag für die Körperschaftssteuerbefreiung von Genossenschaften von 10 auf
20 Prozent. „Darin enthalten sind Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms an
die Mieter sowie aus der Lieferung von zusätzlichem Strom über das Netz und aus
der Einspeisung des selbst erzeugten Stroms ins Netz“, so Genossenschaftsexperte Olaf Haubold.
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