Die eG ist allein und ausschließlich der Förderung der
Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet.
Mitglieder einer eG sind als Kunden und Eigentümer die
Nutznießer der Leistungen des genossenschaftlichen Unternehmens.
Durch das genossenschaftliche Prinzip - ein Mitglied, eine
Stimme - sind feindliche Übernahmen und die Dominierung der Genossenschaft
durch Inhaber von Mehrheitsbeteiligungen ausgeschlossen.
Die Risikominimierung erfolgt durch die Verteilung des
Kapitals auf viele verschiedene Projekte.
Die eG ist eine flexible und dadurch stabile Rechtsform. Das
Mindestkapital ist fließend. Nach oben durch Einzahlung von Geschäftsguthaben
durch neue Mitglieder, nach unten durch Kündigungen und die Auszahlung der
Auseinandersetzungsguthaben. Das ist wiederum begrenzt durch die
Mindestkapitalklausel der Satzung. Ein‐ und Austritte von Mitgliedern sind
problemlos möglich.
Mitglieder einer eG können natürliche und juristische
Personen werden.
Die Mitglieder haften nur mit ihren Geschäftsguthaben, eine
Nachschusspflicht kann ausgeschlossen werden.
Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden aus der
Genossenschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband, der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die
wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft.
Die eG ist aufgrund der internen Kontrolle durch den
Aufsichtsrat und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband die
mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland mit einer
Insolvenzquote < 0,1%.
Kontrolle und Mitsprache in der Geschäftspolitik der
Mitglieder durch eigenes Stimmrecht in der Generalversammlung, unabhängig von
der Anzahl der Geschäftsanteile. Das Stimmrecht ist für investierende
Mitglieder eingeschränkt.
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